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Rechtsprechung
   BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41320
BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12 (https://dejure.org/2012,41320)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2012 - IV E 7/12 (https://dejure.org/2012,41320)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2012 - IV E 7/12 (https://dejure.org/2012,41320)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

  • openjur.de

    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer; Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 1
    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

  • rechtsinformationen.bund.de

    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 GKG
    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Streitwerts in einem Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns nach einem pauschalen Prozentsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschaler Streitwert in Gewinnfeststellungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bemessung des Streitwerts im Gewinnfeststellungsverfahren nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.02.2012 - IV E 1/12

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 %-Regel bei Streitwertfestsetzung …

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, jeweils m.w.N.).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1153, und vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409).

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des …

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315).
  • BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00

    Gewinnfeststellung - Revision - Streitwert - Veräußerungsgewinn - …

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    Selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris).
  • BFH, 27.02.2003 - IV E 4/02

    Kostenerinnerung

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    Wie der Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2003 IV E 4/02 (BFH/NV 2003, 1064) entschieden hat, wird eine im Lauf des Erinnerungsverfahrens erlassene geänderte Kostenrechnung automatisch zum Gegenstand des Verfahrens.
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1153, und vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409).
  • BFH, 19.07.2016 - IV E 2/16

    Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert …

    Nach dem BFH-Beschluss vom 29. November 2012 IV E 7/12 sei der Streitwert eines Gewinnfeststellungsverfahrens auch bei Kenntnis fehlender Auswirkung auf die Einkommensteuer nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln.

    Rn. 12 2. Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2012 IV E 7/12, und vom 29. Februar 2012 IV E 1/12).

  • BFH, 12.11.2015 - IV E 8/15

    Streitwert bei Gewinnfeststellung für Verlustjahr

    Rn. 13 Von der typisierten Berechnung ist auch dann auszugehen, wenn die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen vorgetragen sind (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807;… vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, und vom 29. November 2012 IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403).

    Selbst wenn ein Verlust festgestellt worden ist und dieser sich nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt, verbleibt es bei der typisierten Streitwertberechnung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 807, und in BFH/NV 2013, 403).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2015 - 15 K 196/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung

    Grundlage für die Anwendung eines Pauschalsatzes muss deshalb - wie auch bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 29. November 2012 IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403 [BFH 29.11.2012 - IV E 7/12], unter II. 2. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 199; Ziffer 12. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit) - die Höhe der zwischen den Beteiligten streitigen Einkünfte sein.

    Nach diesem Pauschalsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel auch in Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns der Streitwert zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409 [BFH 23.02.1978 - IV E 1/78], [BFH 23.02.1978 - IV E 1/78] unter 1.; vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, unter II. 1. a, und in BFH/NV 2013, 403 [BFH 29.11.2012 - IV E 7/12]).

  • FG Niedersachsen, 06.05.2014 - 15 K 196/11

    Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung - Mindeststreitwert …

    Grundlage für die Anwendung eines Pauschalsatzes muss deshalb - wie auch bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 29. November 2012 IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403, unter II. 2. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 199; Ziffer 12. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit) - die Höhe der zwischen den Beteiligten streitigen Einkünfte sein.

    Nach diesem Pauschalsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel auch in Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns der Streitwert zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409, unter 1.; vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, unter II. 1. a, und in BFH/NV 2013, 403).

  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Beteiligten des Feststellungsverfahrens werden nicht ermittelt (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153;… vom 18.10.2012 - IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066;… Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355;… BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).
  • BFH, 03.07.2019 - I E 1/19

    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 …

    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
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