Rechtsprechung
| BFH, 05.12.1996 - IV R 2/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umwandlung von verrechenbaren Verlusten in ausgleichsfähige Verluste durch nachträgliche Einlagen eines beschränkt haftenden Gesellschafters einer KG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 27.10.1994 - 12 K 2240/93
- BFH, 05.12.1996 - IV R 2/95
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94
Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden …
Auszug aus BFH, 05.12.1996 - IV R 2/95
Der erkennende Senat hat sich mit den von der Revision geltend gemachten Argumenten in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) eingehend auseinandergesetzt und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen. - BFH, 06.11.1986 - V R 128/78
Zulässigkeit einer Revision ohne ordnungsgemäße Begründung
Auszug aus BFH, 05.12.1996 - IV R 2/95
Begehrt der Revisionsführer die Anwendung eines ungeschriebenen Rechtssatzes, so reicht es aus, wenn er darlegt, welchen Inhalt dieser Grundsatz haben soll, woraus er abzuleiten ist und in welcher konkreten Ausprägung er verletzt sein soll (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. November 1986 V R 128/78, BFH/NV 1988, 33).
- BFH, 05.12.1996 - IV S 5/95
Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit des einstweiliger …
Nachdem Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid keinen Erfolg hatten, verfolgt die Antragstellerin zu 1 ihr Begehren nach Anerkennung eines ausgleichsfähigen Verlusts von 217 500 DM mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen und beim erkennenden Senat unter dem Az. IV R 2/95 anhängigen Revision weiter.Deshalb hat der Senat auch die Revision IV R 2/95 mit Entscheidung vom heutigen Tage (BFH/NV 1997, 350) als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 14.02.2007 - IV E 6/06
Streitwert; Beschwerdeverfahren
Demgemäß beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision 10 v.H. dieses Betrags (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350;… Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz 35 unter "Feststellung des verrechenbaren Verlusts"). - BFH, 19.07.2002 - VIII E 4/02
Einkommensteuer - Gerichtskosten - Kommanditist - Feststellung - Verlustabzug - …
Bei der Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG beträgt der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung des BFH 10 v.H. des streitigen Verlustbetrags (Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350).
- FG Köln, 21.12.1999 - 8 K 7349/97
Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Insofern ergäben sich Parallelen zu dem Urteil des BFH vom 3.6.1997 IV R 2/95, BStBl II 1998, 373 . - FG Hamburg, 28.01.2010 - 3 K 163/08
Tonnagebesteuerung: Streitwert beim Unterschiedsbetrag gemäß § 5a EStG
Rn. 3 Hingegen ist bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen, deren Auswirkung erst in der Zukunft eintritt und deren Wirkungszeitpunkt noch ungewiss ist, wie etwa Verlustfeststellungen, aufgrund der Ungewissheit eine Pauschalierung mit 10 % angemessen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 05.12.1996, IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350, Juris Rn. 12;… ähnlich BFH Beschluss vom 26.01.2006, VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, Juris Rn. 6). - FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00
Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 …
Zum anderen war zu berücksichtigen, dass nur künftig verrechenbare Verluste i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Regel ohne Hinzutreten weiterer, späterer und wegen des Grundsatzes der sog. Abschnittsbesteuerung nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehender Ereignisse (Ertragslosigkeit der KG in der Zukunft) einkommensteuerrechtlich nicht gänzlich wirkungslos bleiben müssen (vgl. § 15a Abs. 2 EStG sowie Tipke / Kruse, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., Vor § 135 FGO Rz. 198 ff. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. sowie BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 2/95, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 350, wonach der Streitwert sogar nur mit 10 v. H. des streitigen Verlustbetrags zu bemessen ist [gleicher Ansicht: Ruban in: Gräber, FGO , 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 "Feststellung des verrechenbaren Verlustes" sowie Schwarz in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 139 FGO Rz. 284]). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.1997 - 1 K 54/97
Ausgleichsfähige Verluste bei Kommanditisten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hessen, 24.08.2010 - 6 K 2069/09
Streitwert für Klage auf Feststellung der Steuerpflicht eines Umsatzes zum Zwecke …
Demgegenüber ist die vorliegende Konstellation nicht mit der Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes zu vergleichen, bei der regelmäßig nur 10% des streitigen Verlustes anzusetzen sind, um dem Umstand gerecht zu werden, dass dessen tatsächliche Nutzung durch Verrechnung ungewiss ist (BFH vom 05.12.1996 - IV R 2/95, BStBl. II 1997, 350). - FG München, 09.06.1999 - 2 K 3354/97 Ein Ansatz von nur 40% des normalen Streitwertes, in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Gewinnfeststellungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350) kommt daher nicht in Betracht.
- FG Sachsen-Anhalt, 08.08.2013 - 2 KO 1704/10
Streitwert in einem Verfahren über die Frage der sofortigen Abziehbarkeit oder …
In einem derartigen Fall ist nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10 % der streitigen Verluste anzusetzen (BFH-Urteil vom 5.12.1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350), während bei einem Streit über die Anerkennung der Verluste grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 25 % der streitigen Verluste anzusetzen wäre.
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