Rechtsprechung
| BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 11 Abs. 3 und 4; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2; GewStDV § 1 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vollkaufmännische Betätigung - GmbH - Kapitalgesellschaft - Körperschaftsteuerpflicht - Nichtrechtsfähiger Verein - Treuhänder - Mehrung des Betriebsvermögens - Ausländische Reederei
Verfahrensgang
- BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
- BFH, 28.03.1985 - IV R 207/79
Papierfundstellen
- BFHE 136, 405
- NJW 1983, 72 (Ls.)
- BStBl II 1982, 771
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99
Gewerbliche Prägung einer GbR
Daher hat der erkennende Senat diese Frage dem Großen Senat in seinem Beschluss vom 26. August 1982 IV R 207/79 (BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771) ausdrücklich vorgelegt (Vorlagefrage 1). - BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81
1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15 …
Der Senat hat im Jahre 1982 dem Großen Senat des BFH die Frage vorgelegt, ob an der Geprägetheorie festzuhalten sei (Beschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771).
- BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Daß die Rechtslage nach Auffassung des Senats anders ist, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft von vornherein rechtlich oder tatsächlich nur befristet ist und durch die befristete Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung zu erwarten ist (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 26. August 1982 IV R 207/79, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771), spielt für den Streitfall keine Rolle. - BayObLG, 13.11.1984 - BReg. 3 Z 60/83
Kaufmannseigenschaft der GmbH & Co. KG
In einem Vorlagebeschluß vom 26.8.1982 ( BStBl 1982 II S. 771) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs nicht mehr an der sog. Geprägerechtsprechung festgehalten; er hat u.a. ausgeführt (vgl. die auszugsweise Mitteilung der Gründe des Vorlagebeschlusses bei Jurkat GmbH-Rdsch 1983, 224/229): "Die GmbH & Co. KG ist aber keine Kapitalgesellschaft und nur bei dieser prägt die Rechtsform die Einkunftsart. - BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97
Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der …
Der beschließende Senat hat dagegen im Vorlagebeschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79 (Der Betrieb -- DB -- 1983, 24, zu 4.; insoweit in BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771 nicht abgedruckt) die Auffassung vertreten, daß eine KG nur dann ein gewerbliches Unternehmen betreibe, wenn sie einen Gewinn erstrebe, der unmittelbar aus einer nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr herrühre und sich in einer Mehrung ihres Betriebsvermögens i. S. von § 4 Abs. 1 EStG, insbesondere einer Mehrung ihres Gesellschaftsvermögens, niederschlage, nicht hingegen, wenn sie lediglich in der Absicht tätig sei, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustanteilszuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne (nach-) versteuert werden müßten. - BFH, 12.10.1983 - II R 55/81
Kapitalverkehrsteuer - GmbH & Co. KG - Kapitalgesellschaft
Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, das Ergebnis des Revisionsverfahrens in der Sache IV R 207/79 (Beschluß vom 26. August 1982, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771) abzuwarten. - BFH, 30.05.1984 - IV B 80/83 NV: Eine aus einer Komplementär-GmbH und zwei Kommanditisten --die nicht als Treuhandkommanditisten für Treugeber tätig geworden sind-- bestehende KG stellt keine Publikumsgesellschaft dar, die möglicherweise wie ein nichtrechtsfähiger Verein der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (vgl. BFH-Beschluß vom 26.8.1982 IV R 207/79).4.
- BFH, 08.12.1982 - I S 8/82 NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nach § 1 GewStDV für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnabsicht auch durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen verwirklicht werden kann (hier: erhöhte Absetzung nach § 7b EStG im sog. Baupatenverfahren; vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.1.1972 GrS 10/70; vom 17.2.1982 I B 24/79 und vom 26.8.1982 IV R 207/79).2.
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Rechtsprechung
| BFH, 28.03.1985 - IV R 207/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
- BFH, 28.03.1985 - IV R 207/79
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