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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17736
BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • lexetius.com

    Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

  • openjur.de

    Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorabgewinn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriffbestimmung des Vorabgewinnanteils i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. EStG 2002

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des "Vorabgewinnanteils" vor der allgemeinen Gewinnverteilung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG 2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorabgewinnanteil

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personengesellschaft: Vertragliche Gewinnbegrenzung ist kein Vorabgewinn

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Begriff des Vorabgewinnanteils

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 240
  • BB 2014, 1814
  • DB 2014, 1649
  • BStBl II 2014, 695
  • NZG 2014, 1029
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer …

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das FG lege demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) und auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (…BFH/NV 2011, 1120), die dazu keine tragenden Ausführungen enthielten.

    Rn. 20 a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass sich zwar der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet, dass dabei aber Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Rn. 21 b) Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zu § 35 EStG vorsah, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem "Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mitunternehmerschaft" ergeben sollte (…BTDrucks 14/2683, S. 6), beruht allerdings die später Gesetz gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Fassung des § 35 EStG auf einem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (…BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119), der zur Begründung der Abweichung vom ursprünglichen Entwurf die Aussage enthält, dass die "Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von] gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend ist" (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Dies findet wiederum im Wortlaut der Regelung dadurch seinen Niederschlag, dass der "allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel" maßgebend sein soll (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Abgesehen davon, dass sich diese Aussage aber erkennbar nur auf den der Typisierung als Regelfall zugrunde gelegten Fall einer Gewinnverteilung nach Maßgabe der Festkapitaleinlagen bezieht, hat der Senat weiterführend --wie auch bereits im BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b-- deutlich gemacht, dass für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten, insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage, zu berücksichtigen sind und schon deshalb gerade keine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer möglich ist.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b;… BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt - …

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das FG lege demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) und auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120), die dazu keine tragenden Ausführungen enthielten.

    Rn. 26 aa) Im Urteil in BFH/NV 2011, 1120 hat der Senat ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Zweifel am vom Gesetzgeber gewählten Aufteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels nicht bestehen, selbst wenn der Gesetzgeber in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch --wie ursprünglich vorgesehen-- auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften hätte abstellen können.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11

    Feststellung des Anteils des Mitunternehmers am Gewerbemessbetrag gem. § 35 Abs. …

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2080 veröffentlichten Urteil aus, das FA habe den auf den Beigeladenen entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres zu Recht statt mit 89, 29 % mit nur 11, 32 % berechnet, denn die Gewinnbegrenzung auf insgesamt 51.129 EUR sei kein Vorabgewinn, sondern Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede.

    Rn. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG des Saarlandes vom 21. Juli 2011 1 K 1150/11 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 13. April 2011 dessen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. Februar 2008 dahingehend abzuändern, dass der Anteil des Beigeladenen am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG mit 89, 28 % festgestellt wird.

    Rn. 24 e) Das FG hat auch zutreffend nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bei der Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag auszuscheidende "Vorabgewinnanteile" von nicht unter diese Vorschrift fallenden und auf einen einzelnen Gesellschafter bezogenen (fixen) "Gewinnbegrenzungen" unterschieden (ebenso Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz 50;… Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35 Rz 25;… Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 35 Rz 25; Kühnen, EFG 2011, 2082; Karl, Betriebs-Berater 2012, 368).

  • BFH, 06.06.2013 - IV R 28/10

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (a. F.) beim echten Factoring - Prüfung …

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    In der Revisionsinstanz ist dabei die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages durch das FG mit Blick auf § 118 Abs. 2 FGO nur daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (BFH-Urteil vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des …

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Da er das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrages wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • FG Niedersachsen, 19.03.2024 - 13 K 3/24

    Einordnung einer gesellschaftsvertraglichen Abrede zur Gewinnverteilung als …

    Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, - IV R 43/11 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 695).

    Eine besondere Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung kann ferner als "gesellschaftsrechtlich vereinbarter Vorabgewinn" gestaltet werden (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IV R 43/11 -, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rn. 23 bei juris).

    Einzig ist hinsichtlich des Wortlauts herauszustellen, dass der Begriff des "Restgewinns", wie ihn der BFH (Urteil vom 5. Juni 2014 - IV R 43/11 -, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz. 23 bei juris; zugleich Leitsatz) gebraucht, erst nach der Festzuweisung Verwendung findet, was für die Annahme eines Vorabgewinns streitet.

    Entsprechender Zusammenhang lässt sich der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2014 (IV R 43/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 695) entnehmen, wonach nämlich Vorabgewinne "insbesondere" in Betracht kommen, wenn sie eine Leistung eines Gesellschafters honorieren.

    (6) Dem soeben erneut zitierten Urteil (BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IV R 43/11 -, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695) des BFH war schließlich die Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vorausgegangen (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 K 1150/11 -, juris), dessen Inhalt der BFH nicht beanstandet hat und dessen überzeugenden Ausführungen der Senat zum Zwecke der Auslegung heranzieht.

    Hierin liege das maßgebliche sachliche Differenzierungskriterium zu Vorabgewinnen (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 K 1150/11 -, juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IV R 43/11 -, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695).

    In dem vielfach zitierten Urteil des BFH (vom 5. Juni 2014 - IV R 43/11 -, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rn. 23 bei juris) führt dieser jedoch aus, dass Geschäftsführervergütungen entweder in einer Erhöhung des prozentualen Gewinnanteils des Geschäftsführers oder aber in einem festen oder erfolgsabhängigen, als "Gewinnvoraus" oder "Gewinnvorab" des Geschäftsführers bezeichneten, periodisch zu zahlenden Geldbetrag bestehen können.

  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/18

    Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Sie hat insoweit kein Kostenrisiko getragen (vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 172).
  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen …

    Auch hat er weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert (vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung BFH-Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz 35, m.w.N.).
  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Annahme eines steuerfreien Sanierungsertrags

    Auch hat er das Verfahren nicht wesentlich gefördert (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl. II 2014, 695).
  • FG Düsseldorf, 26.09.2023 - 10 K 1404/19

    Richten des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag und an der …

    Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 43/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 695).

    Die für die zutreffende Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderlichen Rechtsgrundsätze ergeben sich aus den BFH-Entscheidungen vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BStBl II 1999, 284; vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BStBl II 2001, 621; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116, und vom 5. Juni 2014 IV R 43/11, BStBl II 2014, 695.

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - 3 K 2355/20

    Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus privatem …

    Denn sie haben das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrags wesentlich gefördert (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 43/11, BStBl II 2014, 695 m.w.N.).
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