Rechtsprechung
| BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97 (1) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EStG § 2 Abs. 4; ; EStG § 13a; ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; HöfeO § 12; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2
- Simons & Moll-Simons
EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Abfindung weichender Erbe - Freibetrag - Abfindung des Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
1. § 14 a Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen abgefunden wird 2. Bei Ermittlung der nach § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 23.04.1997 - 7 K 3453/94
- BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97 (1)
Papierfundstellen
- BFHE 186, 355
- DB 1998, 1997
- BStBl II 1998, 621
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht; …
Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97
Ein späterer Verzicht würde aber - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht ausschließen (s. auch Senatsurteil vom 4.3.1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788). - BFH, 18.06.1998 - IV R 9/98
Freibetrag bei Abfindung weichender Erben
Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97
Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG ist als sachliche Steuerbefreiung bereits bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen (s. Senatsurteil vom 18.6.1998 IV R 9/98).
- BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99
Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis
Die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung steht daher unter dem Gesetzesvorbehalt, dass der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb übernimmt und dass dieser auch durch Hoferbfolge oder Hofübergabe übertragen, also nicht vorher verkauft oder aufgegeben wird (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFHE 186, 355, BStBl II 1998, 621; s. auch Senatsurteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57). - FG München, 25.10.2006 - 10 K 2199/04
Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?
Weichender Erbe im hier maßgeblichen Sinne kann grundsätzlich auch der Ehegatte des land- und forstwirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFH/NV 1998, 1478; nur Leitsatz in BStBl II 1998, 621).
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