Rechtsprechung
| BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 10a, GewStG § 14 S 3, EStG § 15 Abs 3 Nr 2 S 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des "bisherigen" (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" ...
- rechtsinformationen.bund.de
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des "bisherigen" (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" ...
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§ 2 Abs 1 S 2 GewStG 1999, § 7 S 1 GewStG 1999, § 10a GewStG 1999, § 14 S 3 GewStG 1999, § 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG 1997
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des "bisherigen" (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" ... - IWW
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 6b EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), §§ 2, 7 GewStG, §§ 4, 15, 16 EStG, § 5 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Satz 1 GewStG, § 14 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2, § 10a GewStG, § 2 Abs. 2 GewStG, § 7 GewStG, § 14 Satz 2 GewStG, § 14 Satz 3 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 90a Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Gewerbesteuer für einen Veräußerungsgewinn; Identität von bisherigem und neuem Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung; Einstellung des bisherigen Betriebs
- Betriebs-Berater
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des "bisherigen" (originär gewerblichen) Betriebs ...
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Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des "bisherigen" (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" ...
- rechtsportal.de
Gewerbesteuer für einen Veräußerungsgewinn; Identität von bisherigem und neuem Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung; Einstellung des bisherigen Betriebs
Kurzfassungen/Presse (2)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht zur Leistung von Gewerbesteuer bei erzieltem Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co KG aufgrund des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Entnahme
- Gewerbesteuer
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 7, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 1
Gewerbeertrag, Veräußerungsgewinn, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stille Reserven, Wesentliche Betriebsgrundlagen, Sonderbetriebsvermögen - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 7 ; EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 16 Abs 3 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 15 Abs 3 Nr 2 ; EStG § 4 Abs 1
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6313/17
- BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
- FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2024 - 5 K 6313/17
Papierfundstellen
- BFHE 276, 159
- ZIP 2022, 1484
- NZG 2022, 1125
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Schließlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 - IV R 8/17 (BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401) entschieden, dass die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, von dem "bisherigen" in den "neuen" Betrieb einer Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegenstehe.Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 27).
Rn. 32 2. Nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Weiternutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb, insbesondere einer solchen mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).
Rn. 33 a) Diese geänderte Auffassung hat der BFH zunächst in seinem Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401 zur Bestimmung der Unternehmensidentität i.S. des § 10a GewStG und der sachlichen Steuerpflicht vertreten.
Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht entfällt die Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33) und umgekehrt (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 26).
Vielmehr ist der Umstand, dass eine für den "bisherigen" Betrieb insbesondere quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb weiter genutzt wird, lediglich einer jener Umstände, die bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).
Rn. 41 2. Sollte das FG bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung zu dem nicht fernliegenden Ergebnis kommen, dass die Klägerin ihren Betrieb mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs "…-Herstellung" eingestellt und einen neuen Betrieb aufgenommen hat, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis führt als bei Annahme eines während des gesamten Streitjahres bestehenden Gewerbebetriebs (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 30).
Es läge ein abgekürzter Erhebungszeitraum vor, für den der Messbetrag festzusetzen wäre (§ 14 Satz 3 GewStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 23).
- BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14
Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Eine Personengesellschaft, auch eine gewerblich geprägte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, kann --ebenso wie der Einzelunternehmer-- nacheinander mehrere Betriebe betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38 f.).Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 27).
Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht entfällt die Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33) und umgekehrt (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 26).
Sollte hingegen ein (laufender) negativer Gewerbeertrag gegeben sein, würde dieser Gewerbeverlust --ebenso wie die ggf. für diesen Betrieb nach § 10a GewStG festgestellten Fehlbeträge (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28)-- ersatzlos entfallen.
- BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07
Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Rn. 30 c) Ob der bisherige (werbende) Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, richtet sich in Abgrenzung zu einer Betriebsverlegung oder Betriebsumstellung danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFH-Urteil vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977, Rz 18).Rn. 37 c) Der erkennende Senat hält daher nicht mehr an der Rechtsprechung fest, wonach ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen ist, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (so aber z.B. noch BFH-Urteil in BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977, Rz 29).
- BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
Flugzeugleasing und Gewerbesteuer
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Rn. 28 a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Gewerbeertrag um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.2.a, m.w.N.).Veräußerungsgewinne sind daher --selbst für den Fall, dass einkommensteuerrechtlich keine begünstigte Veräußerung oder Aufgabe gegeben ist-- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden, wenn die Veräußerung zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Betätigung des Veräußerers führt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.2.a).
- FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6313/17
Gewerbesteuermessbetrags 2000; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.01.2019 - 6 K 6313/17 aufgehoben.Rn. 15 Mit Urteil vom 08.01.2019 - 6 K 6313/17 gab das FG der Klage statt.
- BFH, 13.09.2018 - I R 19/16
Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Dies ist vor allem Aufgabe des Tat- und nicht des Revisionsgerichts (BFH-Urteile vom 27.09.2017 - I R 62/15, Rz 25; vom 13.09.2018 - I R 19/16, BFHE 262, 526, BStBl II 2019, 385, Rz 30). - BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19
Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung; …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Sie erfolgt im allseitigen Einverständnis der mitwirkenden Richter aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung s. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152). - BFH, 27.09.2017 - I R 62/15
Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Dies ist vor allem Aufgabe des Tat- und nicht des Revisionsgerichts (BFH-Urteile vom 27.09.2017 - I R 62/15, Rz 25; vom 13.09.2018 - I R 19/16, BFHE 262, 526, BStBl II 2019, 385, Rz 30). - BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Hiervon ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20.11.2003 - IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter III.1.) ausgegangen. - BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer …
Auszug aus BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn gewerbesteuerrechtliche Sonderregelungen --wie z.B. der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) eingeführte § 7 Satz 2 GewStG-- ihre Einbeziehung ausdrücklich anordnen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22).
- BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Eine Personengesellschaft, auch eine gewerblich geprägte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, kann --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- nacheinander mehrere Betriebe betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 29).Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis führt als bei Annahme eines während des gesamten Jahres bestehenden Gewerbebetriebs (BFH-Urteil vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 41).
- BFH, 22.02.2024 - IV R 14/21
Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG
Eine Personengesellschaft, auch eine gewerblich geprägte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, kann --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- nacheinander mehrere Betriebe betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 29).Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis führt als bei Annahme eines während des gesamten Jahres bestehenden Gewerbebetriebs (BFH-Urteil vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 41).
- BFH, 08.05.2025 - IV R 9/23
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40/22 - …
Auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben (BFH-Urteile vom 19.12.2019 - IV R 8/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 25; vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 29).bis zum 31.12.2016 festzusetzen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.12.2019 - IV R 8/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 29; vom 10.02.2022 - IV R 6/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz 42).
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