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Rechtsprechung
   BFH, 20.04.1978 - IV R 92/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1497
BFH, 20.04.1978 - IV R 92/76 (https://dejure.org/1978,1497)
BFH, Entscheidung vom 20.04.1978 - IV R 92/76 (https://dejure.org/1978,1497)
BFH, Entscheidung vom 20. April 1978 - IV R 92/76 (https://dejure.org/1978,1497)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Buchführungspflicht - GbR - Einzelunternehmer - Familienunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AO (1977) § 141; AO (a.F.) § 161

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 6
  • BStBl II 1978, 479
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsübernahme - Personengesellschaft - …

    Auszug aus BFH, 20.04.1978 - IV R 92/76
    Auch nach § 161 AO ging die Buchführungspflicht einer aus Vater und Sohn bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Land- und Forstwirtschaft betrieb, auf den Sohn über, wenn dieser den Betrieb im ganzen übernahm und als Einzelunternehmer fortführte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BStBl II 1978, 477).
  • BFH, 10.03.1983 - IV R 170/80
    "Wurde eine aus Vater und Sohn bestehende Personengesellschaft, die eine Landwirtschaft betrieb, dadurch beendet, daß der Betrieb zwischen Vater und Sohn real geteilt und die beiden Betriebsteile (Teilbetriebe) von Vater und Sohn jeweils als Einzelbetriebe fortgeführt wurden, so ist die Buchführungspflicht der Personengesellschaft auch unter der Geltung des § 161 AO a.F. nicht auf Vater und Sohn als Einzelunternehmer übergegangen (Abgrenzung gegenüber BFH-Urteil vom 20.04.1978 IV R 92/76 , BFHE 125, 6 , BStBl II 1978, 479 ).«.

    Die Buchführungspflicht bestand daher trotz Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das Ausscheiden des Vaters und die Übernahme des Betriebes durch den Kläger fort, weil der Kläger als Mitglied der bisherigen buchführungspflichtigen Unternehmergemeinschaft den Betrieb unverändert fortgeführt hat" (so in BFH-Urteil vom 20. April 1978 IV R 92/76 , BFHE 125, 6 , BStBl II 1978, 479 ).

    Mit diesem durch das genannte Urteil (IV R 92/76) entschiedenen Fall hat der Streitfall einerseits gemein, daß der Kläger als Landwirt, der am 1. Mai 1972 den Teilbetrieb von der aus seinem Vater und ihm bestehenden Personengesellschaft übernommen hat, schon bisher als Gesellschafter dieser Personengesellschaft hinsichtlich des übernommenen Betriebes Mitunternehmer war.

    Der Streitfall unterscheidet sich aber vom Fall IV R 92/76 grundlegend dadurch, daß der Kläger nicht den ganzen Betrieb der Personengesellschaft unverändert übernommen hat, sondern nur einen Teilbetrieb, genauso wie sein Vater den anderen Teilbetrieb übernommen hat.

    War also im Falle IV R 92/76 neben der Identität der Person des Übernehmers und früheren Gesellschafters wesentliche Grundlage für den vom Normalfall abweichenden Übergang der Buchführungspflicht auf den Sohn der Umstand, daß er den Betrieb der Personengesellschaft im ganzen unverändert übernommen und fortgeführt hat, und berücksichtigt man, daß der Kläger nur einen Teilbetrieb übernommen und fortgeführt hat, so ergibt sich schon daraus, daß der Übergang der Buchführungspflicht auf den Kläger auch nach § 161 AO verneint werden muß.

    Damit sind bei ihm -entgegen dem Normalfall der Betriebsübernahme im Urteil IV R 92/76 - zumindest die sachlichen Voraussetzungen der Buchführungspflicht nach § 161 AO weggefallen.

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert - …

    Daß die Gewinnermittlung fortzuführen sei, ergebe sich mittelbar auch aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1978 IV R 166/74 (BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477) und vom 20. April 1978 IV R 92/76 (BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479).

    Dies gilt nicht zuletzt auch für die Berufung der Kläger auf die ältere Rechtsprechung des Senats in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477, und in BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479, die bereits vor Inkrafttreten des § 141 AO 1977 von einer Betriebsbezogenheit der Buchführungspflicht ausging.

  • BFH, 04.08.1988 - IV R 78/86

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte - Anforderungen an die die …

    Andererseits ist zu beachten - und dies verkennt das FA -, daß § 179 Abs. 3 AO 1977, wie schon § 216 Abs. 2 AO, nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbricht, sondern nur gestattet, einen lückenhaften Feststellungsbescheid zu vervollständigen (BFH-Urteil vom 20. April 1978 IV R 92/76, BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479).

    Durch Ergänzungsbescheide kann danach z. B. festgestellt werden, ob der Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt ist oder nicht (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1978 VIII R 10/76, BFHE 127, 119, BStBl II 1979, 440, und in BFHE 135, 1, BStBl II 1982, 485), wie hoch die Anteile der Gesellschafter am Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei einem als solchem bereits festgestellten Veräußerungsgewinn sind (BFH-Beschluß vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459), wie ein festgestellter und der Höhe nach unstreitiger, aber bisher noch nicht aufgeteilter Gewinn auf die Gesellschafter zu verteilen ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474), ob und in welcher Höhe eine Personengesellschaft ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen gewährt hat (BFH-Urteil vom 13. April 1978 IV R 91/74, BFHE 125, 29, BStBl II 1978, 479), daß ein festgestellter Gewinn die Berlinvergünstigung des § 21 Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes (BHG) bzw. des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) genießt (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 32/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531).

  • FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 12 K 262/99

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Ergänzungsbescheides; Unterbleiben einer …

    Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit besagt nur, dass über diese Feststellung im Feststellungsverfahren und nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung zu befinden ist, nicht hingegen, dass die Feststellung für einen Feststellungsbescheid begriffsnotwendig ist, also jedem Feststellungsbescheid wesenseigen ist (BFH-Urteil vom 20.04.1978 IV R 92/76, BStBl II 1978, 479).
  • BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79

    Anpassung der Vorauszahlung - Landwirtsehegatte - Unentgeltlichen Übertragung des …

    Auch im umgekehrten Falle habe der IV. Senat im Urteil vom 20. April 1978 IV R 92/76, in BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479 die Weitergeltung der Buchführungspflicht angenommen.
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 308/84

    Anforderungen an die wirksame Begründung einer Buchführungspflicht - Ermittlung …

    Die auch gegenüber der Mitunternehmerschaft rechtswirksam begründete Buchführungspflicht ist nach Übereignung des Betriebs an die Ehefrau im Oktober 1976 auf diese übergegangen, da sie schon bisher als Mitunternehmerin buchführungspflichtig war (BFH-Urteile vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477, und vom 20. April 1978 IV R 92/76, BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479).
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