Rechtsprechung
| BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft
- openjur.de
Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft
- Bundesfinanzhof
FGO § 69 Abs 6 S 2, FGO § 68 S 1
Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft - rechtsinformationen.bund.de
Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 69 Abs 6 S 2 FGO, § 68 S 1 FGO
Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Nach rechtskräftiger Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist ein erneutes Aussetzungsbegehren nach stattgebendem Urteil nicht statthaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- BFH, 02.06.2005 - III S 12/05
Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Dies gilt nicht nur im Fall eines klageabweisenden und vom Antragsteller mit einer Revision angefochtenen Urteils (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834), sondern auch in dem hier gegebenen Fall, dass das Urteil zugunsten des Antragstellers ausgefallen ist und vom FA mit der Revision angefochten wird. - BFH, 24.04.2014 - IV R 18/10
Erbringung einer stillen Einlage durch Forderungsabtretung
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. IV R 18/10 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. - BFH, 05.07.1991 - III R 3/87
1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend 2. Keine …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Über ihren auf Anfechtungsbegehren bezogenen Wortlaut hinaus wird diese Regelung analog auf Verpflichtungsanträge angewendet (BFH-Urteil vom 5. Juli 1991 III R 3/87, BFHE 165, 143, BStBl II 1991, 854); sie gilt insbesondere auch im Verfahren auf AdV nach § 69 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris).
- BFH, 10.08.1978 - IV B 41/77
Aussetzung - Verlustfeststellungsbescheid - Personengesellschaft - Einstweilige …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Rn. 17 Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf AdV erwächst nicht in materieller Rechtskraft (s. etwa BFH-Beschluss vom 10. August 1978 IV B 41/77, BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584). - BFH, 17.03.2009 - X S 11/09
Entsprechende Anwendung des § 68 FGO im Aussetzungsverfahren - Erneuter …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Über ihren auf Anfechtungsbegehren bezogenen Wortlaut hinaus wird diese Regelung analog auf Verpflichtungsanträge angewendet (BFH-Urteil vom 5. Juli 1991 III R 3/87, BFHE 165, 143, BStBl II 1991, 854); sie gilt insbesondere auch im Verfahren auf AdV nach § 69 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris). - BFH, 17.10.2001 - IV S 2/01
Weingut - Hofübergabe - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkommensteuer …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über den Antrag auf AdV nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, m.w.N.; Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 331.1). - BFH, 14.08.1997 - X B 108/97
Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Gericht der Hauptsache ist der BFH, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, und vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68). - BFH, 05.11.1971 - IV R 242/70
Vollziehungsaussetzungsverfahren - Vollziehung eines …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Über ihren auf Anfechtungsbegehren bezogenen Wortlaut hinaus wird diese Regelung analog auf Verpflichtungsanträge angewendet (BFH-Urteil vom 5. Juli 1991 III R 3/87, BFHE 165, 143, BStBl II 1991, 854); sie gilt insbesondere auch im Verfahren auf AdV nach § 69 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris). - BFH, 23.01.1985 - I S 4/84
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Haftungsbescheides ohne …
Auszug aus BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10
Gericht der Hauptsache ist der BFH, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, …und vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68).
- BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18
Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer
Ein unter § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO fallender "wiederholender Folgeantrag" zu dem bereits durch das FG beschiedenen Antrag ist daher im vorliegenden Antrag des Antragstellers nicht zu sehen, weil nunmehr über die Gewährung der AdV ausschließlich für den Verfahrensabschnitt des Revisionsverfahrens und unter Berücksichtigung der vom FA für diesen Verfahrensabschnitt mit Verfügung vom 15.10.2018 teilweise gewährten AdV zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 11). - BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21
Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine …
Da nach der Regelung des § 69 FGO die AdV für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist und das FG im Regelfall lediglich über die AdV bis zum Ergehen seiner Entscheidung im Klageverfahren zu befinden hat (…vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.01.2012 - VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756, Rz 7), handelt es sich vorliegend nicht um eine Wiederholung eines früheren Antrags auf AdV i.S. des § 69 Abs. 6 FGO (…vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 03.05.2012 - V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485, Rz 13), sondern um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO im jetzigen Verfahrensabschnitt der Revision vor dem BFH (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 11). - BFH, 18.07.2024 - V S 6/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender …
Auf die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu bejahen sein könnten und die hierauf bezogenen Zulässigkeitsüberlegungen der Antragstellerin, denen allerdings entgegensteht, dass der BFH in einem der Klage stattgebenden Urteil des FG in Bezug auf zurückliegende Zeiträume (vor diesem Urteil) keine veränderten Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gesehen hat (BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 18), kommt es daher nicht an.
- BFH, 18.11.2025 - VIII S 27/24
Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb …
Da das FA über die AdV bis zum Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren befunden und eine Verlängerung der AdV für das weitere Verfahren nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, handelt es sich vorliegend im jetzigen Verfahrensabschnitt der Nichtzulassungsbeschwerde und anschließenden Revision vor dem BFH um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO und nicht um einen Änderungsantrag gemäß § 69 Abs. 6 FGO (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 05.07.2011 - IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 11; vom 16.08.2022 - XI S 4/21 (AdV), BFHE 276, 456, BStBl II 2023, 419, Rz 17, 18). - FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides
Ist der AdV-Antrag unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht vorliegen, steht dies der Anwendung des § 68 FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.07.2011 IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 14 ff.).Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1894, Rz 17).
- BFH, 03.05.2012 - V S 13/12
Zulässigkeit eines Antrags auf AdV während des …
Rn. 13 a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das FG den während des Klageverfahrens gestellten Antrag auf AdV mit Beschluss vom 10. Juli 2008 14 V 135/08 rechtskräftig abgelehnt hatte; denn es handelt sich bei dem nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag im jetzigen Verfahrensabschnitt des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht um eine Wiederholung eines früheren Antrags auf AdV i.S. des § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil mit dem früheren Antrag AdV bis zum Ende des aktuellen Verfahrensabschnitts beantragt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894). - FG Saarland, 26.04.2012 - 1 V 1013/12
Wiederholter AdV-Antrag wegen Feststellung auf der Treugeberebene (zweite Stufe) …
Hat das Finanzgericht frühere Aussetzungsanträge abgelehnt, so begründet das finanzgerichtliche Urteil selbst keine "veränderten Umstände" i.S.d. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO (BFH vom 5. Juli 2011 IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894). - FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12
Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht …
Rn. 49 Nachdem der BFH in der Vergangenheit stets betont hat, dass die Begrenzung der Antragsbefugnis gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch in den Fällen zu beachten sei, in denen zwischenzeitlich der BFH zum Gericht der Hauptsache geworden ist (…vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834; vom 16. Oktober 2006 IV S 8/06,nv, juris;… vom 8. Mai 2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499; vom 28. November 2008 VIII S 27/07, nv, juris; vom 17. März 2009 X S 11/09, nv, juris), hat der IV. Senat des BFH nunmehr einen Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung im Verfahren der Revision (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894) insoweit als einen von den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO unabhängigen Antrag angesehen, wie er sich auf die Zeit seit Ergehen des (stattgebenden) FG-Urteils erstreckte. - FG Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 3 V 2781/13
Aussetzung der Vollziehung: Einschränkung für erneuten AdV-Antrag bei Gericht, …
Durch diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Antragsbegehren beschäftigen muss (BFH-Beschluss vom 05.07.2011, IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894).
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