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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10104
BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07 (https://dejure.org/2007,10104)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2007 - IV ZA 17/07 (https://dejure.org/2007,10104)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 (https://dejure.org/2007,10104)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 114 Satz 1; ; ZPO § 544 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der erneuten Beifügung von Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im höheren Rechtszug; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Fristversäumnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel zu Gunsten der bedürftigen Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer bedürftigen Partei

    Auszug aus BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69).

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Auszug aus BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (…Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (…vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (…Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines …

    Auszug aus BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (…Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und …

    Auszug aus BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).
  • BGH, 21.01.2009 - IV ZA 17/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - Tz. 3, jeweils unter [...] abrufbar m.w.N.).

    Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wäre ihm, wie das Kammergericht zutreffend erkannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8).

  • BGH, 10.01.2024 - IV ZR 146/23
    Der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07, juris Rn. 3 m.w.N.).
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