Rechtsprechung
| BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers im Gerichtsverfahren über eine Prämienanpassung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 172 Nr 2 GVG, § 172 Nr 3 GVG, § 173 Abs 2 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG, § 203 VVG
Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers im Gerichtsverfahren über eine Prämienanpassung - IWW
§ 172 Nr. 2 GVG, § ... 174 Abs. 3 GVG, § 174 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 203 Abs. 2 VVG, §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 353d Nr. 2 StGB, § 172 Nr. 2 und 3 GVG
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 13.05.2020 - 5 O 163/18
- OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
- BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Papierfundstellen
- VersR 2021, 1120
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (…Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).
Rn. 16 Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 34).
Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).
Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).
Rn. 30 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 Rn. 28 ff.).
Wortlaut und Zweck des § 174 Abs. 3 GVG sprechen ebenso wenig gegen ein die anwesenden Personen betreffendes Auswahlermessen des Tatrichters wie die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 29 ff.).
- BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15
Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9;… vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 unter II [juris Rn. 7]).Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO;… Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20).
Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).
- BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung gebe zur Frage, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19). - BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (…Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 unter II [juris Rn. 7]). - OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20
Rn. 7 II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1033 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber dem Kläger und seiner ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitenden Prozessbevollmächtigten seien gemessen an § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG erfüllt.
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 28/20
Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen …
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10;… Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).Rn. 13 Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;… Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).
Rn. 23 (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Erm ittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22).
Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).
Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23;… zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).
Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25).
Rn. 27 Das Landgericht war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Erm essensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichteten nachzugehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).
Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 28 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).
Rn. 31 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 30 …und vom 14. Oktober 2020 Rn. 28 ff.).
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 29/20
Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen …
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10;… Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).Rn. 13 Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;… Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).
Rn. 23 (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22).
Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).
Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23;… zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).
Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25).
Rn. 27 Das Landgericht war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichteten nachzugehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).
Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 28 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).
Rn. 31 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 GVG auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 30 …und vom 14. Oktober 2020 Rn. 28 ff.).
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20
Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des …
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (…Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 …und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht.Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).
Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25).
Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 …und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22).
Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).
Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23;… zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).
Das Oberlandesgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausgehen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.
Dass hier das Oberlandesgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf und ist auch nicht erkennbar.
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 27/20
Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen …
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 10;… Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).Rn. 13 Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, haben die Zivilgerichte beim Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Versicherungsnehmers wie auch des Versicherers zu prüfen, ob einem Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlagen durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 12;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;… Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).
Rn. 21 (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22).
Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).
Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23;… zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10).
Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25); diese Voraussetzung ist hier nur für die Rechtsbeschwerdeführerin erfüllt.
Rn. 25 Das Landgericht war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichtete nachzugehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26).
Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 28 …und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).
- OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23
Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren
Die Zivilgerichte haben zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann (BGH…, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9 mwN;… Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12).Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 26).
Zudem ist die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung keine von dem erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 26).
Rn. 34 aa) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH…, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).
Rn. 40 Nicht schutzwürdig ist ein etwaiges Interesse der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, Informationen aus einem Verfahren für weitere Verfahren nutzbar zu machen (…Gramse, r+s 2023, 577 Rn. 40; vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28).
Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH…, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13).
- BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von …
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln…, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz…, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14;… OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15];… KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden…, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6). - BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen …
Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil bislang höchstrichterlich nicht geklärt scheine, ob eine Geheimhaltungsanordnung auch solche Unterlagen umfassen dürfe, die bereits in demselben Rechtsstreit vorgelegt wurden, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20 [juris Rn. 10];… Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).Rn. 13 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (…Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9;… vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;… vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (…Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).
- OLG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 U 190/23
Beweislastverteilung hinsichtlich materieller Rechtmäßigkeit von Prämienanpassung …
Rn. 45 Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten hätte auf dieser Grundlage durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG) und eine Geheimhaltungsanordnung (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG) vor Übergabe an die Klägerseite Rechnung getragen werden können (dazu Senat…, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 , juris Rn. 20 ff.;… Beschluss vom 17.02.2020 - 12 W 24/19 , juris Rn. 22 ff.; BGH…, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20, juris Rn. 12 ff.;… Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20, juris Rn. 20 ff.).Die Anordnung konnte sich nur auf die im Termin anwesenden Personen erstrecken (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG; BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20, juris Rn. 25).
- BGH, 15.10.2025 - IV ZR 157/24
Beweisvereitelung führt (nur) zu Beweiserleichterungen!
Rn. 18 Bis zum In-Kraft-Treten von § 273a ZPO n.F. zum 1. April 2025 - mithin auch zum hier für die Beurteilung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt - konnte in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen in der Regel nur durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (…Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 9;… vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2022 - IV ZB 21/21, juris Rn. 13;… vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn.12;… vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20;… BVerfG VersR 2000, 214 [juris Rn. 15]). - OLG Köln, 15.03.2024 - 20 U 240/23
Darlegungslast und Beweislast des Versicherers für die materielle Rechtmäßigkeit …
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG können zur Geheimhaltung durch einen Beschluss nach dieser Vorschrift ausschließlich in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende Personen verpflichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20 Rn. 25;… Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 27/20, juris Rn. 24). - OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in der bei der Beklagten …
- OLG Köln, 29.01.2024 - 18 W 62/23
Wirksamkeit einer Prämienanpassung in einem Vertrag über eine private …
- LG Münster, 16.05.2024 - 115 O 64/23
- OLG Bremen, 06.09.2024 - 3 U 42/23
Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; …
- KG, 24.05.2024 - 14 U 93/23
Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; …
- LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23
Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung und Geheimhaltungsinteresse
- OLG Hamm, 02.04.2024 - 20 W 3/24
- LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22
Sicherstellung der Geheimhaltung der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen einer …
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