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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1940
BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.11.1930 - IV 47/30

    Wird der Lauf der Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. auch dann bis zur Zustellung des …

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53
    Wie das Reichsgericht in der in RGZ 130, 345 [348] abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, besteht dann, wenn eine Beschwerde gesetzlich überhaupt nicht gegeben ist, auch die in § 571 ZPO angeordnete Verpflichtung zur Weitergabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht.
  • BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22

    Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht …

    Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

    Rn. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).

  • OLG Nürnberg, 01.08.2013 - 8 W 771/13

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages: Behandlung durch …

    Rn. 47 So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.06.1953 (IV ZB 51/53, NJW 1953, 1263) postuliert: "Ist gegen den Beschluss eines OLG eine unzulässige Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem BGH nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.
  • OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17

    Verlustiggehen des eingelegten Rechtsmittels

    Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen; dies hat das Oberlandesgericht indes selbst auszusprechen, der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

    Auch zur Verlustigkeitserklärung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist daher vorliegend das Oberlandesgericht Braunschweig berufen, weil dort das unstatthafte Rechtsmittel eingelegt und wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZB 39/94

    Zulässigkeit einer Berufung bei Rechtsmittelverzicht der Parteien - Zulässigkeit …

    Über die Streitwertbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht selbst bereits befunden (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 - LM § 567 ZPO Nr. 2;… Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 571 Rdn. 2 m.w.N.).
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