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| BGH, 18.12.1951 - IV ZB 94/51 |
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Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57
Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 18.04.1958 - VIII ZB 5/58
Unvollständiges Armenrechtsgesuch. Wiedereinsetzung
Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt hat, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen ( BGH Beschluß v. 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM § 114 ZPO Nr. 10 = NJW 1956, 1435; Beschluß v. 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM § 232 ZPO Nr. 30; vgl. ferner BGH Beschluß vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - LM § 233 Nr. 14; Beschluß vom 15. April 1955 - IV ZR 262/54 - = LM § 114 ZPO Nr. 8 = BB 1955, 427; Beschluß vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM § 233 ZPO Nr. 59 = JR 1956, 20). - BGH, 10.01.1961 - VI ZR 78/60
Rechtsmittel
Wird das Armenrecht jedoch mangels Armut versagt, dann muß der Rechtsmittelkläger - da ihm nur unverschuldete Umstände Nachsicht wegen der Fristversäumung verschaffen (§ 233 ZPO) - zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dartun, er habe annehmen dürfen, nicht in der Lage zu sein, die Prozeßkosten zu bezahlen, und er habe das dem Gericht hinreichend dargelegt ( BGH IV ZB 94/51 v. 18. Dezember 1951, LM ZPO § 233 Nr. 14; II ZR 274/51 v. 28. Juni 1952, LM ZPO § 236 Nr. 4; II ZR 195/57 v. 8. Januar 1959, LM ZPO § 114 Nr. 16; BGHZ 26, 99, 101) [BGH 26.11.1957 - VIII ZB 14/57].
- BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51
Rechtsmittel
In diesem Fall ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei nicht vernünftigerweise mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuches wegen Verneinung der Armut rechnen musste (Stein-Jonas-Schönke § 233 Abs. 2 II 1 c und neuerdings BGH vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51 - Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk. Nr. 14 zu § 233 ZPO). - BGH, 04.07.1957 - III ZR 88/56
Rechtsmittel
Die von der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - = Lind-Möhr Nr. 14 zu § 233 ZPO will demgegenüber nichts grundsätzlich anderes besagen. - BGH, 22.12.1953 - V ZB 27/53
Rechtsmittel
Gewiss steht auch diese Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 233 ZPO auf dem allgemein anerkannten Standpunkt, ein unabwendbarer Zufall könne nur dann angenommen werden, wenn die säumige Partei das nach Lage des Falles und nach ihrer Persönlichkeit vernünftigerweise zu erwartende größtmögliche Mass von Vorsicht und Sorgfalt betätigt (…vgl. RG a.a.O. und in den dort zitierten Entscheidungen; Urteil des BGH vom 18.12.1951 - IV ZB 94/51 -, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 14 zu ZPO § 233). - BGH, 26.11.1953 - IV ZB 73/53
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - abgedruckt bei LM unter Nr. 14 zu § 233 - ausgesprochen hat, ist, wenn eine Partei das Armenrecht für die Einlegung eines Rechtsmittels beantragt, Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, daß sie ihr Armenrechtsgesuch so zeitig und in einer Weise stellt, daß sie das Rechtsmittel noch fristgerecht einlegen kann. - BGH, 04.07.1974 - VII ZR 31/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Armut ist ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn die Partei sich für arm halten und die Bewilligung des Armenrechts erwarten darf (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - = LM Nr. 14 zu § 233 ZPO).
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