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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1974 - IV ZR 106/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,2326
BGH, 12.07.1974 - IV ZR 106/71 (https://dejure.org/1974,2326)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1974 - IV ZR 106/71 (https://dejure.org/1974,2326)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1974 - IV ZR 106/71 (https://dejure.org/1974,2326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1710
  • MDR 1974, 1006
  • VersR 1974, 1222
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 41/78

    Begriff der Förderung des Prozesses

    Auszug aus BGH, 12.07.1974 - IV ZR 106/71
    (BGH VersR 1966, 36).
  • OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16

    Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht …

    Der Streitwert des Deckungsprozesses entspricht bei Zahlungs- oder beziffertem Befreiungsanspruch dessen Betrag, sonst gilt § 3 ZPO abzüglich eines "Feststellungsrabatts" von 20 % (…Prölls/Martin/Lücke a.a.O. § 100 VVG Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.1974, - IV ZR 106/71 -, VersR 1974, 1222 in juris; OLG Hamm…, Urt. vom 25.01.2012, - 20 U 120/11 -, VersR 2012, 985 ff. in juris Rn. 35).
  • BGH, 11.11.1981 - IVa ZR 56/80

    Bemessung des gebührenrechtlichen Streitwertes des Direktanspruches des …

    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets daran festgehalten hat, daß die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG 1975 (entsprechend § 13 Abs. 3 GKG 1957 und § 10 Abs. 3 GKG a.F.) im Deckungsprozeß des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer keine Anwendung finde (vgl. BGH Beschluß vom 12.7.1974 - IV ZR 106/71 = LM GKG 1957 § 13 Nr. 15), und daß daher insoweit der volle Streitwert nach § 9 ZPO anzusetzen sei.
  • BGH, 20.09.1974 - IV ZR 113/74

    Festsetzung des Streitwerts einer Klage gegen einen Dritten auf Befreiung von …

    Insoweit liegt es ebenso wie bei der Deckungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer, mit der Versicherungsschutz gegenüber den Rentenansprüchen eines Verletzten begehrt wird, Auf sie ist der entsprechend ermäßigte Wertansatz des § 13 Abs. 3 GKG auch nicht sinngemäß anwendbar, weil die Ausnahmevorschrift nur eine Erleichterung für den Geschädigten bewirken soll und darum auf den anders gearteten Deckungsprozeß, in dem es ebenfalls um die vertragliche Befreiung des Schuldners durch einen Dritten geht, nicht auszudehnen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1974 - IV ZR 106/71 = NJW 1974, 1710 m.Nachw.).
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