Rechtsprechung
| BGH, 06.07.1955 - IV ZR 110/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1354
- DNotZ 1955, 648
- DB 1955, 894
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.10.1952 - IV ZR 24/52
Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben
Auszug aus BGH, 06.07.1955 - IV ZR 110/54
Die Entscheidung BGHZ 7, 274 bedeutet kein Abweichen von diesem Satz.Der Senat hat zwar in der in BGHZ 7, 274 [277] abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, dass grundsätzlich als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB nur diejenigen Gegenleistungen angesehen werden können, die dem Nachlass zufliessen, und daraus gefolgert, dass solche Gegenleistungen, die zugunsten etwaiger Nacherben bedungen werden, die Entgeltlichkeit des Geschäfts nicht begründen können.
- BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83
Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles
Der befreite Vorerbe darf den Nachlaß gemäß §§ 2134, 2136 BGB anerkanntermaßen für sich verwenden (BGHZ 69, 47, 51; Urteil vom 6.7.1955 - IV ZR 110/54 - LM BGB § 2136 Nr. 2; Urteil vom 16.3.1977 - IV ZR 182/75 - LM BGB § 2113 Nr. 15); der Nacherbe muß das hinnehmen und hat demgemäß insoweit kein beeinträchtigungsfähiges Recht i.S. von § 2113 Abs. 2 BGB. - BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71
Schenkungen des Testamentsvollstreckers
Es genügt auch, wenn sie nur dem befreiten Vorerben zufließt (urteil vom 6. Juli 1955 IV ZR 110/54, LM BGB § 2136 Nr. 2).
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