Rechtsprechung
| BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verkehrssicherheit - Gefahrerhöhung - Grobe Fahrlässigkeit - Leichtfertigkeit
Papierfundstellen
- VersR 1971, 407
- VersR 1971, 661
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Gefährdungshandlungen sind dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311, 318; 23, 142, 145; BGH LM § 23 VVG Nr. 9, 12).Als Richtschnur ist angenommen worden, dass der neue Zustand der erhöhten Gefahr seiner Natur nach jedenfalls so lange anzudauern geeignet sein müsse, dass die in § 23 Abs. 2 VVG vorgesehene Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer nicht schon aus zeitlichen Gründen sinnlos sei (BGHZ 7, 311, 322; 23, 142, 147).
Wird jedoch das Fahrzeug trotz des Mangels zu anderen Fahrten eingesetzt, so ist mit allen derartigen Fahrten eine erhebliche Gefahrerhöhung verbunden, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits bei der ersten daraufhin durchgeführten Fahrt eintritt (BGHZ 23, 142, 147; BGH LM § 23 VVG Nr. 6, 11; BGH VersR 1968, 1081; 1970, 412, 413).
Dass er nach einigen Tagen, nämlich am 10. Juli 1967, den Mangel beheben wollte, würde ihn nicht entlasten (BGHZ 23, 142, 146).
- BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Gefährdungshandlungen sind dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311, 318; 23, 142, 145; BGH LM § 23 VVG Nr. 9, 12).Als Richtschnur ist angenommen worden, dass der neue Zustand der erhöhten Gefahr seiner Natur nach jedenfalls so lange anzudauern geeignet sein müsse, dass die in § 23 Abs. 2 VVG vorgesehene Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer nicht schon aus zeitlichen Gründen sinnlos sei (BGHZ 7, 311, 322; 23, 142, 147).
- BGH, 25.09.1968 - IV ZR 520/68
Gefahrerhöhung durch Mängel des Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 50, 385, 388, 390; 50, 392, 396; BGH VersR 1969, 747).Es ist richtig, dass der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396; BGH LM § 23 VVG Nr. 10).
- BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68
Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 50, 385, 388, 390; 50, 392, 396; BGH VersR 1969, 747). - BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50
Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht …
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Es ist richtig, dass der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396; BGH LM § 23 VVG Nr. 10). - BGH, 02.10.1968 - IV ZR 533/68
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Wird jedoch das Fahrzeug trotz des Mangels zu anderen Fahrten eingesetzt, so ist mit allen derartigen Fahrten eine erhebliche Gefahrerhöhung verbunden, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits bei der ersten daraufhin durchgeführten Fahrt eintritt (BGHZ 23, 142, 147; BGH LM § 23 VVG Nr. 6, 11; BGH VersR 1968, 1081; 1970, 412, 413). - RG, 03.01.1936 - VII 203/35
1. Gelten die Vorschriften über die Gefahrerhöhung auch bei der …
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69
Es ist richtig, dass der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396; BGH LM § 23 VVG Nr. 10).
- OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19
1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des …
Schließlich ist auch das weiterhin erforderliche Element einer gewissen Dauerhaftigkeit des Zustandes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159;… Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 32) hier offensichtlich erfüllt, nachdem der Einbau des neuen Motors bereits im März 2015 erfolgte und das Fahrzeug in der Folgezeit vom Kläger über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - IV ZR 533/68, VersR 1968, 1081; Urteil vom 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69, VersR 1971, 407) genutzt wurde, als es am 1. Oktober 2015, anlässlich einer Fahrt in der Saarbrücker Innenstadt, in nicht unerheblicher Entfernung zum Wohnort des Klägers, zu dem Unfallereignis gekommen ist. - BGH, 19.01.1977 - IV ZR 99/75
Gefahrerhöhung bei Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich …
Es kommt daher nicht in Betracht, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen und in diesem Fall eine objektive Risikobegrenzung anzunehmen (vgl. außer den angeführten Entscheidungen auch z.B. VersR 1970, 412; 1971, 407; 1975, 461).Eine Gefahrerhöhung hat der Kläger durch Überschreiten der zulässigen Höhe aber auch deshalb nicht vorgenommen, weil er nicht wußte, daß der Auslegearm des Baggers mehr als 4 m hoch war, und sich dieser Kenntnis auch nicht arglistig verschloß (BGHZ 50, 385; BGH VersR 1971, 407).
- BGH, 14.04.1971 - IV ZR 17/70
Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Verkehrssicherheit im …
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs oder Anhängers eine zur Leistungsfreiheit nach § 25 VVG führende Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht (BGHZ 50, 385, 388, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68] ; 50, 392, 396 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68] ; BGH VersR 1969, 747; BGH Urt. v. 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69).Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, daß der Inhaber der Klägerin bestimmte die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel des Lastzugs, die für den Unfall ursächlich gewesen sein können, zwar nicht kannte, aber mit der Möglichkeit ihres Vorhandenseins rechnete und den Lastzug gleichwohl im Straßenverkehr einsetzte (BGH Urteil vom 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69).
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