Rechtsprechung
| BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 45 Abs 1 S 3 GKG
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer bestimmen Erbquote sowie Widerklage auf Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung - Wolters Kluwer
Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
Feststellung der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage anhand der Identitätsformel - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.12.2007 - 20 O 54/07
- KG, 15.06.2010 - 21 U 7/08
- BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10
- BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage
Auszug aus BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10
Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III).
- OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 13 U 31/16
Unwirksamkeit einer Garantievereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB
Entscheidend ist insofern nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGH, Beschluss v. 28.9.2011, IV ZR 146/10, juris Rn. 4;… OLG Stuttgart, 28.7.2014, 5 U 146/12, juris Rn. 52). - BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko …
Entgegen der Rechtsauffassung des LSG sind die Streitwerte aus der Klage (15 891, 17 Euro) und der Widerklage (6862,67 Euro) zusammenzurechnen, weil es sich um eine Mehrzahl rechtlich eigenständiger Forderungen handelt, die Anträge sich also nicht gegenseitig ausschließen (vgl hierzu BGH Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 146/10 - Juris RdNr 4 mwN; BGH Beschluss vom 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506, unter III;… Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl 2012, § 45 GKG RdNr 10;… Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl 2009, § 45 RdNr 4 ff, 15 f). - BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: …
Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2016 - L 1 KR 358/15
Vergütung von vollstationären Krankenhausbehandlungen; Konkludentes …
Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 28.09.2011 - IV ZR 146/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25 Die hilfsweise erhobene Stufenklage, über die das Landgericht und der Senat befunden haben, wirkt dagegen nicht werterhöhend, weil sie bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; sog. "Identitätsformel"; vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656; Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453;… Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht 56. Aufl., § 45 GKG Rn. 13) und nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass ihr Wert den des Hauptanspruches überstiege.
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2021 - 7 A 10337/21
Auslegung des AufenthG 2004 § 5 Abs 1 Nr 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen des …
Rn. 21 Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff entsprechend nach zwei Voraussetzungen: Die Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen und sie sind auf dasselbe Interesse gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW…, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, Rn. 11 - 14, juris;… Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 34. Edition, Stand: 01.07.2021, § 45 GKG, Rn. 12). - OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20
Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des …
Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, Rn. 4, juris).Rn. 163 Damit ist - relevant für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren - im Hinblick auf die gegen die Beklagte Ziff. 1 von dem Kläger weiterverfolgte positive Erbfeststellungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20% auf den geschätzten Wert des Nachlasses vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10 -, Rn. 2, juris), was 400.000 EUR als maßgeblichen Betrag ergibt.
- OLG Hamm, 05.08.2015 - 15 W 341/14
Berechnung des Nachlasswerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Erteilung …
Im Zivilprozess mag die Bewertung des Rechtsmittelinteresses des Berufungsführers, der durch sein Rechtsmittel gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil jegliche erbrechtlichen Ansprüche des Klägers ausschließen will, zu dem Ergebnis führen können, dass der Streitwert mit der festgestellten Beteiligung des Klägers am Nachlass deckungsgleich ist (BGH ZEV 2011, 656). - BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
Berufungsbeschwer bei Erbfeststellungsklage: Berücksichtigung der gegen den …
Rn. 6 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4;… vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2;… vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20
Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über …
Rn. 168 Bei der Erbfeststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Anteil an dem - um die Verbindlichkeiten geminderten - Nachlass, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. BGH in ZEV 2011, 656 Rz. 2 - zitiert nach juris). - SG Aachen, 04.09.2018 - S 14 KR 94/18
Vergütung einer Krankenhausbehandlung ( Beanstandungen rechnerischer oder …
- OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11
Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung
- OLG Saarbrücken, 07.07.2026 - 5 W 34/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - 18 E 871/11
Maßgeblichkeit von Angaben im amtlichen Prozesskostenhilfeformular bei Vorlage …
- BGH, 17.02.2016 - IV ZR 311/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2013 - 18 E 1241/12
Ansetzen des Streitwerts mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in einem …
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Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer Erbfeststellungsklage
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 69a GKG
Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer Erbfeststellungsklage - Wolters Kluwer
Wirtschaftliches Interesse eines Beklagten an der Klageabweisung i.R.e. Erbfeststellungsklage
- ra.de
- rechtsportal.de
GKG § 69a
Wirtschaftliches Interesse eines Beklagten an der Klageabweisung i.R.e. Erbfeststellungsklage - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.12.2007 - 20 O 54/07
- KG, 15.06.2010 - 21 U 7/08
- BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10
- BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.11.2006 - IV ZR 143/05
Streitwert der negativen Feststellungsklage
Auszug aus BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10
In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464).
- BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
Berufungsbeschwer bei Erbfeststellungsklage: Berücksichtigung der gegen den …
Rn. 6 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO;… vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO).
In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2;… vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).
- BVerwG, 17.03.2021 - 4 BN 61.20
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das …
Rn. 6 Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung stehen hier - anders als bei unanfechtbaren Entscheidungen, die vom Gericht nicht von Amts wegen geändert werden können - nebeneinander (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 66.19 - Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10 - ZEV 2012, 159).
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