Rechtsprechung
| BGH, 17.01.1973 - IV ZR 146/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsbereich - Mitversicherte Betriebsangehörige - In Ausübung einer Tätigkeit - Dienstliche Verrichtung - Schadenverursachung - Schadenursache - Kausalität
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1973, 515
- MDR 1973, 393
- VersR 1973, 313
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65
Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit
Auszug aus BGH, 17.01.1973 - IV ZR 146/71
Der Schädiger muß den Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit verursacht haben, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde (BAG 19, 41 « NJW 1967, 220). - BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69
Haftung - Geschäftsherr - Anhänger
Auszug aus BGH, 17.01.1973 - IV ZR 146/71
Nach ständiger Rechtsprechung stellt selbst bewußtes und eigenmächtiges Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Geschäftsherrn das Handeln des Gehilfen noch nicht außerhalb des Kreises der ihm aufgetragenen Verrichtung (vgl. die Nachweise in BGH LM Nr, 7 zu § 831 (D) BGB - VersR 1970, 1157 = NJW 1971, 31).
- BGH, 02.06.1976 - IV ZR 163/75
Haftung einer Privathaftpflichtversicherung für die durch den Versicherten …
Das Berufungsgericht, nach dessen Ansicht der Schadenfall dem Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung zuzuordnen ist, hat das Senatsurteil vom 17. Januar 1973 (VersR 1973, 313 - NJW 1973, 515) übersehen.Das folgt auch aus den üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung, wonach Versicherungsschutz nur für Schäden gewährt wird, die ein Betriebsangehöriger "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursacht (vgl. hierzu BGH VersR 1973, 313 r.Sp.).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats in VersR 1973, 313 zugrunde lag.
Schon in VersR 1973, 313 hat es der Senat als zweifelhaft bezeichnet, ob bei mutwilliger Handlungsweise eines Betriebsmitglieds die mißbräuchliche Verwendung gefährlicher Betriebsmittel ausreicht, um eine innere Beziehung zwischen betrieblicher Beschäftigung und schadenstiftender Handlung herzustellen.
- OLG Hamm, 07.11.2018 - 20 U 107/17
Versicherungsschutz trotz intransparenter Wiedereinschlussklausel!
Rn. 112 Der mitversicherte Betriebsangehörige hat Versicherungsschutz nur für Schäden, die er durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht (vgl. BGH…, Urteil vom 02. Juni 1976 - IV ZR 163/75 -, VersR 1976, 921 ff., bei juris Langtext Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 17).Die dienstliche Verrichtung setzt voraus, dass der Schaden durch ein Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, das den Interessen des Betriebs zu dienen bestimmt ist und das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. BAG…, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 -, VersR 2017, 875, 878 Rn. 27 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 02. Juni 1976 - IV ZR 163/75 -, VersR 1976, 921 ff., bei juris Langtext Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 18; ebenso: Senat, Urteil vom 09. Juli 1975 - 20 U 262/74 -, VersR 1976, 233 f, bei juris;… Lücke, in: Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 30. Aufl. 2018, § 102 VVG Rn. 5 m.w.N.).
Für die Betriebszugehörigkeit kann es allerdings genügen - und so liegt es auch hier -, dass der mitversicherte Betriebsangehörige mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 146/71 -, VersR 1973, 313, bei juris Langtext Rn. 22; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1958 - II ZR 177/57 -, VersR 1959, 42, bei juris;… Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 102 VVG Rn. 7 m.w.N.).
- OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 272/90
Abgrenzung von Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung; Schaden bei …
Das erfolgte entweder deswegen, weil man ein Einvernehmen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten annahm (vgl. BGH in VersR 1973, 313 ) oder eine unzulässige Rechtsausübung bejahte, wenn die Versicherung sich auf jene Klausel bezog (vgl. BGHZ 41, 327 ).Das wird in den entsprechenden Versicherungsbedingungen allgemein damit umschrieben; Versicherungsschutz werde für Schäden gewährt, die ein Betriebsangehöriger "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursache (vgl. BGH in VersR 1973, 313 (314)).
Dieser Zusammenhang ist in der Regel gegeben, wenn die Tätigkeit aus betrieblichen Gründen ausgeübt wurde (vgl. BGHZ 41, 327 (334) [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61] ), wenn der Versicherte die schadenstiftende Handlung aus betrieblichen und nicht aus privaten Interessen vornahm (vgl. BGH in VersR 1971, 657), wenn er für den Betrieb und nicht nur im Rahmen des Betriebs tätig war (vgl. BGH in VersR 1973, 313 (314) , und 1976, 921 (922)).
- OLG Jena, 26.07.2019 - 4 U 50/19
Versichertes Risiko in der Betriebshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz …
Nicht umfasst sind nach der Rechtsprechung lediglich Handlungen aus Mutwillen, die nicht als für den Betrieb erbracht angesehen werden (z.B. Verletzung eines Angestellten durch Faustschlag, BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 146/71 -, Verletzung eines Arbeitskollegen mit einem Rapid-Hammer, BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 - IV ZR 163/75 -, juris). - OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 4 U 182/17
Deckung aus einem D&O-Versicherungsvertrag
Rn. 142 Gleiches gilt für das aus der Rechtsprechung zur Betriebshaftpflichtversicherung bekannte Kriterium der subjektiven Zweckbestimmung als Kernelement des Handelns "in Ausübung einer Organtätigkeit" (vgl. Knöfel in: VersR 2019, 1249, 1256 f. unter Bezugnahme unter anderem auf BGH, Urteil vom 17. Januar 1973, Az. IV ZR 146/71, zitiert nach juris, Rdnr. 22: "Es genügt, dass sein Handeln bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen.", kein Versicherungsschutz für ein Handeln "aus Mutwillen"; OLG Hamm…, Urteil vom 7. November 2018, Az. 20 U 107/17, zitiert nach juris, Rdnr. 89 f.: "Für die Betriebszugehörigkeit kann es (…;) genügen (…), dass der mitversicherte Betriebsangehörige mit seinem Handeln dem Interesse des Betriebes dienen wollte (…)."). - OLG Hamburg, 03.03.1981 - 12 U 114/80
Inanspruchnahme einer Betriebshaftpflichtversicherung für einen Brandschaden in …
Dies ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (BGH VersR 1959 Seite 42, 43; BGH VersR 1961 Seite 121; BGH VersR 1973 Seite 313, 314; OLG Hamm VersR 1979 Seite 1046;… Wussow a.a.O., Anm. 103 zu § 1 AHB, Seite 271;… Johannsen-Bruck-Möller, 8. Aufl. 1970, Anm. G 88).Ob dies nun damit begründet wird, daß es hinsichtlich der Abgrenzung vom Handeln in Ausführung und bei Gelegenheit der aufgetragenen Verrichtung ähnlich ist wie bei § 831 BG3 (so BGH VersR 1973 Seite 313, 314;… Wussow a.a.O. Anm. 103 zu § 1 AHB, Seite 217) oder ob eine Parallele zu § 831 BGB abgelehnt wird (…so BGH VersR 1959 Seite 42 und wohl auch Johannsen a.a.O. Anm. H 7 Seite 497), kann dahinstehen.
- BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 226/81
Klage auf Versicherungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung bei …
Die Einwendungen der Beklagten wären nur dann schlüssig, wenn der Arbeitnehmer als Mitversicherter Versicherungsschutz verlangen würde (vgl. BGH Urteil vom 17.1.1973 - IV ZR 146/71 - LM VVG § 151 Nr. 9 - VersR 1973, 313). - OLG Hamm, 14.02.1997 - 20 U 204/96
Begriff der Gefahren eines Betriebes in der Haftpflichtversicherung
Dem Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung ist jedes betriebsbezogene Handeln zuzurechnen (BGH VersR 1973, 313). - BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 247/85
Differenzierung zwischen beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten - …
Maßgebend ist vielmehr, ob die Handlung in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht (BGH Urteile vom 17.01.1973 - IV ZR 146/71 - VersR 1973, 313, 314 und vom 02.06.1976 - IV ZR 163/75 - VersR 1976, 921, 922;… Bruck/Möller/Johannsen, aaO).
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