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| BGH, 19.02.1951 - IV ZR 16/50 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 23.03.1949 - II BLw. 11/49
Auszug aus BGH, 19.02.1951 - IV ZR 16/50
Die Unterscheidung, die das Berufungsgericht hier vorgenommen hat, steht auch im vollen Einklang mit der Rechtsprechung, die die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkte Geschäftsfähigkeit wiederholt anerkannt hat (RG 162, 229; OGHZ 2, 55 und die dort gegebenen weiteren Nachweise).
- BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57
Rechtsmittel
Er mußte vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprachen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. dazu die nichtveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 19.2.1951 - IV ZR 16/50 ). - BGH, 01.04.1965 - III ZR 49/64
Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der …
Das Kammergericht hat dazu - unter Bezugnahme auf die Entscheidungen vom 19. Februar 1951 IV ZR 16/50 und vom 29. Januar 1958 IV ZR 251/57 = FamRZ 1958, 127 = LM Nr. 9 zu § 138 (Cd) BGB - ausgeführt, daß es zur Bejahung der Tectierfähigkeit nicht genüge, daß der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnungen habe; er müsse vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere über die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln. - BGH, 30.04.1964 - V ZR 75/62
Rechtsmittel
Die Schlußfeststellung des Gutachtens (S. 20, GA 88) gibt den Begriff der Testierunfähigkeit ausdrücklich mit den Worten des Gesetzes (§ 2229 Abs. 4 BGB) wieder, und was die rechtliche Subsumption durch das Berufungsgericht anlangt, so hat dieses selbst den Begriff der Testierfähigkeit nicht verkannt, sondern ihn in der oben (vor I) wiedergegebenen Weise wörtlich so umschrieben, wie es der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats entspricht, der der erkennende Senat folgt (Urteil vom 19. Februar 1951, IV ZR 16/50 s. S; Urteil vom 29. Januar 1958, IV ZR 251/57 S. 8/9; MDR 1958, 316).
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