Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 26, 217
- NJW 1958, 544
- MDR 1958, 222
- FamRZ 1958, 99
- JR 1958, 178
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56
Schaden durch Verletzung ehelicher Pflichten
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Der Senat hat eine derartige Schadensersatzpflicht verneint (vgl. die Entscheidungen vom 21.3.1956 LM Nr. 3 zu § 823 (A f) BGB und vom 6.2.1957 BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] in Verbindung mit der Entscheidung vom 30.1.1957 BGHZ 23, 215 ff).Auch die zuletzt genannten Entscheidungen sind in Schrifttum angegriffen worden (vgl. Schwab in NJW 57, 869; Beitzke in MDS 57, 408 und Boehmer Ehe und Familie 57, 196).
- BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Aber abgesehen davon, daß Boehmer eine Schadensersatzpflicht des Ehegatten grundsätzlich bejaht, nur ihre Geltendmachung solange ausschließen will, als die Ehe besteht, so daß unbedenklich die in BGHZ 11, 170 f, 174 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 82/52] aufgestellten Grundsätze anwendbar wären, erfordert, wie dies auch Beitzke zutreffend hervorhebt, der Grundsatz des § 242 BGB, daß, wenn der an einer Ehezerstörung beteiligte Dritte wegen des aus der Ehezerstörung dem anderen Ehegatten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden könnte, nicht ihn allein der Ersatz dieser Schäden auferlegt werden darf, sondern daß dann auch sein Mittäter, nämlich der andere Ehegatte, den ja in der Regel die Hauptschuld trifft, an dem Schaden beteiligt werden muß (vgl. auch den in BGHZ 12, 213 ff entschiedenen Fall, in dem eine zwischen Ehegatten vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung dem Schädiger seinen Ausgleichsanspruch nicht nehmen kann). - BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56
Rechtsstellung des Scheinvaters
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.2.1957 - abgedruckt in BGHZ 24, 10 ff [BGH 27.02.1957 - IV ZR 290/56] - ausgesprochen hat, geht der Unterhaltsanspruch eines während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann über, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat.
- BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52
Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Aber abgesehen davon, daß Boehmer eine Schadensersatzpflicht des Ehegatten grundsätzlich bejaht, nur ihre Geltendmachung solange ausschließen will, als die Ehe besteht, so daß unbedenklich die in BGHZ 11, 170 f, 174 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 82/52] aufgestellten Grundsätze anwendbar wären, erfordert, wie dies auch Beitzke zutreffend hervorhebt, der Grundsatz des § 242 BGB, daß, wenn der an einer Ehezerstörung beteiligte Dritte wegen des aus der Ehezerstörung dem anderen Ehegatten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden könnte, nicht ihn allein der Ersatz dieser Schäden auferlegt werden darf, sondern daß dann auch sein Mittäter, nämlich der andere Ehegatte, den ja in der Regel die Hauptschuld trifft, an dem Schaden beteiligt werden muß (vgl. auch den in BGHZ 12, 213 ff entschiedenen Fall, in dem eine zwischen Ehegatten vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung dem Schädiger seinen Ausgleichsanspruch nicht nehmen kann). - BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56
Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Der Senat hat eine derartige Schadensersatzpflicht verneint (vgl. die Entscheidungen vom 21.3.1956 LM Nr. 3 zu § 823 (A f) BGB und vom 6.2.1957 BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] in Verbindung mit der Entscheidung vom 30.1.1957 BGHZ 23, 215 ff). - BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55
Ergänzende Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Wie aus den Gründen des Urteils zu Ziff. 3 (BGHZ 23, 282) klar hervorgeht, hat der Senat Schadensersatzansprüche nur insoweit verneint, als diese aus "der Zerstörung der Ehe" hergeleitet werden.
- BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88
Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind
Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].In dem Urteil vom 6. Februar 1957 (BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]) wandte der Bundesgerichtshof den Grundsatz, daß das ehewidrige Verhalten eines Ehegatten unabhängig von den Bestimmungen des Familienrechts, insbesondere des Ehegesetzes, keine Schadensersatzansprüche auf Grund des Schuldrechts auslösen könne, auf das Verhältnis zu dem an dem Ehebruch beteiligten Dritten an (vgl. dazu auch BGHZ 26, 217 ff [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]).
Hingegen umfaßt der Ausschluß deliktsrechtlicher Sanktionen nicht den äußeren räumlichgegenständlichen Bereich der Ehe (BGHZ 6, 360 ff; 34, 80 ff), der allerdings in der Regel nur einer Verletzung durch Außenstehende zugänglich sein dürfte, und er erstreckt sich, wie schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 26, 217, 221 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] hervorgehoben hat, auch nicht auf den Bereich anderer Rechtsgüterverletzungen, wie etwa die Schädigung der Gesundheit des anderen Ehegatten durch eine Ansteckung als Folge eines begangenen Ehebruchs (vgl. hierzu Tiedemann, NJW 1988, 729, 731).
- BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
Schadensersatzpflicht der Ehefrau wegen Vorspiegelung der Ehelichkeit eines …
So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (…u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.;… Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165;… Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268;… weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens
Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehefrau, die ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes Kind zur Welt gebracht hat, wegen des darin liegenden ehestörenden Verhaltens weder aus dem Gesichtspunkt des Rückgriffs noch aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. auch BGHZ 80, 235, 239 f.).
- BGH, 22.02.1973 - VI ZR 172/71
Nichtvermögensschaden - Schmerzensgeld - Ehebruch
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt nur Schutz und Förderung dieser im vorrechtlichen Bereich wurzelnden Gemeinschaft; sie bezieht sich nicht auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander (BGHZ 26, 217, 223; Maunz/Dürig, Grundgesetz Anm. 15 zu Art. 6; vgl. auch BVerfGE 10, 54, 83; 21, 329, 353). - BGH, 14.07.1964 - VI ZR 129/63 bewahrt worden" so wäre er grundlos dadurch bereichert, daß dio Klägerin die von Rechts wegen ihm obliegenden Leistungen aufgebracht hat (…vgl. hierzu: von Caemmerer: ' Irrtümliche Zahlung fremder Schulden" in Festschrift für Dölle 1963, 135, H 7 ff; Oertmann AGP 82, 367, 4-60; Flume JZ 1962, 282; ferner RGZ 163, 21, 34; BGHZ 26, 217, 220).
- BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt
Die zuletzt genannte Vorschrift, nach der der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater auf die Mutter oder auf unterhaltspflichtige mütterliche Verwandte übergeht, sofern sie dem Kind Unterhalt gewährt haben, ist, wie vom Berufungsgericht dargelegt, vom Senat im Anschluß an RG DR 1944, 334 Nr. 12 auch zugunsten des Ehemannes angewandt worden, der einem während der Ehe geborenen unehelichen Kind seiner Ehefrau bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes Unterhalt gewährt hatte (BGHZ 26, 217, FamRZ 1964, 41;… Urt. v. 6. Mai 1964 - IV ZR 82/63). - OLG Köln, 25.03.1981 - 2 U 3/81
Glaubhaftmachung; Überwiegende Wahrscheinlichkeit; Eidesstattliche Versicherung; …
Auf diese Wertung gründet sich auch die Rechtsprechung, wonach der Ehemann von dem Ehebrecher Ersatz der Kosten für die Entbindung seiner Frau von einem unehelichen Kind und für die Unterhaltsaufwendungen für dieses Kind verlangen kann (vgl. zum Beispiel BGHZ 26, 217). - BGH, 28.09.1960 - IV ZR 245/59
Rechtsmittel
Bereits mit der Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger war der Beklagte, der insoweit von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit wurde, ungerechtfertigt bereichert (vgl. BGHZ 26, 217, 220) [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57].Im übrigen ist auch, insoweit die Unterhaltspflicht, wie sie dem unehelichen Erzeuger obliegt, von dem Ehemann der Kindesmutter erfüllt worden ist, unerheblich, welche Aufwendungen im einzelnen gemacht worden sind, da, wie der erkennende Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHZ 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] ausgesprochen hat, etwa übergegangene Unterhaltsansprüche nur im Rahmen der § 1708, 1710 BGB gegen den Erzeuger geltend gemacht werden können, also in dem Umfang, wie ein dem Stande der Mutter angehöriges Kind unter Berücksichtigung der vorhandenen Wirtschaftslage Unterhalt hätte beanspruchen können.
- BGH, 06.05.1964 - IV ZR 82/63
Rechtsmittel
In seinem BGHZ 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß einem Ehemann ein solcher Anspruch gegen den Ehebrecher, der das Kind erzeugt hat, nicht zustehe. - AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98
Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche …
Eine Ehestörung durch Ehebruch ist also keine deliktische Rechtsgutverletzung (BGHZ 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] ; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] ; BGH, FamRZ 1990, 367 [BGH 19.12.1989 - IVb ZR 56/88] m.w.N.). - BGH, 07.06.1967 - IV ZR 335/65
Schadensersatzforderung nach Eheaufhebung
- BGH, 10.11.1967 - IV ZR 117/66
Rechtsmittel
- LG Gießen, 11.12.1992 - 2 O 75/92
Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung der …
- OLG Hamm, 12.08.1981 - 1 UF 114/81
- OLG Bremen, 15.12.1978 - UF 87/78
Deckung des zu leistenden Unterhaltes eines unterhaltspflichtigen Ehegatten durch …
- BGH, 11.07.1958 - IV ZR 79/58
Rechtsmittel
- BGH, 09.07.1958 - IV ZR 22/58
Rechtsmittel
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