Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1953 - IV ZR 187/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 18.05.1953 - IV ZR 187/52
- BGH, 21.12.1953 - IV ZR 187/52
Papierfundstellen
- NJW 1954, 349
- MDR 1954, 161
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
- BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
Rechtsmittel
In dieser Entscheidung hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ehefrau auch zu Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte seit dem 1. April 1953 der Zustimmung des Ehemanns nicht mehr bedürfe und daher ohne diese verfügen könne (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1953, IV ZR 40/53, MDR 1954, 95; ferner Beschluß desselben Senats vom 21. Dezember 1953, IV ZR 187/52, NJW 1954, 349; Firsching in NJW 1955, 1172).
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Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1953 - IV ZR 187/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BGH, 18.05.1953 - IV ZR 187/52
- BGH, 21.12.1953 - IV ZR 187/52
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50
Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung
Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 187/52
Wenn der Kläger bereits im Jahre 1946 ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne daß die Beklagte ihm irgendwie Anlaß dazu gegeben hätte, und im Gegensatz zu seiner bisherigen Haltung der Beklagten gegenüber ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau L. anknüpfte, also ein Verhalten zeigte, das geeignet war, die Verwirklichung der Ehegemeinschaft zu verhindern, so hätte er damit schuldhaft den Grund für die Zerrüttung der Ehe gelegt (ebenso BGHZ 1, 68 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] [70]). - BGH, 16.04.1953 - IV ZR 232/52
Schuldausspruch bei Heimtrennungsklage
Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 187/52
Sie ist aber in der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. April 1953 - IV ZR 232/52 - dahin beantwortet worden, daß der aus § 48 EheG auf Scheidung verklagte Ehegatte auch dann einen Schuldantrag stellen kann, wenn er deswegen kein Widerspruchsrecht hat, weil der Kläger nicht allein oder überwiegend die Zerrüttung verschuldet hat.
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