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| BGH, 18.04.1956 - IV ZR 198/55 |
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Papierfundstellen
- NJW 1956, 992 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht
Auszug aus BGH, 18.04.1956 - IV ZR 198/55
Der II. und der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs haben wiederholt entschieden, daß die Beiordnung von Hilfsrichtern sich nicht auf den in § 70 Abs. 1 GVG ausdrücklich bezeichneten Fall der Vertretung beschränkt, sondern daß sie auch aus anderen Gründen, insbesondere aus Gründen allgemeiner Geschäftsüberlastung, vorgenommen werden kann (BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] und das insoweit nicht veröffentlichte Urteil vom 4. Juni 1955 IV ZR 183/54). - BGH, 04.06.1955 - IV ZR 183/54
Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung
Auszug aus BGH, 18.04.1956 - IV ZR 198/55
Der II. und der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs haben wiederholt entschieden, daß die Beiordnung von Hilfsrichtern sich nicht auf den in § 70 Abs. 1 GVG ausdrücklich bezeichneten Fall der Vertretung beschränkt, sondern daß sie auch aus anderen Gründen, insbesondere aus Gründen allgemeiner Geschäftsüberlastung, vorgenommen werden kann (BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] und das insoweit nicht veröffentlichte Urteil vom 4. Juni 1955 IV ZR 183/54).
- BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55
Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters
Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - die Revisionsrüge, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln sei bei der letzten mündlichen Verhandlung am 23. April 1954 angesichts der Mitwirkung zweier Hilfsrichter unvorschriftsmäßig besetzt gewesen nicht durchgreifen lassen und dazu u.a. ausgeführt: Der eine Hilfsrichter sei dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts für ein erkranktes ordentliches Senatsmitglied und der andere sei ihm wegen des Geschäftsumfanges zugeteilt gewesen.Wie sich aus den Berichten des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, die er in der vorliegenden Sache sowie in den Verfahren II ZR 166/54 und IV ZR 198/55 erstattet hat, hervorgeht, war das Oberlandesgericht Köln nach dem Kriege zunächst mit 39 Richterplanstellen besetzt.
Dies gilt selbst dann, wenn man von der oben genannten Zahl der aus Anlaß des allgemeinen Geschäftsumfanges einberufenen Hilfsrichter ausgeht und offenbleibt, ob nicht überhaupt zumindest ein Teil der in dem zu IV ZR 198/55 erstatteten Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 2. März 1956 aufgeführten und oben genannten "Sonderaufgaben" als Daueraufgaben in dem hier zu Erörterung stehenden Sinne anzusehen ist.
- BGH, 18.10.1956 - II ZR 148/55
Rechtsmittel
Was die erste Rüge anlangt, so kann es hier dahingestellt bleiben, ob ein Senat noch ordnungsgemäß besetzt ist, wenn bei der Entscheidung ein Oberlandesgerichtsrat und zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben (vgl. hierzu Lindenmaier-Möhring § 70 Nr. 2 GVG und IV ZR 198/55 v. 18.4.1956, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt).Entscheidend für die Frage, ob ein Gericht im Sinne des § 551 Ziff 1 ZPO vorschriftsmässig besetzt ist, ist bei einem auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (RG JW 31, 1082; BGHZ 10, 130; IV ZR 198/55 v. 18.4.1956, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt).
In tatsächlicher Hinsicht weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem ab, der der Entscheidung des IV. Zivilsenats (IV ZR 198/55 vom 18.4.1956) zugrunde lag.
- BGH, 18.06.1962 - III ZR 65/61
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der unzulässigen …
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 18. April 1956 IV ZR 198/55 hinsichtlich der Besetzung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Jahre 1954 weniger strenge Anforderungen als der II. Zivilsenat in BGHZ 20, 250 gestellt.
- BGH, 12.11.1958 - IV ZR 80/58
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - die Verhältnisse für den 23. April 1954, der II. Zivilsenat in BGHZ 20, 250 die für den 14. Juni 1954, der III. Zivilsenat in BGHZ 22, 142 die für den 10. November 1954 und der VI. Zivilsenat in dem Urteil vom 8. November 1957 - VI ZR 129/56 - die für den 20. Februar 1956 geprüft. - BGH, 07.11.1958 - IV ZB 194/58
Rechtsmittel
Das Gegenteil ist auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 18. April 1956 - LM Nr. 4 SchutzVO = NJW 1956, 992 - nicht ausgesprochen. - BGH, 09.07.1956 - II ZR 169/55
Rechtsmittel
Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist also unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedarf an Richterkräften genügt werden soll und das Land seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt (so auch Urteil des IV. Zivilsenats vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - S 5, das jedoch diese Voraussetzungen hinsichtlich der Mitwirkung von Hilfsrichtern an einem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aus besonderen tatsächlichen Gründen verneint hat). - BGH, 13.02.1957 - V ZR 92/55
Rechtsmittel
So hat der Bundesgerichtshof weder die Zuziehung von zwei Hilfsrichtern in oberlandesgerichtlichen Senaten (Lind-Möhr Nr. 2 zu § 70 GVG; BGH IV ZR 198/55 vom 18. April 1956) noch die Besetzung einer Strafkammer eines Landgerichtes mit zwei Assesoren als Beisitzern als unzulässig bezeichnet (BGH 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954; BGHSt 8, 159; vgl. auch OGHSt 2, 231, 233).
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