Rechtsprechung
| BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 7; ; VHB 92 § 22 Nr. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines erheblichen Parteivorbringens hinsichtlich der Höhe eines geltend gemachten Schadens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Zulässiges Bestreiten des Versicherers bei verbrannten Gegenständen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 17.06.2003 - 19 O 20/01
- OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 7 U 114/03
- BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03
Rechtliches Gehör im Zivilverfahren
Auszug aus BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). - BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). - BGH, 23.09.1992 - IV ZR 199/91
Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils - Rechtsmissbrauch des …
Auszug aus BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06
Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich in der neuen Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Klägers und dessen Motivation zulassen, so dass die Beklagte sich auch insoweit auf Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a).
- OLG Hamm, 17.06.2020 - 20 U 182/15
Wohngebäudeversicherung: Feststellungsklage; Obliegenheit zur Trocknung
Rn. 91 Dabei nimmt das OLG Frankfurt Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit eines (Teil- oder) Grundurteils (…vgl. BGH Urt. v. 16.6.1993 - IV ZR 145/92, r+s 1993, 346 unter II.2.b = juris Rn. 11 ff. BGH Urt. v. 23.9.1992 - IV ZR 199/91, r+s 1992, 420 = juris Rn. 11 ff.;… BGH Urt. v. 27.5.1992 - IV ZR 42/91, r+s 1992, 279 = juris Rn. 8 f.;… BGH Urt. v. 3.11.1978 - IV ZR 61/77, r+s 1979, 64 = juris Rn. 6 im Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls; zum Revisionsrecht BGH Beschl. v. 20.6.2007 - IV ZR 228/06, r+s 2009, 155 = juris Rn. 3). - OLG Celle, 28.11.2019 - 8 U 55/19
Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - Risikoausschluss für …
Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 - juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a). - OLG Köln, 10.02.2009 - 9 U 118/08
Eintrittspflicht der Maschinenversicherung; Begriff des unvorhergesehen Schadens …
Rn. 22 Soweit die Beklagte für ihre abweichende Auffassung höchstrichterliche Entscheidungen zitiert, sind diese zu anderen Fallkonstellationen ergangen und deshalb nicht einschlägig: Die Erwägungen in dem Beschluss des BGH vom 20.06.2007 - IV ZR 228/06 - betreffen schon im Ausgangspunkt eine Leistungs- und gerade keine Feststellungsklage (vgl. die Entscheidung der Vorinstanz OLG Frankfurt v. 26.07.2006 - 7 U 114/03).
- OLG Nürnberg, 10.02.2020 - 8 U 2056/19
Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Leitungswasserversicherung bei …
Rn. 37 b) Dem steht - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (r+s 2019, 25, juris Tz. 17) - nicht entgegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei der Feststellung der Höhe des Schadens, Umstände erkennbar werden können, die den Anspruch bereits dem Grunde nach entfallen lassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - IV ZR 228/06 - r+s 2009, 155, juris Tz. 3; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - r+s 1992, 420, juris Tz. 13). - OLG Frankfurt, 18.06.2018 - 3 U 244/16
Unzulässige Feststellungsklage gegen Hausratsversicherer trotz Möglichkeit von …
Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 - juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a). - OLG Frankfurt, 02.05.2018 - 3 U 244/16
Hausratversicherung - Feststellungsklage bei Möglichkeit …
Denn bei einer Hausratsversicherung ist es nicht auszuschließen, dass sich in der Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen, so dass der Versicherer sich auch insoweit auf eine Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2007, IV ZR 228/06 - juris Tz. 3, und vom 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a). - OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
Begriff des Einbruchsdiebstahls
Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Grundurteilen in bestimmten Fallkonstellationen (vgl. BGH VersR 1992, 1087; BGH, Urteil v. 20.06.2007 - IV ZR 228/06) auf die Feststellungsklage übertragen wissen wollte, so steht dem bereits entgegen, dass es sich bei Grundurteil und Feststellungsurteil nach Voraussetzungen und Inhalt um völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. - OLG Köln, 12.10.2010 - 9 U 84/10
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der …
Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist insbesondere im Bereich des Versicherungsrechts ein Grundurteil dann unzulässig, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre; dies ist etwa der Fall, wenn sich im Betragsverfahren bislang nicht erörterte Umstände ergeben könnten, die Rückschluss auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen (vgl. BGH VersR 1992, 1465; BGH Beschluss v. 20.06.2007, IV ZR 228/06). - LG Frankfurt/Main, 29.11.2011 - 8 O 206/11
Wohngebäudeversicherung - grob fahrlässiger Herbeiführung eines Frostschadens
Dem Feststellungsantrag steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Unzulässigkeit eines Grundurteils in den Fallkonstellationen des Brand- oder Einbruchdiebstahls entgegen (BGH, Urteil vom 20.06.2007, Az.: IV ZR 228/06).
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