Rechtsprechung
| BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versicherung für Überschwemmungsschäden: Reichweite des Ausschlusses für Schäden durch Sturmflut
- IWW
- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme eines Gebäudeversicherers nach Überschwemmung eines Grundstücks; Eintritt der Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Haftung der Gebäudeversicherung bei Überschwemmung: Rückstau als versicherungsausschließende Sturmflut???
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ECB 2010 ("Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung") § 8 Nr. 4 a) bb)
Überschwemmungsschaden durch mittelbare Auswirkungen einer Sturmflut - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ECB 2010 § 8 Nr. 4 Buchst. a) Doppelbuchst. bb)
Inanspruchnahme eines Gebäudeversicherers nach Überschwemmung eines Grundstücks; Eintritt der Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zurückgestautes Flusswasser ist keine Sturmflut!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sturmflut - und die Versicherung für Überschwemmungsschäden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gebäudeversicherung für Überschwemmungsschäden: Reichweite des Ausschlusses für Schäden durch Sturmflut
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in der Gebäudeversicherung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Leistungsausschluss bei mittelbarem Überschwemmungsschaden nach Sturmflut
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überschwemmung durch Flusswasser ist keine Sturmflut! (IBR 2020, 270)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.08.2018 - 23 O 303/17
- KG, 26.07.2019 - 6 U 139/18
- BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 1743
- MDR 2020, 484
- VersR 2020, 549
- WM 2020, 638
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18
Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Angesichts der bei Risikoausschlussklauseln gebotenen engen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.) hätte ein Versicherer, der auch derartige Schäden als durch Sturmflut verursacht vom Versicherungsschutz ausnehmen will, dies eindeutig und zweifelsfrei klarstellen müssen.Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (…vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16; vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.).
- BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18
Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (…Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13; vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15;… vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26).Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26;… vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
- BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (…Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13;… vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26).
- BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 (IV ZR 252/03, VersR 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt. - BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10
Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (…Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 26; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). - BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18
Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, r+s 2019, 647 Rn. 13;… vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15;… vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 26). - BGH, 20.11.2019 - IV ZR 159/18
Beurteilung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Dort handelte es sich um eine primäre Leistungsbeschreibung, während es hier um eine Ausschlussklausel geht, die den Versicherungsschutz einschränkt und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 16;… vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, r+s 2019, 326 Rn. 21 m.w.N.). - KG, 26.07.2019 - 6 U 139/18
Auslegung der in einer Elementarversicherung für Überschwemmungsschäden …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Rn. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2019, 588 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsobjekt eingetretene Nässeschaden beruhe auf einem versicherten Ereignis "Überschwemmung" im Sinne des § 8 Nr. 1 ECB 2010.
- OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21
Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der …
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. BGH…, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9). - BGH, 20.05.2021 - IV ZR 324/19
Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen …
Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.). - OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21
Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund …
Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der "Sturmflut" auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen), zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt (…vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101).Rn. 45 Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80).
- OLG Hamburg, 07.05.2026 - 9 U 34/26
Ausschlussklausel für Schäden durch Sturmflut in der Gebäude- und der …
Rn. 5 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Begriff der Sturmflut als ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen wird (vgl. in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 10).Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - erkennen, dass der Versicherer das Risiko "Sturmflut" als außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes ansieht, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 13).
Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge Sturmes zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa Deiche überschritten werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 11 f.).
Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19) handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch weit überwiegend um Ostseewasser, das sich wegen des hohen Wasserstands der Ostsee den Weg zu allen tieferliegenden Gebieten gesucht hat.
- OLG Karlsruhe, 16.07.2020 - 12 U 22/20
Betriebshaftpflichtversicherung mit "Bauunternehmerpolice": Auslegung der …
Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19 -, juris Rn. 9; st.Rsp.). - LG München I, 25.05.2023 - 12 O 6740/22
Verbandsklage gegen AGB
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 26.02.2020, AZ: IV ZR 235/19 sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen an. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Der Sinnzusammenhang der Klauseln ist zusätzlich zu berücksichtigen, soweit er für den Versicherungsnehmer erkennbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2019, AZ: IV ZR 20/18). - LG Flensburg, 17.10.2025 - 6 O 7/25
Elementarschutz bei Ostseehochwasser an inneren Küstengewässern
Der BGH hat angenommen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Sturmflut als "ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen" verstehe (BGH, Urteil vom 26.02.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 [1744], Rn. 10 Beckonline).Rn. 53 (5) Teilweise wird angenommen, eine teleologischen Auslegung könne zum Ergebnis gelangen, dass sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer die Erwartung hätten, dass der Sturmflutausschluss nur bei Kumulschäden eingreife, so dass bei Schadensszenarien, die nur punktuell bei einem oder nur wenigen Betroffenen aufträten, die Ausschlussklausel nicht greife (Günther, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.2.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 [1746], Beck-online).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen, sog. Restriktionsprinzip (BGH, Urteil vom 26.2.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 Rn. 14, Beckonline;… Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, VVG § 1 Rn. 189, Beck-online).
Der BGH hat eine solche mittelbare Auswirkung der Sturmflut, die nicht vom Risikoausschluss erfasst wird, für den Fall angenommen, dass ein 16 Kilometer landeinwärts, am Stadthafen des Flusses W. gelegenes Grundstück, überschwemmt worden sei, weil die W. nicht in die Ostsee habe ablaufen können, sondern es bedingt durch den eingetretenen Rückstau im Hafen zu einer Erhöhung des Wasserstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich gekommen sei (BGH, Urteil vom 26.02.2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743 Rn. 12, Beck-online).
- OLG Celle, 08.07.2021 - 8 U 61/21
Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung wegen Einnahmeausfällen …
Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in § 2 Nr. 8 AVB erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in § 1 Nr. 2 AVB aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der "Sturmflut" auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen), zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt (…vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101).Rn. 64 Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80).
- OLG Karlsruhe, 07.07.2026 - 12 U 131/25
Keine spontane Aufklärungspflicht über eine pränatal diagnostizierte Erkrankung …
Rn. 48 Mit Blick auf § 198 VVG und § 2 Ziff. 2 AB/PV war die Gestaltung der Fragen, die sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Klägers bezogen, für den durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9) so zu verstehen, dass der Gesundheitszustand eines noch ungeborenen Kindes für die Beklagte nicht maßgeblich war, die Beklagte insbesondere kein Interesse an der Mitteilung etwaiger bereits pränatal diagnostizierter Erkrankungen nachzuversichernder Kinder hatte. - OLG Schleswig, 04.05.2026 - 16 U 83/25
Das Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war rechtlich eine Sturmflut
Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19, Rn. 9 m.w.N.).Unter einer Sturmflut wird er, dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19 Rn. 10).
- OLG Zweibrücken, 22.02.2021 - 1 U 218/19
Erstattung von Apothekenabgabepreis bei eigener Apotheke
- BGH, 20.05.2021 - IV ZR 325/19
Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen …
- OLG Köln, 21.01.2025 - 9 U 30/24
Kein Anspruch des klägerischen Versicherungsnehmers auf Deckungsschutz gegen …
- OLG Köln, 26.11.2024 - 9 U 318/23
Versicherungsschutz für einen Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft u.a. als …
- LG München I, 13.10.2022 - 12 O 18809/21
Reiseversicherung: Wirksamkeit eines Risikoausschlusses für Schäden durch …
- OLG Brandenburg, 28.04.2021 - 11 U 206/20
Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Schäden durch Starkregen Begriff der …
- LG Hamburg, 25.02.2026 - 332 O 38/24
- OLG Köln, 11.04.2023 - 18 U 41/23
Stellvertretung; Kaskoversicherung; Sachverständigenverfahren
- OLG Brandenburg, 03.03.2021 - 11 U 206/20
Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Schäden durch Starkregen Begriff der …
- OLG Nürnberg, 13.10.2025 - 8 U 447/24
Risikoausschluss für eine "Kur- und Sanatoriumsbehandlung" in der privaten …
- OLG Köln, 11.04.2024 - 18 U 41/23
Stellvertretung; Kaskoversicherung; Sachverständigenverfahren
- OLG Celle, 26.08.2021 - 8 U 70/21
- KG, 05.10.2020 - 4 U 1037/20
Schmerzensgeldanspruch: Hautverletzungen des Verwenders von Scheibenputz
- LG Frankfurt/Main, 14.04.2022 - 30 O 229/21
Unfallversicherung - Fristberechnung zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung bei …
- OLG Brandenburg, 11.08.2021 - 4 U 77/20
Auslegung eines De-Mail-Vertrages hinsichtlich einer Vergütung für "zusätzliche …
- OLG Hamm, 03.02.2025 - 20 U 62/24
- OLG München, 20.01.2025 - 39 U 6590/22
Interesse des Versicherungsnehmers, Verstöße gegen das Transparenzgebot, …
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