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| BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20 |
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Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage
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DKV - 8.630,61 EUR Rückzahlung und Feststellung der Unwirksamkeit
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Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage
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Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage
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Verfahrensgang
- LG Köln, 18.12.2019 - 23 O 162/19
- OLG Köln, 10.11.2020 - 9 U 19/20
- OLG Köln, 01.12.2020 - 9 U 19/20
- BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).
Rn. 20 3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der am 24. September 2019 zugestellten Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42;… vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).
Zwar besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen, da der Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen, durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58).
Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).
- BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20
Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26 m.w.N.).Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).
Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 27 m.w.N.).
Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).
- BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20
Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Rn. 24 b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b der Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung (im Folgenden: MB/KK), mit dem der hier verwendete § 19 AVB Teil I im Kern übereinstimmt, einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Versicherungs- oder Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK, der § 19 Abs. 2 AVB Teil I entspricht, unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), dies lässt aber die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und der ihn ergänzenden Tarifbedingungen des Versicherers, mit denen der hier verwendete § 19 Abs. 1 AVB Teil I im Kern übereinstimmt, unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).
Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.
Für den Kläger als Gläubiger ist der Anspruch auf Verzugszinsen günstiger als derjenige auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, so dass dieser Anspruch rechtsfehlerfrei zugesprochen wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 46: "Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht. … Dies ist hier der Fall, da der Kläger in seinem Schreiben Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem gesamten Erhöhungsbetrag als Nutzungsersatz begehrte; das ist als tatsächlich gezogene Nutzung aus Krankenversicherungsbeiträgen fernliegend.").
- BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 27).Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41).
- BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17
Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Rn. 20 3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der am 24. September 2019 zugestellten Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (…vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). - BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
Anspruch des Käufers einer Eigetumswohnung auf Herausgabe von aus dem Kaufpreis …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Aber das bedeutet, dass für ein und denselben Zeitraum entweder nur der Anspruch auf Nutzungsersatz oder nur der Anspruch auf Prozesszinsen - je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger ist - zum Tragen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, VersR 2019, 1239 Rn. 6). - BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06
Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12). - BGH, 29.06.2017 - III ZR 540/16
Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen …
Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20
Es kann damit vorliegend offenbleiben, ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, überhaupt an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 13).
- LG Erfurt, 09.03.2023 - 8 O 159/22
Formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten …
Rn. 93 Der Bundesgerichtshof hat sich dem vor kurzem angeschlossen (BGH…, Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, juris Leitsatz und Rn. 31, 33, bestätigt in BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 327/20, juris Rn. 24):. - OLG Brandenburg, 04.10.2023 - 11 U 62/23 Eine Bewertung der von der Beklagten verwendeten Beitragsanpassungsschreiben identischen bzw. im Wesentlichen gleichen Inhalts ist durch den Bundesgerichtshof für die Erhöhungen zum 01.04.2015, zum 01.04.2016 sowie für die Erhöhung zum 01.04.2017 (…Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/20, Rn. 4 f., 15 ff., juris; Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 327/20, BeckRS 2022, 36830 Rn. 19,) erfolgt.
- LG München I, 05.01.2023 - 41 O 4110/22
Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
Rn. 59 Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2022, Aktenzeichen: IV ZR 253/20 für eine vergleichbare Klausel (siehe zuletzt auch BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 327/20 -, Rn. 24, juris):.
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