Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1535
BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74 (https://dejure.org/1975,1535)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1975 - IV ZR 33/74 (https://dejure.org/1975,1535)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 (https://dejure.org/1975,1535)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,1535) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision - Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Staatsanwalt als unzulässige Rechtsausübung - Unzulässige Rechtsausübung als besonderer Fall eines Verstoßes gegen Treu und Glauben - Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 872
  • FamRZ 1975, 332
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58

    Schutzwürdigkeit einer bigamischen Ehe

    Auszug aus BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74
    Die Fälle, in denen eine unzulässige Rechtsausübung angenommen wurde, waren dadurch gekennzeichnet, daß sich die Klage als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung erwies, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Rechtsstreits nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen gerichtet war (BGHZ 30, 140 ff; BGH in MDR 1961, 919 = LM ZPO § 606 a Nr. 1).

    Eine Ehe kann nach der in der Bundesrepublik herrschenden sittlichen Anschauung als grundsätzlich dauernde und uneingeschränkte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in einer der Würde der Ehegatten entsprechenden Weise nur als Einehe geführt werden (vgl. BGHZ 30, 140, 142; 37, 51, 55).

    An dem Grundsatz, daß in aller Regel der Nichtigkeitsklage die sittliche Rechtfertigung nicht fehlen wird, solange die frühere Ehe noch besteht (BGHZ 30, 140, 145), ist festzuhalten.

    Der Senat verkennt auch nicht, daß selbst in der bigamischen Ehe, zumal wenn sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen Makels ethische Werte verwirklicht sein können, die unter Umständen schutzwürdig sind, obwohl ein allgemeines sittliches und öffentliches Interesse daran besteht, den Grundsatz der Einehe möglichst uneingeschränkt durchzusetzen (vgl. BGHZ 30, 140, 144).

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 102/61

    Nichtigkeitsklage. Doppelehe

    Auszug aus BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74
    Auch in den Fällen BGHZ 37, 51, 56, 57 und MDR 1964, 663, 664, in denen ein in bigamischer Ehe lebender Ehegatte die Nichtigkeitsklage erhoben hatte und die Frage einer unzulässigen Rechtsausübung zu erwägen war, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Klage die sittliche Berechtigung abzusprechen ist, wenn ihre Erhebung sittlich in solchem Maße zu mißbilligen ist, daß demgegenüber der sittlich gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe und eventuell auch die Aufrechterhaltung des Zustandes der Doppelehe jedenfalls insofern zurücktreten muß, als nicht mehr gerade der Kläger die Beseitigung des der sittlichen Ordnung widersprechenden Zustandes verlangen kann.

    Eine Ehe kann nach der in der Bundesrepublik herrschenden sittlichen Anschauung als grundsätzlich dauernde und uneingeschränkte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in einer der Würde der Ehegatten entsprechenden Weise nur als Einehe geführt werden (vgl. BGHZ 30, 140, 142; 37, 51, 55).

    Schon dieser als Nahziel erstrebte Zweck, die Doppelehe zu beseitigen, gibt der Nichtigkeitsklage eine sittliche Rechtfertigung (BGHZ 37, 51, 56 und Anm. zu LM EheG § 24 Nr. 5).

    Selbst in dem Falle, daß einer der Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhebt, können nur ganz besondere, schwerwiegende und sittlich verwerfliche Umstände, die bei der Klage mitspielen, ihr die sittliche Berechtigung nehmen (vgl. BGHZ 37, 51, 56).

  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74
    Auch in den Fällen BGHZ 37, 51, 56, 57 und MDR 1964, 663, 664, in denen ein in bigamischer Ehe lebender Ehegatte die Nichtigkeitsklage erhoben hatte und die Frage einer unzulässigen Rechtsausübung zu erwägen war, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Klage die sittliche Berechtigung abzusprechen ist, wenn ihre Erhebung sittlich in solchem Maße zu mißbilligen ist, daß demgegenüber der sittlich gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe und eventuell auch die Aufrechterhaltung des Zustandes der Doppelehe jedenfalls insofern zurücktreten muß, als nicht mehr gerade der Kläger die Beseitigung des der sittlichen Ordnung widersprechenden Zustandes verlangen kann.
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 41/85

    Zulässigkeit der von dem Staatsanwalt und dem Ehegatten der früheren Ehe …

    Dieser Zweck begründet in aller Regel die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage und läßt sie als "sittlich gerechtfertigt" erscheinen (…vgl. BGH Urteile vom 21. März 1962 a.a.O. S. 301; vom 26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 = NJW 1975, 872, 873) [BGH 26.02.1975 - IV ZR 33/74].

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach, insbesondere gegen Stimmen der Literatur (vgl. Beitzke MDR 1952, 338 ff; Boehmer NJW 1959, 2185, 2189), entschieden hat, verfolgt die Nichtigkeitsklage nicht ausschließlich den Zweck, den Zustand des Nebeneinanderbestehens von zwei Ehen zu beseitigen und die Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff;… Urteile vom 22. April 1964 a.a.O. S. 420; vom 26. Februar 1975 a.a.O. S. 873).

    In diesem Sinn stellt bereits die Tatsache des Bestehens einer Doppelehe - unabhängig von der späteren tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, die hier nach Erhebung der Nichtigkeitsklagen zur Scheidung der ersten Ehe führten - in der Regel einen ausreichenden Grund für die Klage dar (BGHZ 30, 140, 143; 37, 51, 56; Urteil vom 26. Februar 1975 a.a.O. S. 873;… a.A. Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 632 Rdn. 2).

    Es liegt nämlich, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 26. Februar 1975 (a.a.O. S. 873) ebenfalls für eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsklage entschieden hat, durchaus (auch) im öffentlichen Interesse, nicht diejenigen vermögensrechtlichen Beziehungen bestehen zu lassen, die durch gesetzwidriges Handeln (Eingehung einer Doppelehe) entstanden sind, sondern diejenigen herbeizuführen, die in diesem Fall dem Gesetz entsprechen; auch soweit es sich um Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung handelt, besteht nach dieser Entscheidung ein öffentliches Interesse daran, die Rechtsverhältnisse im Sinne der grundgesetzlichen Ordnung zu klären.

    Zwar kann eine Ehenichtigkeitsklage unter besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff;… Urteile vom 22. April 1964 aaO; und vom 26. Februar 1975 aaO;… Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 24 Rdn. 15;… MünchKomm/Müller-Gindullis § 24 EheG Rdn. 10;… Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 24 EheG Rdn. 8;… teilweise a.A.: Gernhuber a.a.O. § 13 III 2 S. 125, 126;… Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 632 Rdn. 6).

    Für die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts hat der Bundesgerichtshof ebenfalls erwogen, daß diese im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung sein kann (Urteil vom 26. Februar 1975 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 18.04.1985 - 2 UF 279/84

    Berufungsverfahren; Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe; …

    a) Daß auch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch den Staatsanwalt sich als eine unzulässige Rechtsausübung erweisen kann, hat - wie das Familiengericht richtig ausführt - der Bundesgerichtshof ausgesprochen (BGH NJW 1975, 872).

    Auch dann, wenn trotz des ihr anhaftenden Mangels ethische Werte verwirklicht sind, die unter Umständen schutzwürdig sind, müssen zusätzliche Gesichtspunkte für die Annahme vorliegen, daß dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Doppelehe ein wesentliches Gewicht nicht mehr beigemessen werden kann, und der Nichtigkeitsklage die sittliche Berechtigung abzuerkennen ist (BGH NJW 1975, 872).

    Auch der Umstand, daß nach den eindeutigen Bekundungen des Beklagten nicht mit seiner Rückkehr zur Klägerin zu rechnen ist, ändert nichts an der sittlichen Berechtigung der Nichtigkeitsklage, denn es ist nicht deren einziger Zweck, die Doppelehe zu vernichten, damit die Lebensgemeinschaft der ersten Ehe wieder hergestellt werden soll (BGH NJW 1975, 872).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Nichtigkeitsklage, die ein Ehegatte gegen den anderen mit ihm in Doppelehe lebenden Ehegatten erhebt, wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig sein kann (BGH NJW 1975, 872).

    Auch soweit es sich um Leistungen im Rahmen der Versorgung handelt, besteht ein öffentliches Interesse daran, die Rechtsverhältnisse im Sinne der grundgesetzlichen Ordnung zu klären (BGH NJW 1975, 872).

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98

    Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

    Trotz Vorliegens der Nichtigkeit kann im Einzelfall die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch die - hier allein antragsberechtigte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 EheG, §§ 631, 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) - Staatsanwaltschaft objektiv rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn bei verantwortlicher Würdigung der durch die Doppelehe geschaffenen Umstände und der Belange der Beklagten dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 - FamRZ 1975, 332, 333).

    Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich von den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als dort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch Bestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.;… Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wiederheirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und die zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war.

  • OLG Karlsruhe, 12.07.1985 - 16 UF 36/85
    Dieses Recht kann sich unter Umständen als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH FamRZ 1975, 332, 333).

    Im Gegensatz zu dem von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1975, 332, 333) entschiedenen Fall besteht vorliegend die erste Ehe nicht mehr, denn sie wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11. November 1977, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 1977, geschieden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1975 (FamRZ 1975, 332) zwar die Nichtigkeitsklage nicht als rechtsmißbräuchlich qualifiziert, wenn die erste Ehe noch nicht aufgelöst ist; er hat jedoch die Frage offen gelassen, ob anders zu entscheiden ist, wenn die erste Ehe nicht mehr besteht.

  • OLG München, 25.03.1980 - 4 UF 270/79
    Soweit die Beklagte mit ihrem Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses möglicherweise in Wahrheit unzulässige Rechtsausübung geltend machen will, wäre ihr ebenfalls nicht zu folgen, denn ein solcher prozessualer Rechtsmißbrauch hätte zur Voraussetzung, daß das öffentliche Interesse an der Erhebung der Klage gegenüber den Belangen der Betroffenen nicht wesentlich ins Gewicht fiele, und die Nichtigkeitsklage der sittlichen Rechtfertigung entbehrte (BGH FamRZ 1975, 332).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates; gemeint ist die Einehe (BGH FamRZ 1975, 332).

  • OLG Nürnberg, 30.06.1997 - 7 UF 1117/97

    Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die …

    Das Gebrauchmachen von der eingeräumten Klagebefugnis durch die Staatsanwaltschaft kann sich allerdings als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn "vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse einer Nichtigerklärung der Doppelehe kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann" (vgl. BGH FamRZ 1994, 498, 499, vgl. auch BGH FamRZ 1986, 879 ff. und BGH FamRZ 1975, 332 ff.).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZR 140/92

    Rechtsfolgen neuer Eheschließung des irrtümlich für tot erklärten Ehegatten

    Die gleichwohl im Einzelfall zulässige Beurteilung, in der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch den Staatsanwalt liege eine unzulässige Rechtsausübung, setze voraus, daß vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Doppelehe kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (…Senatsurteil aaO S. 881 im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 - NJW 1975, 872 [BGH 26.02.1975 - IV ZR 33/74]).
  • KG, 06.11.1985 - 18 UF 6840/84
    Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1975, 332 ff) anerkannt, daß die Nichtigkeitsklage wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig sein kann, und daß auch der Staatsanwalt, der in dem Eheprozeß ein materiell rechtliches Gestaltungsrecht im eigenen Namen als Partei verfolgt, den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen ist.
  • OLG Köln, 02.12.1982 - 21 WF 196/82
    Ein Rechtsmißbrauch kann in dem Scheidungsantrag, der sich auf eine Scheinehe stützt, grundsätzlich nicht gesehen werden; davon kann nur gesprochen werden, wenn das Begehren nur auf die Durchsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen gerichtet, und die Erhebung des Scheidungsantrages in solchem Maße sittlich zu verurteilen ist, daß sich demgegenüber die Aufrechterhaltung der Scheinehe als kleineres Übel erweist (vgl. zu der insoweit parallelen Situation des § 24 EheG BGH FamRZ 1962, 299; 1964, 418; 1975, 332).
  • KG, 06.10.1977 - 10 U 3554/76

    Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf …

    Treu und Glauben gelten auch im Zivilprozeß; es handelt sich um einen das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz (BGHZ 31, 83 und NJW 1975, 872).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht