Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 4. Abschnitt - Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§§ 631 - 632) |
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 632 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 632 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14
Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines ...
- BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe
- BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58
Schutzwürdigkeit einer bigamischen Ehe
Querverweise
Auf § 632 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640