Rechtsprechung
| BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 552a Satz 1 ZPO, § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 242 BGB, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 07.04.2022 - 30 O 251/21
- OLG Frankfurt, 08.09.2022 - 7 U 55/22
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Rn. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2022 (20 U 252/21, juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil dort die Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler abgelehnt wurde.Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage einer Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler vielmehr ausdrücklich offengelassen (OLG Köln…, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 U 252/21, juris Rn. 32).
Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) eine Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen von Belehrungsfehlern nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris;… vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, VVG § 5a Rn. 42 [Stand: 1. November 2023]).
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Mit nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 14; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 236, 163) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass es unverhältnismäßig wäre, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.Deshalb ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 23 ff.).
Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin das Widerspruchsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abgestellt, ob den Versicherungsnehmern hier die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631, Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 16).
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Mit Urteil vom 17. Januar 2024 (IV ZR 19/23, juris) hat der Senat für einen mit dem vorliegenden im Wesentlichen identischen Sachverhalt entschieden, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Belehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst.Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) eine Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen von Belehrungsfehlern nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris;… vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, VVG § 5a Rn. 42 [Stand: 1. November 2023]).
Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 2024 (IV ZR 19/23, juris Rn. 13 ff.) für die auch vom Berufungsgericht im Streitfall beurteilte Fallkonstellation entschieden und im Einzelnen begründet hat, hält die tatrichterliche Annahme, dass die Unrichtigkeit der Belehrung in einem Fall wie hier dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei ordnungsgemäßer Belehrung, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
- EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Rn. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2022 (20 U 252/21, juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil dort die Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler abgelehnt wurde.Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage einer Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler vielmehr ausdrücklich offengelassen (OLG Köln…, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 U 252/21, juris Rn. 32).
Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) eine Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen von Belehrungsfehlern nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, juris;… vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, VVG § 5a Rn. 42 [Stand: 1. November 2023]).
- OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21
Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Rn. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2022 (20 U 252/21, juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil dort die Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler abgelehnt wurde.Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage einer Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler vielmehr ausdrücklich offengelassen (OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 U 252/21, juris Rn. 32).
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin das Widerspruchsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abgestellt, ob den Versicherungsnehmern hier die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631, Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 16). - BGH, 24.01.2023 - IV ZR 18/22
Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Rn. 16 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 18.06.2024 - 12 U 203/23
Altvertrag über eine Lebensversicherung: Aktivlegitimation des Policenaufkäufers …
Es ist zwar zutreffend, dass einem Versicherungsnehmer, der auf diese Weise informiert wurde, nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (BGH…, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 12-14; BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 11, 15).Informationen in weiteren Unterlagen sind in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht gleichzusetzen mit Mitteilungen, die sich in einem knapp gefassten Policenbegleitschreiben und somit im engen Zusammenhang zur Belehrung finden (vgl. BGH…, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 11).
- OLG Köln, 13.09.2024 - 20 U 33/23 Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht den Fällen gleichzusetzen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024, Az. IV ZR 19/23 (juris) und dem Beschluss vom 21.02.2024, Az. IV ZR 343/22 (juris), zugrunde lagen.
Rn. 39 Die Auffassung der Beklagten, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss vom 21.02.2024 (Az. IV ZR 343/22), davon ausgegangen, dass ein Belehrungsfehler, wie er hier vorliege, dem vergleichbar sei, wie er jenem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2024 zugrunde lag, teilt der Senat nicht.
- BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts
Rn. 20 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 16;… vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).
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