Rechtsprechung
| BGH, 23.03.2017 - IV ZR 365/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5a VVG vom 21.07.1994
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages - IWW
§ 552a Satz 1 ZPO, § 552a ZPO, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG
- Wolters Kluwer
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages
- datenbank.nwb.de
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.07.2013 - 332 O 90/13
- OLG Hamburg, 29.10.2013 - 9 U 116/13
- BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13
- BGH, 23.03.2017 - IV ZR 365/13
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19
Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im …
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2017 (- IV ZR 365/13 -, zitiert nach Juris) dadurch, dass es vorliegend nicht um einen Widerspruch gegen den Versicherungsnehmerwechsel im Dezember 1998 geht, sondern um einen Widerspruch gegen das Zustandekommen des ursprünglichen Vertrages. - OLG Dresden, 06.01.2022 - 4 U 2394/21
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung …
Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.03.2017 - IV ZR 365/13 ergibt sich dies nicht - vielmehr deutet die diesem Beschluss zugrundeliegende Hinweisentscheidung vom 21.12.2016 darauf hin, dass derjenige, auf den ein Versicherungsvertrag übertragen wird, nicht vergleichbar schutzbedürftig ist wie derjenige, der diesen Vertrag als neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris, Rz. 15). - LG Köln, 26.02.2018 - 26 O 238/17 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt aus übergegangenem Recht das bei dem Abschluss des Vertrages im Jahre 1995 entstandene Widerspruchsrecht des vormaligen Versicherungsnehmers zusteht (offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.03.2017, IV ZR 365/13, juris, Rn. 3).
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Rechtsprechung
| BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
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Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages
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§ 5a VVG vom 21.07.1994
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages - IWW
§ 552a Satz 1 ZPO, §§ 5a, 8 VVG, § 5a VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG, § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 346 Abs. 1 BGB
- Wolters Kluwer
Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen Widerspruchs
- ra.de
- rechtsportal.de
Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen Widerspruchs
- datenbank.nwb.de
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.07.2013 - 332 O 90/13
- OLG Hamburg, 29.10.2013 - 9 U 116/13
- BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13
- BGH, 23.03.2017 - IV ZR 365/13
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13
Wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass die Regelung im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf einen aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).
- BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20
Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des …
Auch ein eigenes Widerspruchsrecht der Klägerin mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung des Versicherungsvertrages hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, juris Rn. 15). - BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge: …
Rn. 20 b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Klägers mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, juris Rn. 15). - OLG Stuttgart, 28.05.2020 - 7 U 499/19
Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bei Lebens- und Rentenversicherungen
In dieser Situation ist sie nicht vergleichbar schutzbedürftig gewesen wie derjenige, der einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 -, Rn. 15, juris).
- LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2018 - 2 O 5504/17
Widerspruchsrecht bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen …
- ob der Klägerin im Zusammenhang des Übergangs des Versicherungsvertrages auf sie erneut hätte über ein Widerspruchsrecht belehrt werden müssen (letztlich offen gelassen von BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - IV ZR 365/13, BeckRS 2016, 118153),. - OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit …
Ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers ist von vornherein nicht geeignet, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung - wie hier - auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris). - OLG Karlsruhe, 14.08.2025 - 25 U 2/24
Erheblichkeit von versicherter Person oder Versicherungsnehmereigenschaft für …
Rn. 55 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist für die Überlassung der vorgenannten Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. im Streitfall nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.10.2007, sondern auf die Person des Versicherungsnehmers sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts getroffen wurde, abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13 -, juris Rn. 15), also vorliegend auf den Vater des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2004. - LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - 2 O 6595/20
Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 5a Abs. 1 VVG in der …
Insoweit ist es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit neuer, eigenständiger Belehrungspflicht gekommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 7 U 499/19 -, juris unter zutreffendem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13 -, juris Rn. 15). - OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit …
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris). - OLG Dresden, 05.12.2018 - 4 U 1393/18
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines …
Im Rahmen einer echten Vertragsübernahme eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages ist aber ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5 a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 zumindest dann von vornherein nicht geeignet, eine rückwirkende Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris). - OLG Koblenz, 10.01.2022 - 10 U 1634/21
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Unzulässigkeit einer …
Übernimmt daher der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die vom Arbeitgeber für ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung, entsteht kein Vertragslösungsrecht, über welches der Versicherer zu belehren hätte (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, BeckRS 2016, 118153).
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