Rechtsprechung
| BGH, 10.06.2015 - IV ZR 374/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landsberg/Lech, 25.10.2011 - 1 C 332/11
- LG Augsburg, 26.09.2013 - 42 S 4406/11
- BGH, 10.06.2015 - IV ZR 374/13
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 374/13
Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).
Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 374/13
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
- OLG Karlsruhe, 05.12.2017 - 12 U 145/17
Rückabwicklungsverlangen für einen Altvertrag über eine fondsgebundene …
Dass - wie die Berufung annimmt - im Falle des Dickdrucks generell Überschrift und Belehrungstext in diesem gehalten sein müssten, trifft nicht zu; die von ihr herangezogenen Entscheidungen (BGH…, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 363/14, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 374/13, juris Rn. 11) betreffen Einzelfälle mit einem deutlich abweichenden Gesamtbild der Gestaltung. - LG Bayreuth, 29.03.2017 - 13 S 5/17
Ordnungsgemäße Belehrung über Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015, Aktenzeichen IV ZR 374/13, befasste sich mit einer Belehrung, in der sich der Text der Belehrung drucktechnisch nicht vom übrigen Schriftbild unterschied und nicht einmal durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehoben war.
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