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| BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52 |
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.04.1951 - IV ZR 158/50
Veräußerung von Frachtgut. Guter Glaube
Auszug aus BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52
Daß der Befehl der Besatzungsmacht zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der Bahnanlagen und des verfügbaren rollenden Materials noch keine Ermächtigung zum Verkauf von Frachtgut enthält, ist vom Senat in dem Urteil vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 (BGHZ 2, 37/42) - gebilligt worden.Daß sie von der Reichsbahn hätten eingelagert werden können, ist eine tatsächliche, das Revisionsgericht bindende Feststellung, von der nicht zu ersehen ist, daß sie unter Verletzung von Rechtsvorschriften getroffen ist (BGHZ 2, 37/48).
Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die §§ 677 ff auf den vorliegenden Fall anzuwenden (BGHZ 2, 37 [45]).
Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob die Veräußerung der Lokomotiven nicht aus anderen Gründen berechtigt war, die nach den Ausführungen der Entscheidung in BGHZ 2, 37 ff ein Verfügungsrecht der Reichsbahn hätten begründen können.
Der Senat hat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil in BGHZ 2, 37 ausgesprochen, daß § 366 HGB auf Veräußerungsgeschäfte der Reichsbahn entsprechende Anwendung findet.
- BGH, 11.10.1951 - IV ZR 90/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52
In dem Urteil vom 11. Oktober 1951 IV ZR 90/50 hat der Senat ausgeführt, daß sowohl die Heeresanweisung der britischen 21. Heeresgruppe (Nr. 122) wie die Anweisung des 8. britischen Armeekorps auf schienengebundene Fahrzeuge keine Anwendung finden.Auf die Ausführungen des Urteils vom 11. Oktober 1945 - IV ZR 90/50 - kann Bezug genommen werden.
Die Revision beruft sich dabei zu Unrecht auf das bereits erwähnte Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 -.
- RG, 28.11.1933 - VII 187/33
1. Tragweite eines beim Verkauf eines Kraftwagens vereinbarten …
Auszug aus BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52
Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich.Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)).
- RG, 26.05.1933 - VII 69/33
Zur Anwendung des § 1207 BGB. (in Verbindung mit § 932 das.) und des § 366 HGB.
Auszug aus BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52
Die Frage, ob und inwieweit dem Erwerber einer beweglichen Sache eine Erkundigungspflicht obliegt, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab, allgemeine Grundsätze lassen sich darüber nicht aufstellen (RGZ 141, 129). - BGH, 02.10.1952 - IV ZR 200/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52
Wie aber nunmehr in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - ausgeführt worden ist, kommt der Eintragung in die Liste des Wehrmachtsgutes auf Grund dieses Erlasses eine solche Rechtswirkung nicht zu, da er sich nur auf Sachen und Grundstücke, die in der Tat Wehrmachtsgut waren, nicht aber auf vermeintliches Wehrmachtsgut bezieht.
- BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52
Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache
Wie das Berufungsgericht hierbei die einzelnen Umstände gewürdigt hat, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen, ist grundsätzlich eine Frage tatsächlicher Art (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats IV ZR 48/52 und 170/52 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs). - BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Der erkennende Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 131; 143, 14; 166, 112) und des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3, 20) die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig macht, im wesentlichen eine Tatfrage ist, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstösse gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. - BGH, 13.05.1954 - IV ZR 192/53
Rechtsmittel
Die Anordnung zur Freimachung der Gleise enthalte noch keine solche zur Veräußerung von Frachtgut, wie unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats in BGHZ 2, 37 [42] und vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - ausgeführt wird.Die Revision führt hierzu noch weiter aus, in dem Urteil des hier erkennenden Senats vom 20. Oktober 1952 in dem Parallelprozeß - IV ZR 48/52 -, das dem Berufungsgericht vorgelegen habe, sei ein solcher Sachverhalt ebenfalls vorgetragen worden.
Auch in dem Rechtsstreit IV ZR 48/52 hat die auf Herausgabe der Lokomotive verklagte Partei in der Revision nicht vorbringen können, daß ganz bestimmte Anordnungen über den Verkauf der dort streitigen Lokomotive vorlagen.
Wie der Senat in dem Urteil vom 30. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - ausgesprochen hat, ist die Frage, ob sich der Erwerber einer groben Fahrlässigkeit schuldig macht, im wesentlichen Tatfrage.
Er hat dabei in seiner Rechtsprechung (vgl. außer dem ersten Revisionsurteil die Urteile vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - und vom 7. Februar 1952 - IV ZR 74/51 -) die Ansicht vertreten, daß auf die gegenwärtige Besetzung grundsätzlich die in der Haager Landkriegsordnung niedergelegten allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts anzuwenden seien, und daß nach diesem Recht nur das Eigentum des Staates Beutegut sei, sofern die besetzende Macht vor Beendigung der Feindseligkeiten davon Besitz ergriffen hat.
In dem Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 -, das einen den jetzt zur Entscheidung stehenden fast gleich gelagerten Fall betraf, hat der Senat entschieden, daß es um die Beuteeigenschaft zu bejahen, nicht genüge, daß die Wehrmacht oder eine ihr gleichgestellte Organisation einmal an einem beliebigen Ort und zu einer beliebigen Zeit im Besitze einer bestimmten Sache gewesen sei.
Inzwischen hat der Senat in zwei Urteilen vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - und vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - dahin Stellung genommen, daß der Erfassung von Sachen als Beutegut eine solche Wirkung nicht zukommt, daß also dadurch jeder, der ein Recht an der Sache hat, dieses geltend machen kann, ohne durch eine solche Erfassung daran behindert zu sein.
- BGH, 30.04.1973 - VIII ZB 58/72
Fristenwesen - Anwaltspflicht - Urlaub des Rechtsanwalts - Sorgfaltspflicht - …
Demgegenüber macht die Beschwerde mit Recht geltend, daß mit der Übersendung des Urteils des Landgerichts Bonn und der Mitteilung der Urteilszustellung das Mandat von Rechtsanwalt Dr. St. beendet war (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZR 48/52 = LM ZPO § 233 Nr. 20) und er daher den Ablauf der Berufungsfrist nicht zu überwachen hatte.Er war nicht verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei Rechtsanwalt Dr. St. zu erkundigen, ob das Urteil zugestellt worden war, sondern durfte sich darauf verlassen, daß Rechtsanwalt Dr. St. ihn von einer Zustellung des Urteils unverzüglich benachrichtigen werde (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 a.a.O.).
- BGH, 16.12.1954 - IV ZR 118/54
Rechtsmittel
Der Senat hat sich mit der Frage, ob die von den Klägerinnen verladenen Güter Beutegut geworden seien, eingehend in den Urteilen vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/51 (LM Art. 3, AHK G. 13, Nr. 1 ), vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - und vom 13. Mai 1954 - IV ZR 192/53 - befasst, um sie zu verneinen.
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