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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8986
BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23 (https://dejure.org/2024,8986)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23 (https://dejure.org/2024,8986)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2024 - IV ZR 91/23 (https://dejure.org/2024,8986)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls sowie der Vortäuschung des Versicherungsfalls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Nr 1 Buchst a Abs 1 VHB 1984, § 286 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO
    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls sowie der Vortäuschung des Versicherungsfalls

  • IWW

    § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Einbruchdiebstahl - äußeres Bild muss nicht stimmig sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84
    Deckungsanspruch aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls; Hinreichende Bewiesenheit für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls im Hinblick auf die festgestellten Spuren

  • datenbank.nwb.de

    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls sowie der Vortäuschung des Versicherungsfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bild eines Einbruchdiebstahls muss nicht "stimmig" sein!

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei Einbruchdiebstählen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausratversicherung - und die Frage des Einbruchdiebstahls

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Hausratversicherung: Festgestellte Spuren müssen nicht zweifelsfrei auf Einbruch schließen lassen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls: Spuren müssen nicht stimmig sein

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anforderungen an das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Erforderlichkeit des Nachweises des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch Versicherungsnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 2402
  • NJW-RR 2024, 774
  • MDR 2024, 777
  • NZM 2024, 874
  • WM 2024, 2327
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22).

    Er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 13;… vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f.).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO;… vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 10).

    Insbesondere müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein (Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 22).

    Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO;… vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10];… Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]).

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22;… vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13).

    Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO Rn. 13;… vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 9).

    Erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 14;… vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 [juris Rn. 9]).

    So kann etwa das Fehlen weiterer Spuren für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien ausreichend sein, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen (Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 26).

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (…Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f.).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (…Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 10).

    Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (…Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22; vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13).

    Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen (…Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO Rn. 13; vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 9).

  • BGH, 08.12.1993 - IV ZR 233/92

    Begriff des Einsteigens

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    In diesem Fall wäre zu prüfen, ob darin ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen liegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - IV ZR 233/92, r+s 1994, 63 [juris Rn. 6, 10]).

    Stattdessen genügt auch hier, dass die festgestellten Tatsachen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein bedingungsgemäßes Einsteigen der Täter in das Gebäude zulassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 aaO [juris Rn. 12]).

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 508/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, r+s 2017, 490 Rn. 23).
  • BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung, …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (…Senatsurteile vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 14; vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (…Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO;… vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10]; Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]).
  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess - …

    Auszug aus BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23
    Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (…Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10];… Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]).
  • BGH, 29.05.2024 - IV ZR 189/23

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus …

    Insoweit hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Feststellungen zur Grundlage einer weiteren Beweiserhebung ausreichen, verkannt, dass sich nach allgemeinem Grundsatz eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (Senatsurteil vom 17. April 2024 - IV ZR 91/23, juris Rn. 17;… Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, r+s 2017, 490 Rn. 23 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2025 - 6 W 65/24

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der Anerkennung der …

    Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung nach herrschender Rechtsprechung Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt werden; er genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (s. etwa BGH, Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23, r+s 2024, 507, Rn. 9 m.w.N.).
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