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   BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88   

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https://dejure.org/1989,3966
BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 (https://dejure.org/1989,3966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess - Beweisanforderungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls in der Diebstahlsversicherung - Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis für den Eintritt des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 286

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 92
  • VersR 1990, 45
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983, IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5. November 1986, IVa ZR 57/86 = VersR 1986, 146).
  • BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86

    Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Für diese hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, IX ZR 94/86 = NJW 1987, 3255 und ständig).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Und auch wenn im Einzelfall ein Anscheinsbeweis in Frage kommt, wird er im Bereich der Diebstahlsversicherung nicht schon durch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert (BGH VersR 1977, 610).
  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983, IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5. November 1986, IVa ZR 57/86 = VersR 1986, 146).
  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (a.a.O. sowie Urteil vom 10. Juni 1987, IVa ZR 49/86 = VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH, Urteile vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.04.2024 - IV ZR 91/23

    Bild eines Einbruchdiebstahls muss nicht "stimmig" sein!

    Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (Senatsurteile vom 8. April 2015 aaO; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45 [juris Rn. 10]; Senatsbeschluss vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146 [juris Rn. 2]).
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls;

    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102; BGH, Urteil vom 18.10.1989, IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere reicht nicht jeder Zweifel des Tatrichters für den Gegenbeweis des Versicherers aus, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989, IVa ZR 341/88 (VersR 1990, 45):.

  • OLG Naumburg, 24.01.2013 - 4 U 99/11

    Hausratversicherung: Leistungspflicht des Versicherers bei einem versuchten

    Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiellrechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91

    Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere

    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 24/92

    Anspruch gegen Hausratsversicherung auf Ersatz von im Zuge eines

    Ferner unterscheiden sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumten Beweiserleichterungen vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgeräumt werden können (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IV ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 4 U 69/12

    Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls in der Hausratversicherung:

    Deshalb genügt er als Konsequenz der dem Versicherungsvertrag materiell-rechtlich zugrunde liegenden Risikoverteilung bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: IV ZR 130/05, VersR 2007, 102; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989, Az.: IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 224/95

    Entschädigungspflichten einer Hausrat- und Außenversicherung wegen Einbruchs in

    Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden kann (BGH r + s 1990, 129, 130, BGH r + s 1993, 346, 347, BGH ZfS 1995, 387).
  • KG, 03.09.2010 - 6 U 20/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Diebstahlsvortäuschung

    Die Beklagte hat aber konkrete (vgl. BGH VersR 1990, 45, 46), größtenteils unstreitige Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen läßt, dass der Kläger den behaupteten Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.
  • LG Schwerin, 22.01.2010 - 1 O 14/08

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls auf Grund

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