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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 199/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,7463
BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 199/81 (https://dejure.org/1983,7463)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1983 - IVa ZR 199/81 (https://dejure.org/1983,7463)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1983 - IVa ZR 199/81 (https://dejure.org/1983,7463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufwendungsersatzanspruch für eine Aussonderung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aus einer Konkursmasse nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag - Gleichstellung von Sequester und Konkursverwalter - Rückgabe von Ware nach den Grundsätzen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 839
  • WM 1983, 679
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 13.02.1981 - 2 U 132/80
    Auszug aus BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 199/81
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (vgl. KTS 1980, 421), das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (vgl. KTS 1981, 616 - ZIP 1981, 252).
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2014 - 1 U 49/14

    Bauvertrag: Träger des Diebstahlsrisikos hinsichtlich der auf der Baustelle …

    Denn insoweit war die Bestellung der Materialien nicht unaufschiebbar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - IVa ZR 199/81 -, WM 1983, 679 f., juris Rn. 10).
  • BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22

    Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für Abschlussschreiben - Kosten …

    Entgegen der Auffassung der Revision hat der Bundesgerichtshof die Kenntnis oder Erkennbarkeit eines der Geschäftsführung entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn nur vereinzelt als ergänzende Begründung herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - IVa ZR 199/81, WM 1983, 679 [juris Rn. 11];… Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 [juris Rn. 8];… Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281 [juris Rn. 29]), aber nicht zur Voraussetzung für einen Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs erhoben.
  • OLG Köln, 02.04.1987 - 12 U 169/86

    Aufwendungsersatz für die Aussonderung von Holzmodellen aus dem Vermögen der in …

    Zu den ihn treffenden Pflichten gehört es auch, die in fremdem Eigentum stehenden Gegenstände sorgfältig zu behandeln und zu verwahren, sie gegen Verlust zu schützen und die verbotene Eigenmacht Dritter abzuwehren (BGH ZIP 1983, 839 f. = WM 1983, 679 f. = KTS 1983, 434 ff.).

    Auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB vorliegen, hat nämlich der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist, gem. § 681 Satz 1 BGB dessen Entschließung abzuwarten (BGH ZIP 1983, 839, 840).

    Die von der Gegenauffassung (LG Bayreuth KTS 1972, 269; AG Hamburg KTS 1971, 245; LG Stuttgart KTS 1980, 421; AG Gütersloh ZIP 1981, 756;… Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung, 5. Aufl. 1985, Rn. 443;… Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 14. Aufl. 1983, § 43 Anm. 3 b cc;… Hess/Kropshofer, Konkursordnung, 2. Aufl., § 43 Rn. 102; offen gelassen in BGH ZIP 1983, 839 f.) geltend gemachten Gesichtspunkte für einen derartigen Anspruch vermögen nicht zu überzeugen.

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; der Bundesgerichtshof hat in seinemUrteil vom 25.5.1983 - IV a ZR 199/81 (ZIP 1983, 839 f. = WM 1983, 679 f. = KTS 1983, 434 ff.) ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob dem Sequester oder Konkursverwalter wegen der durch die Aussonderung entstandenen Kosten ein Aufwendungsersatzanspruch zustehen könne.

  • OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93

    Ansprüche des Aussonderungsberechtigten bei Untergang des Aussonderungsanspruchs; …

    Sie ist nämlich nicht unmittelbar in das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin geflossen, sondern zunächst in die vom Beklagten auf einem Anderkonto verwaltete Sequestrationsmasse und erst nach Konkurseröffnung über diese in die Konkursmasse gelangt (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 81, 252 - vorbehaltlos bestätigt durch BGH WM 83, 679; die vom Beklagten zitierte Entscheidung BGHZ 23, 317 betrifft den anders zu beurteilenden Fall der Einnahme von Geldbeträgen durch den nicht zu Verfügungen über das Schuldnervermögen berechtigten Vergleichsverwalter).
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