Rechtsprechung
| BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes wegen - Übertragung eines Erbbaurechts - Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsgeschäft unter Lebenden - Verfügung von Todes wegen - Abgrenzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1984, 46
- MDR 1984, 30
- Rpfleger 1983, 401
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
Vielmehr ist es anerkanntermaßen zulässig, daß jemand auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes Verpflichtungen eingeht und Verfügungen trifft, deren volle Wirksamkeit bis nach seinem Tode hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23, 30 ff.; 31, 13, 20). - BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Vorlage an BGH
Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
Vielmehr ist es anerkanntermaßen zulässig, daß jemand auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes Verpflichtungen eingeht und Verfügungen trifft, deren volle Wirksamkeit bis nach seinem Tode hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23, 30 ff.; 31, 13, 20). - BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 152/80
Zusammenwirken von Maklern bei der Herbeiführung eines Geschäfts - Ansprüche aus …
Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
Sofern das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des vom Landgericht vernommenen Notars von der Auffassung des Landgerichts abweichen will, wird es außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 398 ZPO zu beachten haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.10.1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052 f.).
- BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen …
Dabei kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sprechen (BGHZ 31, 13, 20; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46, 47). - OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung …
Auch insoweit gilt zunächst der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung: Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob der oder die Erklärenden mit dem Rechtsgeschäft schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie - z.B. bei bedingten Rechten - erst beim Tode voll wirksam werden sollten, oder ob eine solche Wirkung erst später eintreten sollte (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08, FamRZ 2010, 459). - BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den …
Als Mittel für die gewillkürte Weitergabe von Vermögensstücken im Todesfall stehen dem Erblasser neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen; anerkanntermaßen kann er auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten der von ihm Bedachten schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 = WM 1983, 939).
- OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 181/94
Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall
Rn. 13 Es ist seit langem anerkannt, daß Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall nicht der Form des § 2301 BGB bedürfen, da es sich im Zuwendungsverhältnis um Schenkungen unter Lebenden handelt, die im Zeitpunkt des Todes wirksam werden, so daß weder die Forderung noch das zu ihrer Erfüllung Geleistete in den Nachlaß fallen (BGH NJW 1984, 46; 1993, 2171; ferner umfassende Nachweise bei Muscheler WM 1994, 921 ff.). - OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten
Die vorgenannte Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erblassers feststeht, deren Natur als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen aber zweifelhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az. IVa ZR 35/82, zitiert nach juris Rn 18;… Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 14). - OLG Koblenz, 12.12.1996 - 5 U 1319/95
Vereinbarung eines Vorkaufsrechts als Verfügung von Todes wegen oder Geschäft …
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