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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2390
BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89 (https://dejure.org/1989,2390)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89 (https://dejure.org/1989,2390)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 (https://dejure.org/1989,2390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1343
  • FamRZ 1990, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes ist seinem Gegenstand nach gleichartig mit der Forderung auf Zahlung des entsprechenden Betrages (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 = FamRZ 1989, 166, 167).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Gründe, die einer Bindungswirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor.
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    900 DM beträfen das Anwaltshonorar ihres Prozeßbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren, zu dessen Übernahme der Beklagte sich in der außergerichtlichen Vereinbarung aus Anlaß des Scheidungsrechtsstreits verpflichtet habe; hierbei handelt es sich um eine Familiensache (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19);.
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Zur Begründung dieser Ansprüche, auf die es für die Rechtsnatur des Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 = FamRZ 1980, 988), hat die Klägerin vorgetragen und sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht:.
  • BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (…vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 = BGHR GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 Modifizierung 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87

    Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 = BGHR GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 Modifizierung 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit …

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89
    Das schließt indessen die Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz kraft des Verweisungsbeschlusses vom 7. Dezember 1988 nicht aus (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 = FamRZ 1979, 1005).
  • BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90

    Begriff der Ehewohnung

    Selbst wenn das Amtsgericht A. insoweit die Rechtslage verkannt hat, ist die Verweisung aus diesem Grund noch nicht willkürlich (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 2).
  • OLG München, 27.04.2026 - 19 U 3294/25

    Aufrechnung, Sicherheitsleistung, Freigabeanspruch, Schadensersatz, Besitzschutz, …

    Rn. 51 Auch der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes ist einer Geldschuld gleichzustellen (BGH…, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16 - Rn. 13, 15;… Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - juris Rn. 26; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 28. Februar 2002 - 16 UF 177/01 - juris Rn. 39), er ist seinem Gegenstand nach gleichartig mit der Forderung auf Zahlung des entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - juris Rn. 9).
  • BGH, 09.03.1994 - XII ARZ 8/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Selbst wenn die Abgabe des Verfahrens nach Hamburg wegen einer Verletzung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtsfehlerhaft wäre, rechtfertigt das keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1 und 2 m.N.).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 34/97

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Dies gilt auch, soweit ein Amtsgericht ein Verfahren als nicht familienrechtliche Streitigkeit beurteilt und mit Rücksicht auf den Streitwert an ein Landgericht verweist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - FamRZ 1990, 147).
  • BGH, 16.03.1994 - XII ARZ 15/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Dies rechtfertigt jedoch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1 und 2 m.N.).

    Dies trifft selbst dann zu, wenn - wie hier - die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts außer acht gelassen wurde (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 aaO.).

  • BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

    Wenn auch die Beurteilung des Familiengerichts, daß die Auseinandersetzung der Parteien nach der Scheidung nicht mehr im Rahmen der Gütergemeinschaft erfolge, nicht zutrifft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903 ff), war die Verweisung entgegen der Ansicht des Familiensenats noch nicht willkürlich und daher für das Landgericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - FamRZ 1990, 147).
  • BGH, 10.11.1993 - XII ARZ 29/93

    Bindung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auch wenn die Verweisung dorthin hiernach rechtsfehlerhaft wäre, rechtfertigt das keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 undvom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1 und 2 m.N.).
  • BGH, 23.02.1994 - XII ARZ 3/94

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge; …

    Dies rechtfertigt jedoch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1 und 2 m.N.).
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