Rechtsprechung
| BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeitsregelung für gerichtliche Neufestsetzung des Betrages für Regelunterhalt - Vorherige Festlegung des Regelunterhalts in einer Verpflichtungserklärung - Maßgeblichkeit des allgemeinen Gerichtsstandes des unterhaltsberechtigten Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 2086
- MDR 1980, 742
- FamRZ 1980, 675
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 11/80
Auszug aus BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80
Dies hat der Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen je vom 5. März 1978 - IV ARZ 8/80 und IV ARZ 11/80 -, die den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden, mit ausführlicher Begründung dargelegt.Unter einem Titel der genannten Art ist nicht nur die erstmalige Festsetzung, sondern auch eine gerichtliche Neufestsetzung des bereits einmal gerichtlich festgesetzten oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages zu verstehen (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 -).
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80
Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als …
Auszug aus BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80
Dies hat der Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen je vom 5. März 1978 - IV ARZ 8/80 und IV ARZ 11/80 -, die den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden, mit ausführlicher Begründung dargelegt. - BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80
Andererseits greift die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur ein, wenn der Regelunterhaltsbetrag zuletzt durch einen gerichtlichen Beschluß (erstmalig oder neu) festgesetzt worden war (vgl. auch BGH LM ZPO § 642 b Nr. 1 - NJW 1978, 1059 - FamRZ 1978, 232 - Rpfleger 1978, 131). - BGH, 08.02.1978 - IV ARZ 14/78
Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages - Der …
Auszug aus BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80
Andererseits greift die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur ein, wenn der Regelunterhaltsbetrag zuletzt durch einen gerichtlichen Beschluß (erstmalig oder neu) festgesetzt worden war (vgl. auch BGH LM ZPO § 642 b Nr. 1 - NJW 1978, 1059 - FamRZ 1978, 232 - Rpfleger 1978, 131).
- KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
Nichteheliches; Kind; Ehelich; Ehelicherklärung; Vormundschaftsgericht; Geburt
a) Generell setzt die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus, daß die im Wege der Analogie zu ergänzende Vorschrift lückenhaft ist, weil sie etwas, was nach der Systematik des Gesetzes oder nach der gegebenen Interessenlage der Regelung bedarf, zu regeln unterlassen hat (vgl. BGHZ 72, 23, 28; BGH FamRZ 1980, 675 ff = BGHF 2, 112;… Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Aufl. S. 358).Bei einer derart in dem Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Regelung ist mit dem Privatgutachter Prof. Dr. H. zu beachten, daß Statusregelungen wie die hier in Frage stehende der Ehelicherklärung Ordnungsregelungen sind, die im Interesse der Rechtssicherheit einen genau umrissenen Anwendungsbereich haben müssen, und die schon deshalb nicht beliebig ohne einen zwingenden Grund ausgeweitet oder analog behandelt werden dürfen (BGH FamRZ 1980, 675 = BGHF 2, 112; OLG Hamm FamRZ 1978, 945; Brüggemann, FamRZ 1977, 656).
Hierbei handelt es sich um reine Parallelerklärungen, nicht aber um die Vertretung des Kindes durch die Beteiligte zu 1) bei einem Rechtsgeschäft mit der Beteiligten zu 1) selbst im eigenen Namen (…s. Gernhuber, aaO § 61 II 8 Anm. 24; auch zu der weniger eindeutigen Rechtslage bei der Adoption BGH FamRZ 1980, 675 ff = BGHF 2, 112; OLG Hamm FamRZ 1979, 945; Brüggemann, FamRZ 1977, 656).
- OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90
Neubestimmung des Geburtsnamen eines Kindes durch die Eltern; Heirat im Ausland; …
Ob die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB hergeleitet werden kann, erscheint zweifelhaft, weil allenfalls ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsstreit i.S. dieser Bestimmung ist (vgl. BGH FamRZ 1980, 675/676;… Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. Rn. 12, Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. Rn. 14, jeweils zu § 1795;… kritisch dazu MünchKommBGB - Schwab 2. Aufl. § 1795 Rn. 36; siehe auch GVG Berlin FamRZ 1981, 87/88) und weil nirgends die Ansicht vertreten wird, daß ein Personenstandsverfahren (§§ 47, 48 PStG) zu diesen Streitverfahren gehört. - BGH, 07.04.1982 - IVb ARZ 17/82
Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder Mitteilung der Antragsschrift zur …
In diesem Fall gilt für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend; Gegenstand der Abänderung ist hier nicht mehr die frühere gerichtliche Festsetzung in dem Beschluß vom 20. Dezember 1976 (10 H 208/76 AG Neustadt/Rbge), sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung (Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 = FamRZ 1980, 675).
- BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 17/85
Entscheidung der Zuständigkeit verschiedener Amtsgerichte hinsichtlich der …
In solchem Fall regelt sich indessen nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift die Zuständigkeit ebenfalls nach § 642 a Abs. 4 ZPO, wenn wie hier der Regelunterhaltsbetrag (zuletzt) nicht in einem gerichtlichen Beschluß, sondern in einer Verpflichtungserklärung beziffert worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675 = NJW 1980, 2086). - BGH, 21.10.1981 - IVb ARZ 559/81
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger Unzuständigkeitserklärung …
Wenn der Betrag des Regelunterhalts zuletzt in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO festgelegt worden war, gilt nach Abs. 1 dieser Vorschrift für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend; denn Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall nicht mehr die ursprüngliche gerichtliche Festsetzung, sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung (BGH FamRZ 1980, 675). - BGH, 07.10.1981 - IVb ARZ 552/81
Begehren einer Neufestsetzung eines Betrages von Regelunterhalt - Wegfall der …
§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach für die Abänderung eines Schuldtitels nach § 642 a ZPO die Zuständigkeit des Gerichts des abzuändernden Titels gegeben ist, greift hier nicht ein, da Titel i. S. des § 642 a ZPO nur gerichtliche Entscheidungen sind (vgl. Senatsbeschluß, FamRZ 1980, 675 = NJW 1980, 2086). - BGH, 30.07.1980 - IVb ARZ 541/80
Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts - Rechtskräftige …
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs. 4 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IV b ARZ 510/80 = FamRZ 1980, 675). - BGH, 30.07.1980 - IVb ARZ 542/80
Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts - Rechtskräftige …
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs. 4 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IV b ARZ 510/80 FamRZ 1980, 675). - BGH, 21.12.1983 - IVb ARZ 54/83
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Vorliegen einer rechtskräftigen …
Unter einem Titel der genannten Art ist, sofern bereits einmal eine gerichtliche Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages erfolgt ist, diese zu verstehen (…Senatsbeschluß vom 5. März 1980 a.a.O. S. 563; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675;… Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 642 b Anm. II 2). - BGH, 17.02.1982 - IVb ARZ 10/82
Voraussetzung der Zustellung oder der Mitteilung der das Verfahren in Gang …
Unter einem Titel der genannten Art ist nicht nur die erstmalige Festsetzung, sondern auch eine gerichtliche Neufestsetzung des bereits einmal gerichtlich festgesetzten Regel-Unterhaltsbetrages zu verstehen (…Senatsbeschluß vom 5. März 1980 a.a.O. S. 563; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675;… Zöller/Philippi, 13. Aufl. § 642 b Anm. II 2).
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