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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,345
BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85 (https://dejure.org/1986,345)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1986 - IVb ZR 34/85 (https://dejure.org/1986,345)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 (https://dejure.org/1986,345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt - Grundlegende Änderung der für die Unterhaltsbemessung in dem Vergleich maßgebenden Umstände - Erhebung einer Abänderungsklage - Voraussetzungen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 Abs. 1
    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 58
  • NJW-RR 1987, 69 (Ls.)
  • MDR 1986, 1009
  • FamRZ 1986, 783
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] und vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 jeweils m.w.N.).

    Dieser die ökonomische Grundlage der Ehe betreffende Tatbestand wird nicht dadurch berührt, daß Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten wirtschaftlich der Erwerbstätigkeit des anderen grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. Senatsurteil v. 14. November 1984 a.a.O. S. 163).

    Nach dem gleichen Grundsatz sieht sich das Berufungsgericht zu Recht nicht gehindert, auch auf selten der Beklagten zum Ausgleich eines mit ihrer Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwands und als Anreiz für ihre weitere Erwerbstätigkeit einen maßvollen Anteil ihres eigenen Einkommens auf den Unterhaltsbedarf nicht anzurechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 164).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] und vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 jeweils m.w.N.).

    Nach der Scheidung gilt - stärker noch als während einer Trennung der Eheleute (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 108, 111 f) [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] - der Grundsatz, daß jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat; denn dieser Grundsatz liegt der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts zugrunde und wird ihr in § 1569 BGB ausdrücklich vorangestellt.

    Einkünfte, die ein Ehegatte aus einer erst während der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit bezieht, können ausnahmsweise die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, wenn nämlich die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit oder ihre Ausweitung schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplant oder doch vorauszusehen war (Senatsurteil BGHZ 89, 112 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82]).

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Nach der Scheidung eingetretene Änderungen sind etwa zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunktes der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 m.w.N.).

    Damit fehlte es bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang, dem der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 27. November 1985 (aaO) Bedeutung beigemessen hat.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Wenn der Unterhaltsbedarf der Beklagten - wie schon im Vergleich - auch weiterhin mit einer Quote des Einkommens des Klägers bemessen und das eigene Einkommen der Beklagten darauf angerechnet wird, muß die auf diese Weise bestimmte Neuregelung des Unterhalts vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit kontrolliert werden (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541 - std. Rspr.).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Soweit bei der Ermittlung des der Quotierung unterliegenden bereinigten Nettoeinkommens des Klägers der Vorwegabzug des (ungekürzten) Kindesunterhalts weiterhin dem Parteiwillen entspricht, wird zu beachten sein, daß für die von der Klage umfaßten vergangenen Zeiträume nicht der Abzug von Tabellenwerten in Betracht kommt, wenn der Kläger - möglicherweise im Einvernehmen mit der sorgeberechtigten Beklagten - für die beiden Kinder tatsächlich in anderer Höhe Unterhalt geleistet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153, 154).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens; …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel für eine höhere Leistung nunmehr aus, ist der Unterhaltsanspruch bis zur Deckung des eheangemessenen Bedarfs anzuheben (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Dies stände nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der trennungsbedingte Mehrkosten konkret dargelegt werden müssen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von …

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Im übrigen wird dem mit einer Berufstätigkeit allgemein verbundenen erhöhten Aufwand eines Erwerbstätigen (und zugleich dem Anreiz zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) schon dadurch Rechnung getragen, daß ihm eine höhere Quote als 50 % seines Einkommens zugebilligt wird (Senatsurteil vom 16. November 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die Anpassung an die veränderten Verhältnisse gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ GSZ 85, 64, 73).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
    Damit ist eine grundlegende Änderung der für die Unterhaltsbemessung in dem Vergleich maßgebenden Umstände eingetreten, die die Erhebung einer Abänderungsklage rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • BGH, 04.04.1968 - VII ZR 152/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten …

    Gegenüber der früheren Rechtslage (dazu Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807; vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494 und vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 -FamRZ 1986, 783, 786) hat sich demnach die Art und Weise der Kindergeldanrechnung grundlegend verändert.
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785).

    Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bisherigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht, wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hatte, so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte (Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer …

    Rn. 29 a) Bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse muss die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden, für die in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 784).
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