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| BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 540/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung - Sittenwidrigkeit einer Unterhaltsvereinbarung - Ergänzende Vertragsauslegung - Rechtsmißbräuchlichkeit des Abänderungsverzichts
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke …
Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 540/80
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich durch beim Vertragsschluß nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (BAG NJW 1973, 822). - RG, 14.03.1940 - IV 260/39
1. Zur Nichtigkeit von Verträgen, welche die Ehescheidung erleichtern. 2. In …
Auszug aus BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 540/80
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Abänderungsverzicht unbeachtlich ist, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, daß die weitere Erfüllung der Unterhaltspflicht die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners gefährden würde (RGZ 163, 91, 96; 166, 41, 49;… Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 72 Rdz. 45;… RGRK/Wüstenberg, BGB 10./11. Aufl. § 72 EheG Anm. 31;… MünchKomm/Richter, BGB § 1585 c Rdz. 23, 43;… Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdz. 257).
- BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 637/80
Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen - …
Die Frage, ob gerichtliche Vergleiche und Verpflichtungserklärungen in vollstreckbaren Urkunden überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Abänderung unterliegen, ist danach zwar nach materiellem Recht zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1962, 2147; Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 540/80); die prozessuale Geltendmachung eines nach materiellem Recht begründeten Abänderungsbegehrens unterliegt aber den Schranken des § 323 ZPO.
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