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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,15
BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 (https://dejure.org/1986,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Abänderungsklage - Gerichtliche Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2
    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umständen im Abänderungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 353
  • NJW 1987, 1201
  • NJW-RR 1987, 580 (Ls.)
  • MDR 1987, 302
  • FamRZ 1987, 259
 
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Wird zitiert von ... (144)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Aus diesem Grunde kann auch der im Vorprozeß voll obsiegende Kläger einen durch die Veränderung der Verhältnisse bedingten höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 82, 246, 252 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] sowie vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690).

    Macht etwa ein Unterhaltsgläubiger - möglicherweise um den Schuldner zu schonen - mit seiner Unterhaltsklage nicht seinen gesamten, an sich berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbedarf oder sonst einen hinter dem ihm an sich zustehenden Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend - ohne damit nur eine Teilklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 aaO) - und dringt er mit seinem Klageantrag in vollem Umfang durch, so erschiene es untragbar, wenn er mit den rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sich sein weiterer, voller Unterhaltsbedarf ergibt, in künftigen Abänderungsverfahren ausgeschlossen wäre und er somit keine Möglichkeit mehr hätte, seinen vollen Unterhalt geltend zu machen.

    Ferner ist auf das Senatsurteil vom 3. April 1985 (aaO) zu verweisen, wonach ein Ehegatte, der seinen vollen Unterhalt einklagt, dabei aber seinen Vorsorgebedarf nicht geltend gemacht hat, nach wesentlicher Änderung der im Vorprozeß maßgebenden Verhältnisse im Rahmen der Abänderung des früheren Titels auch den Vorsorgebedarf zur Geltung bringen kann.

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Kläger im Vorprozeß zwar den ganzen Unterhaltsanspruch geltend gemacht, jedoch einen geringeren Betrag gefordert und zugesprochen erhalten hatte, als er nach der Beurteilung des damals erkennenden Gerichts hätte beanspruchen können, entschieden, daß der Kläger nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen; vielmehr kann er nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen, daß bei der Abänderungsentscheidung der volle Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die rechtliche Bindung des Gerichts der Abänderungsklage an die Grundlagen des früheren Urteils nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Parteien und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375;… s. ferner Zöller/Vollkommer aaO § 323 Rdn. 40).

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Aus diesem Grunde kann auch der im Vorprozeß voll obsiegende Kläger einen durch die Veränderung der Verhältnisse bedingten höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 82, 246, 252 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] sowie vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Es ist auch nicht ersichtlich, daß das durch § 323 Abs. 2 - ebenso wie durch Abs. 3 - ZPO geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit eines gerichtlichen Urteils sowie das Bedürfnis nach Beständigkeit der einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997, 999) beeinträchtigt werden, wenn der Abänderungsbeklagte das frühere Urteil mit Gründen verteidigt, die bereits während des Vorprozesses bestanden haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden …

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dahin verstanden, daß die Abänderungsklage nur auf nach dem maßgebenden Zeitpunkt entstandene Gründe gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793 sowie Senatsbeschluß vom selben Tage - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Seit der Entscheidung BGHZ 34, 110 vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Klage nach § 323 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß; vielmehr ist jedes Verlangen nach Änderung eines Rentenurteils im Sinne einer Anpassung an veränderte Verhältnisse ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Rechtskraftwirkung besteht, nach § 323 ZPO zu beurteilen.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dahin verstanden, daß die Abänderungsklage nur auf nach dem maßgebenden Zeitpunkt entstandene Gründe gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793 sowie Senatsbeschluß vom selben Tage - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 243/74

    Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bezüglich einer …

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen, können grundsätzlich nicht mit dem Ziel vorgetragen werden, daß das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird (…Thomas/Putzo aaO § 322 Anm. 7c;… ferner Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 156 II 1 = S. 942 f.; zur Frage der Anknüpfung der Ausschlußwirkung an die subjektive Voraussetzung, daß die Partei die Tatsache im Vorprozeß hätte vorbringen können, vgl. BGH Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 243/74 - LM Nr. 78 zu § 322 ZPO sowie Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 Anm. X 2).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 59/82

    Präklusionswirkung eines Urteils - Entstehen von Abänderungsgründen vor und nach …

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. April 1984 (IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774) die Frage aufgeworfen, ob die Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nicht dahin zu verstehen ist, daß sie allein die Zulässigkeit der Abänderungsklage von der Geltendmachung nachträglich eingetretener Gründe abhängig macht, dagegen nicht ausschließt, bei der abändernden Entscheidung auch Umstände zu berücksichtigen, die bereits vor der maßgebenden Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, aber noch nicht Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Beurteilung gewesen sind.
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85
    Entsprechend wird einer Partei, deren Rentenklage im Vorprozeß teilweise abgewiesen wurde, die Möglichkeit zur Geltendmachung von Umständen, die bereits vor der maßgebenden Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, ihr aber erst später bekannt geworden sind, im späteren Abänderungsverfahren auch dann abgesprochen, wenn sie die Abänderungsklage zulässigerweise auf spätere Änderungen gestützt hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM Nr. 4 zu § 323 ZPO = VersR 1954, 497).
  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 126/62

    Umfang der Rechtskraftwirkung eines Urteils zur Versorgungsrente - Herabsetzung …

  • RG, 01.10.1881 - V 682/81

    Anspruch eines Haftpflichtigen auf Minderung der gerichtlich zuerkannten Rente

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: …

    Rn. 38 (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

    Rn. 44 Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Behauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um einen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung substantiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Angaben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben …

    Vielmehr erfasst sie alle Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Vorprozess bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f. und vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141;… vgl. auch Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 23: "bestehenden Vorteile") und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebenssachverhalts damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51;… MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139;… Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 230;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 70).
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZR 117/09

    Beschränkung des nachehelichen Unterhalts: Verfestigte Lebensgemeinschaft als …

    Davon unabhängig könnte eine Präklusion ohnehin nicht gegenüber der für eine Übergangszeit zugesprochenen Erhöhung des Unterhalts eingreifen (Senatsurteil BGHZ 98, 353 = FamRZ 1987, 259, 262;… Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 193).
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