Rechtsprechung
BFH - IX R 30/16 |
Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
- BFH - IX R 30/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
Sie ähneln dem Forderungsverzicht eines Gläubigers (vgl. z.B. Urteil des FG Münster vom 21. Juli 2016 9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Revision: IX R 30/16, unter II.1., m.w.N.; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., S. 388 spricht davon, dass faktisch ein Forderungsverzicht eintritt). - BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
Die vom FA eingelegte und beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 30/16 geführte Revision wurde nach einem Hinweis des BFH auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Senatsurteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) vom FA zurückgenommen.Dieses Urteil ist durch Rücknahme der Revision IX R 30/16 am 04.09.2017 rechtskräftig geworden.
- FG Münster, 26.04.2017 - 9 K 3847/15
Körperschaften - Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung, …
Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, wenn das FA --wie hier-- trotz fehlender betragsmäßiger Auswirkungen der Steuerschuld formal einen Änderungsbescheid erlässt und die Änderung daher gerade nicht unterblieben ist; in derartigen Konstellationen ist/bleibt die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid zulässig (Senatsurteil vom 21.7.2016 - 9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Rev. BFH: IX R 30/16; im Ergebnis ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 - 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662; Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; a.A. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29.10.2015 - 4 K 307/15, juris). - FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18
Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes …
Die gegen die Entscheidung des erkennenden Senats eingelegte Revision hat sich durch deren Rücknahme seitens des FA im Jahr 2017 erledigt (Aktenzeichen BFH: IX R 30/16), nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) auf das Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15 und dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) hingewiesen hatte.Hiernach ist im vorliegenden Fall nicht auf das Senatsurteil vom 21.7.2016 abzustellen, sondern auf die Rücknahme der Revision IX R 30/16 durch das FA unter dem 15.8.2017 (nachfolgender Einstellungsbeschluss des BFH vom 4.9.2017).