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   BGH, 11.02.2010 - IX ZB 105/09   

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https://dejure.org/2010,1711
BGH, 11.02.2010 - IX ZB 105/09 (https://dejure.org/2010,1711)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - IX ZB 105/09 (https://dejure.org/2010,1711)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - IX ZB 105/09 (https://dejure.org/2010,1711)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 313 Abs 2 S 1 InsO
    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 313 Abs. 2; InsO § 20
    Anordnung einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Nachtragsverteilung bei schlüssiger Darlegung eines Gläubigers über das Ziehen von unbekannten Gegenständen zur Masse mit einer Anfechtungsklage

  • zvi-online.de

    InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 313 Abs. 2 Satz 1
    Anordnung einer Nachtragsverteilung auch zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs

  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3
    Anordnung einer Nachtragsverteilung bei schlüssiger Darlegung eines Gläubigers über das Ziehen von unbekannten Gegenständen zur Masse mit einer Anfechtungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anordnung einer Nachtragsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 591
  • NZI 2010, 259
  • NZI 2010, 35
  • WM 2010, 566
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZB 105/09
    Anders verhält es sich hingegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage (BGHZ 83, 102, 103) - zur Masse gezogen werden können.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 96/12

    Rechtsfolgen der Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren

    Etwas anderes gilt zwar für Gegenstände, die erst nach Durchführung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall der Rückgewähranspruch auf der Grundlage einer Anfechtungsklage - zur Masse gezogen werden können; in einem solchen Fall kann das Gericht eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn die (beabsichtigte) Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes schlüssig ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - IX ZB 105/09 = BeckRS 2010, 05109).

    Das setzt jedoch voraus, dass die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Kießner, Anm. zu BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - IX ZB 105/09 = FD-InsR 2010, 299713; Kayser, in: MüKoInsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 211 a.E., jew. zu § 146 InsO).

  • LG Darmstadt, 07.02.2019 - 5 T 345/17
    § 203 InsO ist über § 304 Abs. 1 S. 1 InsO auch im vereinfachten Insolvenzverfahren/ Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (so auch BGH, Beschl. v. 26.01.2012, Az. IX ZB 111/10, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 01.12.2005, Az. IX ZB 17/04, juris; BGH NZI 2010, 259; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rn. 3; a. A. MüKoInsO/Hintzen, § 203 Rn. 8).
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