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   BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10   

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https://dejure.org/2011,4920
BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10 (https://dejure.org/2011,4920)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - IX ZB 218/10 (https://dejure.org/2011,4920)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10 (https://dejure.org/2011,4920)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werden

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung der Telefaxverbindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechenbarkeit von Störungen des Empfangsgeräts eines Telefaxes bei einem Gericht im Zusammenhang mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung der Telefaxverbindung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung der Telefaxverbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
    Zurechenbarkeit von Störungen des Empfangsgeräts eines Telefaxes bei einem Gericht im Zusammenhang mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei kaputtem Amtsgericht-Fax Ausweichen auf Landgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei kaputtem Amtsgericht-Fax Ausweichen auf Landgericht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen? (IBR 2011, 614)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2857 f; NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, nv Rn. 2; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 19 mwN).

    bb) Dies befreit den Prozessbevollmächtigten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432; vom 21. Juli 2011, aaO).

    Der von dem Berufungsgericht geforderte wiederholte Übermittlungsversuch erforderte von dem Prozessbevollmächtigten keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- , Kosten- oder Organisationsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, nv Rn. 4).

  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts (BVerfG, NJW 1996, 2857; BVerfG NJW 2001, 3473; BGH, NJW 1995, 1431, 1432; BGH NJW-RR 2004, 283, 284; BGH Beschluss vom 21.7.2011 - IX ZB 218/10, Juris RdNr 2 mwN) .

    Um eine Ungleichbehandlung mit einem Prozessbevollmächtigten zu verhindern, der seinen Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf fertigt und versendet, muss der Beteiligte in diesen Fällen nicht unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand alle nur denkbaren Anstrengungen unternehmen, um einen fristgerechten Eingang beim Gericht doch noch sicherzustellen, sondern nur einen naheliegenden, kaum zusätzlicher Mühe erfordernden Übermittlungsversuch (vgl nur BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858; BGH Beschluss vom 21.7.2011 - IX ZB 218/10, aaO) .

  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N.).

    Von einem Prozessbevollmächtigten kann allerdings verlangt werden, dass er eine Beschwerde per Fax beim Beschwerdegericht einlegt, wenn es ihm nicht gelingt, eine entsprechende Verbindung zum Prozessgericht herzustellen; dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1636; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde werden damit keine überzogenen Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gestellt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1636; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 ff.).

  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Eine - wie vorliegend - allenfalls zeitlich beschränkte technische Störung des Empfangsgeräts befreit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung - hier in Form weiterer Übermittlungsversuche nach 20.w00 Uhr - zu ergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431 unter II; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 8).
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 1996, 2857 f.; NJW 2001, 3473 f.; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f.; Beschluss vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284; Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

    Sollte die Frist hingegen erst am 27. November 2018 abgelaufen sein, könnte es dem in Leipzig ansässigen Beklagtenvertreter zuzumuten gewesen sein, nach dem Hinweis des Gerichts auf den unvollständigen Eingang des Telefaxes die Berufungsbegründung erneut und eventuell auf einem anderen Weg zu übermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 4 und vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946 Rn. 8).
  • VG Berlin, 04.12.2014 - 19 K 288.14

    Fortsetzung eines vom Gericht eingestellten Klageverfahrens nach Einstellung

    Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - BGH IX ZB 218/10 -, juris Rn. 2).

    Selbst im Rahmen der allgemeinen Wiedereinsetzungsgründe ist anerkannt, dass eine von dem Bevollmächtigten nicht zu vertretende technische Störung des Fax-Empfangsgeräts des Gerichts am Abend des letzten Tages eines Fristablaufs den Bevollmächtigten nicht davon befreit, alle noch möglichen und zumutbaren anderweitigen Maßnahmen zu ergreifen, um den fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a.a.O., und vom 6. März 1995, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
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