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   BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09   

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https://dejure.org/2009,16646
BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09 (https://dejure.org/2009,16646)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2009 - IX B 134/09 (https://dejure.org/2009,16646)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - IX B 134/09 (https://dejure.org/2009,16646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ; GKG § 66 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; ; GKG § 68 Abs. 1; ; GKG § 68 Abs. 3 S. 1; ; GKG § 69a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Wertes für die Gerichtsgebühren

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.06.2009 - IX E 6/09

    Streitwertermittlung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09
    Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2009 IX E 6/09 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2009 IX E 6/09 ausgeführt hat, haben die Erinnerungsführer ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bei dem FG und dem Tatbestand des FG-Urteils in erster Instanz beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 insgesamt wegen Nichtigkeit aufzuheben.

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09
    Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 VII B 301/04, nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
  • BFH, 07.12.2004 - VII B 301/04

    Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das FG

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09
    Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 VII B 301/04, nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
  • BFH, 09.08.1995 - IV B 43/95

    Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09
    Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 VII B 301/04, nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
  • BFH, 11.03.2010 - V S 20/09

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung

    Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, ZSteu 2009, R 968).
  • BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12

    Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im

    Gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerde nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 968) und auch kein anderes Rechtsmittel.
  • BFH, 19.07.2012 - V S 23/12

    Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG

    Da eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289; vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2009, R-968), sind die Einwendungen des Rügeführers als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen; diese ist unzulässig.
  • BFH, 13.01.2010 - I S 38/09

    Richterablehnung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz - Keine

    Die in § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG angeordnete Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R968, m.w.N.).
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