Rechtsprechung
| BFH, 10.08.1987 - IX B 183/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zweckmäßigkeit der Aussetzung eines Streits über die Rechtsmäßigkeit eines Folgebescheides bis zur Klarheit über eine Änderung des Grundlagenbescheids
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86
Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften
Auszug aus BFH, 10.08.1987 - IX B 183/86
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. IX R 65/86 anhängig.Das FG hat das Verfahren in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger mit Beschluß vom 10. September 1986 III 566/84 E bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens IX R 65/86 ausgesetzt.
Das FG hat das Verfahren in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger rechtsfehlerfrei bis zur Entscheidung über die Revision IX R 65/86 ausgesetzt.
Solange das Feststellungsverfahren mit der beim BFH anhängigen Revision IX R 65/86 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist noch unklar, ob der Grundlagenbescheid über die Einkünfte aus Devisentermingeschäften noch geändert wird.
- BFH, 24.07.1984 - IX R 88/84
Auszug aus BFH, 10.08.1987 - IX B 183/86
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben, die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und in den Gründen ausgeführt, das FG müsse das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aussetzen, um den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, in dem durch Grundlagenbescheid über die steuerliche Behandlung von vom Kläger mit einem Partner erzielten Einkünften aus Devisentermingeschäften entschieden wird.Gegen diesen Beschluß haben die Kläger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine Aussetzung des Klageverfahrens in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Feststellungssachen 1973 und 1974 sei durch das Urteil des BFH vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 nicht gedeckt.
Aus dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 ergibt sich, daß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen muß, um den Ausgang des Feststellungsverfahrens bezüglich der Einkünfte aus Devisentermingeschäften abzuwarten.
- BFH, 24.04.1979 - VIII R 57/76
Gewinnfeststellungsbescheid - Ermessen des Finanzgerichts - Rechtmäßigkeit des …
Auszug aus BFH, 10.08.1987 - IX B 183/86
In der Regel ist es - wie das FG zutreffend angenommen hat - gemäß § 74 FGO zweckmäßig und geboten, den Streit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids auszusetzen, solange bis zur Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des Grundlagenbescheids noch unklar ist, ob dieser noch geändert wird (BFH-Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678).
- BFH, 02.12.1988 - IX B 18/88
Abänderung eines Einkommensteuerbescheides nach bereits bestandskräftigem …
Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheids begründet werden kann, ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig, daß das FG den Streit um die Rechtmäßigkeit des Folgebescheides aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird (Beschluß vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678; Beschluß des erkennenden Senats vom 10. August 1987 IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167; wegen der Zulässigkeit der Anfechtungsklage Urteil vom 2. September 1987 I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142).Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde zunächst einen Steuerbescheid erlassen hat und in der Folge der Feststellungsbescheid nachgeholt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 13/84, BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3, und den Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1988, 167).
- BFH, 26.10.2005 - II R 45/03
Klage gegen Grundlagenbescheid und Folgebescheid; Aussetzung
Vorliegend war jedoch sowohl das Verfahren über den Grundlagenbescheid als auch das über den Folgebescheid beim selben Senat des FG anhängig (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678, unter 2.a; vom 10. August 1987 IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167, …und vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219). - BFH, 12.10.1988 - VIII B 117/87
Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gerichts das Verfahrens auszusetzen …
Nach der Rechtsprechung besteht in der Regel - wie das FG zutreffend angenommen hat - in den Fällen Anlaß für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO, in denen - wie hier - die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides (§ 182 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) umstritten ist, weil noch Unklarheiten im Hinblick auf Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO 1977) bestehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. August 1987 IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167;… vom 19. Juni 1985 I B 5-7/84, BFH/NV 1986, 739).
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