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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18888
BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08 (https://dejure.org/2009,18888)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2009 - IX B 220/08 (https://dejure.org/2009,18888)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - IX B 220/08 (https://dejure.org/2009,18888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Finanzgerichtsordnung: Unstatthaftigkeit einer Beschwerde

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 133a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Statthaftigkeit einer Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.11.2006 - IX B 156/06

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08
    Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 14/08

    Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde

    Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (…ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N., und vom 12. Januar 2009 IX B 220/08, [...]).
  • BFH, 26.05.2009 - IX S 8/09

    Unterschriftserfordernis bei der Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses

    Denn sie hat entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 12. Januar 2009 IX B 220/08 den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt-- nicht dargelegt.
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