Rechtsprechung
| BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Finanzgerichtsordnung: Unstatthaftigkeit einer Beschwerde
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 133a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit
- datenbank.nwb.de
Statthaftigkeit einer Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 8 V 1957/07
- BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 14.11.2006 - IX B 156/06
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 12.01.2009 - IX B 220/08
Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N.).
- BFH, 11.03.2009 - VI S 14/08
Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde
Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (…ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N., und vom 12. Januar 2009 IX B 220/08, [...]). - BFH, 26.05.2009 - IX S 8/09
Unterschriftserfordernis bei der Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses
Denn sie hat entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 12. Januar 2009 IX B 220/08 den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt-- nicht dargelegt.
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