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Rechtsprechung
   BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17823
BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19 (https://dejure.org/2020,17823)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2020 - IX B 88/19 (https://dejure.org/2020,17823)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2020 - IX B 88/19 (https://dejure.org/2020,17823)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1
    Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056;… BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).
  • BFH, 20.01.2009 - IX R 34/07

    Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Den BFH-Entscheidungen vom 21.11.1997 - X R 124/94 (BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133) und vom 20.01.2009 - IX R 34/07 (BFHE 224, 252, BStBl II 2009, 532) lagen gar keine Bestechungszahlungen zugrunde.
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    So ging es in den vom FA angeführten BFH-Entscheidungen vom 26.01.2000 - IX R 87/95 (BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396) und vom 20.07.2007 - XI B 193/06 (…BFH/NV 2007, 1887) um Arbeitnehmer, die im Rahmen der Auftragsvergabe Bestechungsgelder annahmen.
  • BFH, 23.03.2016 - IX B 22/16

    Steuerbarkeit einer Prämie für "Whistleblowing" als sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (…vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013).
  • BFH, 11.05.2011 - V B 113/10

    Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen Klage - Gewährung …

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).
  • BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss vom 23.02.2017 - IX B 2/17, juris, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2014 - IX S 10/14

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, …und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013).
  • BFH, 21.11.1997 - X R 124/94

    Entgelt für Duldung eines Spielsalons

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Den BFH-Entscheidungen vom 21.11.1997 - X R 124/94 (BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133) und vom 20.01.2009 - IX R 34/07 (BFHE 224, 252, BStBl II 2009, 532) lagen gar keine Bestechungszahlungen zugrunde.
  • BFH, 20.07.2007 - XI B 193/06

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Bestechungsgelder von Dritten

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    So ging es in den vom FA angeführten BFH-Entscheidungen vom 26.01.2000 - IX R 87/95 (BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396) und vom 20.07.2007 - XI B 193/06 (BFH/NV 2007, 1887) um Arbeitnehmer, die im Rahmen der Auftragsvergabe Bestechungsgelder annahmen.
  • FG München, 25.07.2019 - 11 K 2478/17

    Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2019 - 11 K 2478/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 27.10.2020 - XI B 33/20

    Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung …

    Eine Überraschungsentscheidung kann deshalb z.B. vorliegen, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 611, Rz 7; vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 10).
  • BFH, 11.11.2020 - IX B 40/20

    Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten …

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  • BFH, 27.04.2022 - IX B 21/21

    Grundsätzliche Bedeutung: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als …

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 23/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz; Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches …

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 25/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 IX B 23/20 - …

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  • BFH, 30.09.2020 - IX B 24/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 IX B 23/20 - …

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  • BFH, 28.04.2025 - V B 1/24

    Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).
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