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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1987 - IX B 88/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,24459
BFH, 30.03.1987 - IX B 88/85 (https://dejure.org/1987,24459)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1987 - IX B 88/85 (https://dejure.org/1987,24459)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1987 - IX B 88/85 (https://dejure.org/1987,24459)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 30.03.1987 - IX B 88/85
    Sie können eine Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4.7.1985 V B 3/85) nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (Literatur).
  • BFH, 17.07.1974 - VIII B 29/74

    Mißbräuchliche Ablehnung - Entscheidung des Senates - Besetzung - Abgelehnter …

    Auszug aus BFH, 30.03.1987 - IX B 88/85
    Mit dem Ablehnungsrecht will das Gesetz eine unparteiische Rechtspflege sichern, nicht aber die Möglichkeit einer Überprüfung einzelner Verfahrenshandlungen eröffnen (vgl. BFH-Beschluß vom 17.7.1974 VIII B 29/74).2.
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1984 - 18 U 203/83
    Auszug aus BFH, 30.03.1987 - IX B 88/85
    NV: Ein offensichtlich unbegründetes, zur Verzögerung führendes Ablehnungsgesuch kann eine Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG auslösen (vgl. Beschluß des OLG Düsseldorf vom 27.6.1984 18 U 203/83).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 46-IV-10
    Die zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führende Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann daher eine Verzögerungsgebühr allenfalls dann rechtfertigen, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet (jeweils zu § 34 GKG a. F.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 1984, MDR 1984, 857; BFH, Beschluss vom 30. März 1987 - IX B 88/85 - juris Rn. 13;… Hartmann, a.a.O., Rn. 11;… Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 38 GKG Rn. 12) bzw. rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Schneider, Anm. zu OLG Düsseldorf, Kostenrechtsprechung, 164. Lfg., § 34 GKG Nr. 12).
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