Rechtsprechung
| BGH, 05.04.1984 - IX ZR 78/83 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für die Entscheidung über eine Restitutionsklage - Zeugungsunfähigkeitsgutachten als neues Gutachten über die Vaterschaft im Sinne des § 641 i Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - Zweifel an der Eignung der im Restitutionsverfahren ...
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ZPO § 641i
Begriff des neuen Gutachtens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1984, 2630
- MDR 1984, 1021
- FamRZ 1984, 681
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.04.1982 - IX ZR 37/81
Vorlage eines neuen Gutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - IX ZR 78/83
Der Vorderrichter unterscheidet allerdings zutreffend zwischen den beiden ersten in §§ 641 i, 589 ZPO vorgezeichneten Verfahrensabschnitten, nämlich der Prüfung der Zulässig keit der Restitutionsklage und der bejahendenfalls sich anschließenden Untersuchung des Restitutionsgrundes, der dann gegeben ist, wenn das neue Gutachten mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Senatsurteil vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 mit Nachw. = NJW 1982, 2128 = FamRZ 1982, 690).Mehr wird nach dem Senatsurteil vom 29. April 1982 a.a.O. für die Zulässigkeit nicht verlangt.
- BGH, 04.07.1973 - IV ZR 122/72
Restitutionsklage nach § 641i ZPO
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - IX ZR 78/83
Bereits in BGHZ 61, 186, 193 ist dargelegt, daß es nicht darauf ankommt, ob das neue Gutachten auf Forschungserkenntnissen beruht, die im Zeitpunkt der früheren Entscheidung noch nicht vorlagen.
- BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer …
Rechtsfehlerfrei hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative - ZPO zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 78/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht begründet angesehen.Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines früheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Ausgangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens eigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung weiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet und beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppensysteme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe berücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186;… Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682;… Wieczorek/ Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).
- EGMR, 30.05.2023 - 58994/16
LOHMANN v. GERMANY
Il suffit en effet, pour la recevabilité de la demande de réouverture, de présenter une expertise indiquant des arguments pour ou contre la paternité de la personne intéressée, étant précisé que cette expertise n'a pas besoin d'être fondée sur de nouvelles découvertes mais peut être établie sur la base du dossier de la procédure antérieure (XII ZR 62/01, 18 septembre 2003 ; IV b ZR 1/88, 21 décembre 1988 ; IX ZR 78/83, 5 avril 1984). - OLG Köln, 26.05.1997 - 16 U 46/97
Zuständiges Gericht für eine Wiederaufnahmeklage
Abgesehen davon wäre nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 641 i Abs. 3 Satz 2 ZPO auch eine allein auf § 641 i Abs. 1 ZPO gestützte Restitutionsklage bei dem Berufungsgericht zu erheben, wenn das Oberlandesgericht - wie im vorliegenden Fall - auf eine Berufung in einem Verfahren des § 641 ZPO in der Sache entschieden hat ( vgl. BGH, NJW 1984, 2630, 2631 ).Als neues Gutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Bestimmung kommt nur ein sich auf den konkreten Sachverhalt beziehendes Blutgruppen-, erbbiologisches, Tragzeit- oder Zeugungsunfähigkeitsgutachten in Betracht ( vgl. BGH, NJW 1984, 2630, 2631 ).
- BGH, 31.03.1993 - XII ZR 19/92
Restitutionsklage bei unzureichender Begutachtung und Amtsaufklärung
Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß neue Gutachten die Voraussetzungen des § 641i Abs. 1 ZPO auch dann erfüllen können, wenn sie die frühere Begutachtung im Hinblick auf schon damals bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse, auf denen hier die herangezogenen Bestimmungen der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts beruhen dürften, als falsch oder nicht überzeugend darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 78/83 - FamRZ 1984, 681, 682). - BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 1/88
Restitutionsklage - Tragezeitgutachten - Blutgruppengutachten - Erbbiologisches …
Auch aus der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. V/3719 S. 42 - zu § 641 h RegE) ergibt sich dafür nichts (BGH Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 78/83 - FamRZ 1984, 681, 682). - BGH, 25.03.1986 - IX ZB 120/85
Kausalität zwischen Leiden und Verfolgung als Voraussetzung für einen …
Da die Anlage von Entschädigungsleistungen aus eigenem Recht gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden muß (vgl. BGH Urt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 78/83, MDR 1985, 494 Nr. 56), ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Berufungsrichter die Zinserträgnisse insgesamt bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt.
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