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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,83
BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62 (https://dejure.org/1963,83)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1963 - Ib ZR 104/62 (https://dejure.org/1963,83)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1963 - Ib ZR 104/62 (https://dejure.org/1963,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei im Ausland stattfindenden Wettbewerb unter Gewerbetreibenden mit Sitz im Inland - Im Ausland begangene, rechtswidrige Wettbewerbshandlung eines Inländers - Anlehnung an den guten geschäftlichen Ruf eines Mitbewerbers zur Empfehlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 391
  • NJW 1964, 969
  • MDR 1964, 390
  • GRUR 1964, 316
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Richtet sich eine im Ausland begangene Wettbewerbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schutzwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischen Wettbewerbsrecht zu beurteilen (Ergänzung zu BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - Kindersaugflaschen).

    Daß Wettbewerbsverstöße auch in internationalprivatrechtlichem Sinne als unerlaubte Handlungen anzusehen und grundsätzlich der für diese geltenden Kollisionsnorm unterliegen, ist festzuhalten (vgl. zuletzt BGHZ 35, 329, 333 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - GRUR 1962, 243, 245 unter b - Kindersaugflaschen).

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; für den Fall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs zwischen einem (verletzten) ausländischen und einem inländischen Unternehmen gleichfalls entschieden, ein Begehungsort könne nur dort angenommen werden, wo in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen werde; bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Wettbewerbsrechts, das kein Ausschließlichkeitsrecht an einem bestimmten Schutzobjekt gewähre, könne unlauterer Wettbewerb in der Regel nur dort als begangen angesehen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Wettbewerber aufeinanderstoßen (BGHZ 35, 329, 334 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] = GRUR 1962, 243, 245 - Kindersaugflaschen -).

  • BGH, 02.10.1956 - I ZR 9/54

    Warenzeichen von Sortennamen

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Daran hat die Rechtsprechung, nachdem sie anfänglich nur auf den Erfolgsort abgestellt hatte (RGZ 19, 382), ständig festgehalten und diesen Grundsatz auch auf Wettbewerbshandlungen angewandt (RGZ 23, 305; 88, 183; SeuffA 56 S. 308; MuW 1922/23, 61, 62; Recht 1925 Nr. 1274; RGJW 1936, 923 und 1291; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava;… ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdz. 112 Einl. UWG).

    Hin inländischer Begehungsort läßt sich in den Fällen des Auslandswettbewerbs insbesondere nicht allein damit begründen, inländische Gewerbetreibende seien allgemein verpflichtet, auch ihren im Ausland stattfindenden Wettbewerb im Verhältnis zu inländischen Mitbewerbern schlechthin nach dem inländischen Wettbewerbsrecht einzurichten, sie verstießen deshalb schon durch die im Inland getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gegen diese Pflicht (BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 10 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava); denn eine solche Pflicht besteht jedenfalls nicht uneingeschränkt.

  • BGH, 02.02.1961 - II ZR 163/59

    Zusammenstoß deutscher Schiffe im Ausland

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    So wird die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts für die Fälle gebilligt, in denen der fragliche Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt sich ausschließlich zwischen inländischen Unternehmen abspielt (…Raape a.a.O. S. 579; Binder RabelsZ 1955, 494, 498; Ulmer JW 1931, 1906; Wengler RabelsZ 1954, 413 und JZ 1961, 424 [BGH 02.02.1961 - II ZR 163/59]), oder wenn die Wettbewerbshandlung sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb ungehörig behindert wird (Hefermehl GRUR 1958, 197, 200;… Deutsch a.a.O. S. 49, 68).

    Im vorliegenden Falle braucht jedoch weder auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Verordnung, deren Weitergeltung der Bundesgerichtshof bejaht hat (BGHZ 34, 222), auch auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts Geltung beanspruchen kann, noch darauf eingegangen zu werden, ob die Verordnung auch auf den bei Wettbewerbsstreitigkeiten im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruch anzuwenden wäre, für den die keine ausdrückliche Regelung enthält.

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Im Rahmen der Generalklausel (§ 1 UWG) kann wegen ihrer Verweisung auf die Anschauungen des redlichen, verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit von Bedeutung sein, daß das zu beurteilende Vorhalten mit der ausländischen Rechtsordnung und den auf dem Auslandsmarkt anerkannten Gebräuchen und Auffassungen im Einklang steht (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).
  • BGH, 05.06.1956 - I ZR 4/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Hinweis eines Herstellerunternehmens auf die frühere Beschäftigung von Fachkräften bei einem Mitbewerber aufgestellt habe (BGH GRUR 1957, 23 - Bünder Glas), seien auch auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, daß bei einem Handelsunternehmen auf die Leitung durch fachkundige Kräfte hingewiesen werde, die aufgrund langjähriger Tätigkeit bei einem anderen namentlich genannten Unternehmen desselben Geschäftszweiges reiche Erfahrungen gesammelt hätten.
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Hin inländischer Begehungsort läßt sich in den Fällen des Auslandswettbewerbs insbesondere nicht allein damit begründen, inländische Gewerbetreibende seien allgemein verpflichtet, auch ihren im Ausland stattfindenden Wettbewerb im Verhältnis zu inländischen Mitbewerbern schlechthin nach dem inländischen Wettbewerbsrecht einzurichten, sie verstießen deshalb schon durch die im Inland getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gegen diese Pflicht (BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 10 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava); denn eine solche Pflicht besteht jedenfalls nicht uneingeschränkt.
  • BGH, 24.11.1960 - II ZR 9/60

    Ermittlung des Bestehens und des Inhaltes von ausländischem Recht im …

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Legt man die für unerlaubte Handlungen im allgemeinen, umfassenden Sinne anerkannten kollisionsrechtlichen Regeln ohne Einschränkung zugrunde, so kann die Anwendung inländischen Rechts nicht zweifelhaft sein, denn insoweit hat sich seit langem die Auffassung durchgesetzt, daß unerlaubte Handlungen in der Regel nach dem am Begehungsort geltenden Recht zu beurteilen sind; als Begehungsort wird aber im Bereich der allgemeinen unerlaubten Handlungen sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort angesehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGH MDR 1957, 31, 32) [BGH 04.05.1956 - VI ZR 138/54].
  • BGH, 05.05.1956 - VI ZR 138/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Legt man die für unerlaubte Handlungen im allgemeinen, umfassenden Sinne anerkannten kollisionsrechtlichen Regeln ohne Einschränkung zugrunde, so kann die Anwendung inländischen Rechts nicht zweifelhaft sein, denn insoweit hat sich seit langem die Auffassung durchgesetzt, daß unerlaubte Handlungen in der Regel nach dem am Begehungsort geltenden Recht zu beurteilen sind; als Begehungsort wird aber im Bereich der allgemeinen unerlaubten Handlungen sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort angesehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGH MDR 1957, 31, 32) [BGH 04.05.1956 - VI ZR 138/54].
  • RG, 14.02.1936 - II 169/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist deutsches Recht anwendbar auf die im Ausland …

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt sich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgegangenen, auf die Lehre Nußbaum's gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).
  • RG, 17.02.1933 - II 318/32

    Ist deutsches Recht anwendbar auf im Ausland begangene sittenwidrige …

    Auszug aus BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62
    Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt sich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgegangenen, auf die Lehre Nußbaum's gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).
  • RG, 31.03.1916 - II 10/16

    Unlauterer Wettbewerb

  • RG, 23.09.1887 - II 127/87

    Haftbarkeit des Geschäftsherrn für den durch den beauftragten Geschäftsführer …

  • RG, 20.11.1888 - II 225/88

    Welches örtliche Gesetz findet Anwendung, wenn es sich um den …

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 15 U 48/19

    Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet

    Es können also für ein und denselben Wettbewerbsverstoß mehrere Begehungsorte in Betracht kommen (BGH GRUR 1964, 316 (318) - Stahlexport; BGH GRUR 1978, 194 (195) - profil), zwischen denen der Kläger die Wahl hat (OLG Köln GRUR 1988, 148).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

    Cambridge Institute

    Tatort ist danach auch der Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (BGH, Urt. v. 20.12.1963 - Ib ZR 104/62, GRUR 1964, 316, 318 - Stahlexport; BGHZ 124, 237, 245).
  • BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08

    Ausschreibung in Bulgarien

    Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGH, 20. Dezember 1963, Ib ZR 104/62, BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport) 10 11 12 13 .

    Zwar habe der Bundesgerichtshof früher angenommen, dass deutsches Recht Anwendung finden solle, wenn der fragliche Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt sich ausschließlich zwischen inländischen Unternehmen abspiele oder wenn sich die Wettbewerbshandlung speziell gegen einen inländischen Wettbewerber richte (BGHZ 40, 391, 397 - Stahlexport).

    Rn. 13 b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit für die Frage der Rechtsanwendung dann ausnahmsweise an den gemeinsamen Inlandssitz der beteiligten Wettbewerber angeknüpft, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielte oder sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb ungehörig behindert wird (BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport).

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