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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,690
BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63 (https://dejure.org/1965,690)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1965 - Ib ZR 108/63 (https://dejure.org/1965,690)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1965 - Ib ZR 108/63 (https://dejure.org/1965,690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwahrungspflichten eines Gastwirts im Rahmen eines Beherbergungsvertrags - Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Erfüllung dieser Arbeit - Verwendung eines in einer Garage abzustellenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1709
  • MDR 1965, 724
  • VersR 1965, 781
  • DB 1965, 1137
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58] hierzu ausgeführt, daß die den Schuldner nach § 278 BGB treffende Belastung des "Personalrisikos" auch in den Fällen gegeben sei, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn halte und daß der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade hier seine besondere Bedeutung gewinne.

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verfehlung des Erfüllungsgehilfen nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er von dem Schuldner bestimmt worden ist (BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58]; BGHZ 13, 111, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]; BGH LM Nr. 15 zu § 549 ZPO; RG in DR 1943, 984, 985; RGZ 101, 348, 350).

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verfehlung des Erfüllungsgehilfen nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er von dem Schuldner bestimmt worden ist (BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58]; BGHZ 13, 111, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]; BGH LM Nr. 15 zu § 549 ZPO; RG in DR 1943, 984, 985; RGZ 101, 348, 350).
  • BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54

    Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Die Frage, ob ein mitwirkendes Verschulden gegeben ist, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung; sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln vorliegen und ob bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung rechtsirrtümliche Überlegungen angestellt worden sind (BGHZ 20, 290, 293 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]; BGH VR 1959, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1963 - Ib ZR 132/61 - S. 23).
  • BGH, 08.02.1963 - Ib ZR 132/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Die Frage, ob ein mitwirkendes Verschulden gegeben ist, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung; sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln vorliegen und ob bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung rechtsirrtümliche Überlegungen angestellt worden sind (BGHZ 20, 290, 293 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]; BGH VR 1959, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1963 - Ib ZR 132/61 - S. 23).
  • BGH, 02.11.1962 - I ZR 48/61

    Mit Die allein

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Zwar ist der Revision im Ausgangspunkt zu folgen, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei der Beweiwürdigung von Zeugenaussagen - verfahrenswidrig ist, wenn sich der Tatrichter für die Glaubwürdigkeit auf einen persönlichen Eindruck beruf, den der Spruchkörper in anderer Besetzung als bei der Endentscheidung gewonnen hat (Urteil vom 22. Mai 1962 - IV ZR 265/61 - S. 5 ff; vgl. auch BGH GRUR 1963, 441, 444 rechte Spalte unten).
  • RG, 09.05.1939 - VII 251/38

    Kann sich eine Bank, die auf einen vom Bevollmächtigten ihres Kunden gefälschten …

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Die vertragliche Pflicht der Beklagten, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgen, schloß das gesamte, dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung vertraglich obliegende Sorgfaltsverhalten ein (RGZ 160, 310, 314, 315), also auch die Verhinderung unbefugter Schwarzfahrten.
  • BGH, 27.04.1962 - IV ZR 265/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Zwar ist der Revision im Ausgangspunkt zu folgen, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei der Beweiwürdigung von Zeugenaussagen - verfahrenswidrig ist, wenn sich der Tatrichter für die Glaubwürdigkeit auf einen persönlichen Eindruck beruf, den der Spruchkörper in anderer Besetzung als bei der Endentscheidung gewonnen hat (Urteil vom 22. Mai 1962 - IV ZR 265/61 - S. 5 ff; vgl. auch BGH GRUR 1963, 441, 444 rechte Spalte unten).
  • RG, 19.02.1921 - I 282/20

    Lagerhalter

    Auszug aus BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
    Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verfehlung des Erfüllungsgehilfen nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er von dem Schuldner bestimmt worden ist (BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58]; BGHZ 13, 111, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]; BGH LM Nr. 15 zu § 549 ZPO; RG in DR 1943, 984, 985; RGZ 101, 348, 350).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2017 - 4 U 2292/16

    Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem …

    Gerade in den Fällen, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält, gewinnt der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade seine besondere Bedeutung (BGH, Urteil vom 07.05.1965, NJW 1965, 1709; BGH, Urteil vom 11.10.1994, NJW 1994, 3344).
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89

    Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung …

    Denn das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, demgemäß auch eines Verhandlungsgehilfen, hat der Schuldner nach § 278 BGB nur zu vertreten, wenn die gegen den Gehilfen erhobenen Vorwürfe aus der Sicht eines Außenstehenden ein Verhalten betreffen, welches im inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Wirkungskreis steht, der dem Gehilfen zugewiesen worden ist (BGHZ 23, 319, 323; 31, 358, 366; BGH, Urt. v. 7. Mai 1965, Ib ZR 108/63, NJW 1965, 1709, 1710 [BGH 07.05.1965 - Ib ZR 108/63]; v. 6. April 1978, III ZR 43/76, LM BGB § 278 Nr. 79 Bl. 2 R; v. 14. Februar 1989, VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725).
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines …

    Zwar greift der Grundsatz des § 278 BGB, der den Schuldner bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten mit dem Personalrisiko für die von ihm beauftragten Gehilfen belastet, auch dann ein, wenn die Hilfspersonen gegen die Weisungen des Geschäftsherrn verstoßen; er gewinnt hier, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, oft sogar erst seine besondere Bedeutung (BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 7. Mai 1965 - Ib ZR 108/63 - NJW 1965, 1709, 1710 [BGH 07.05.1965 - Ib ZR 108/63]; siehe auch (zu § 31 BGB) BGHZ 98, 148, 151 ff [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]; Senatsurteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 18/85 - VersR 1986, 1212, 1213).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
    Hier kommt es entscheidend einerseits auf die konkreten (Neben-)Pflichten an, die die Gemeinschuldnerin im Verhältnis zur Klägerin auf der Grundlage des Mietvertrags zu erfüllen hatte und andererseits darauf, ob der Angestellte im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin auf deren Veranlassung in diesem Aufgabenkreis tätig geworden war, als er das Feuer legte (BGH NJW 1965, 1709, 1710 sub. Nr. 7).

    Der Streitfall gleicht dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Portierfall (NJW 1965, 1709).

    Maßgeblich ist allein, daß die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist (BGH NJW 1965, 1709, 1710).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2026 - 14 U 88/24

    Nachweis besonders gefährlicher und daher Verkehrssicherungspflicht begründenden …

    Insbesondere ist der von dem beklagten Land durch Vorlage der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R vom 21. Mai 2022 und vom 18. Januar 2023 substantiierte Sachvortrag, die Fahrbahn der Landesstraße … sei im Bereich des Holznasslagerplatzes wegen des angrenzenden Waldes regelmäßig nass oder feucht, so auch (wegen eines hohen Taupunkts) am Unfalltag, und eine etwaige Glätte im Bereich der Lichtung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von 70 % bis 100 % auf die witterungsbedingten Szenarien "Raureif in Verbindung mit Nebel bzw. gefrierender Nebel" und "Frost - Klare Nacht mit Bodenfrost, Blitzfrost" zurückzuführen gewesen, durch die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen K nicht zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt (dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781), zumal der Sachverständige K selbst erklärt hat, sein Ergebnis widerspreche dem des Sachverständigen R nicht.

    (4) Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen K unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles - insbesondere auch wegen des durch die vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen R substantiierten Bestreitens des beklagten Landes - im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO Zweifel daran behalten, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes (wegen einer von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen für Kraftfahrer immer wieder überraschend ausgehenden Straßenglätte) für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die damit verbundenen Gesundheitsverletzungen des inzwischen verstorbenen Klägers ursächlich gewesen wäre (zur beweisrechtlichen Berücksichtigung von Sachvortrag einer Partei vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781).

  • KG, 31.05.2010 - 12 U 147/09

    Gewerberaummiete: Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens im …

    In diesem Rahmen haftet der Schuldner auch für vorsätzliches weisungswidriges und sogar strafbares Verhalten seiner Hilfsperson (BGH, NJW 1997, 1360, 1361; NJW 1965, 1709, 1710).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2016 - 8 O 8282/15

    Keine Haftung des Hotelbetreibers für unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Pkw eines …

    Rn. 23 4. Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2) aus, da der Parkservice zwar grundsätzlich von der Beklagten zu 2) angeboten wird, der Parkservice jedoch nicht zu dem Aufgabenbereich gehört, zu dem der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) bestimmt worden ist (vgl. BGH, NJW 1965, 1709).

    Insoweit war keine Kommunikation zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen ... über das Verbringen des Fahrzeugs erfolgt (anders BGH, NJW 1965, 1709).

  • SG Schwerin, 14.06.2023 - S 6 KA 15/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Haftung des Vertragsarztes für das deliktische …

    Rn. 98 Davon sind auch der BGH in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1965 (Ib ZR 108/63, insbesondere juris Rn. 20) als auch das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 19.04.2017 (…4 U 2292/16, juris Rn. 24) ausgegangen.
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2008 - 24 U 186/06

    Notarrecht - Haftung wegen schuldhaften Gebrauchs eines Vollstreckungstitels

    Zur Abgrenzung der Tätigkeitskreise kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gehilfe (vorsätzlich oder fahrlässig) weisungswidrig gehandelt hat, sondern darauf, ob er im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn auf dessen Veranlassung in diesem Aufgabenkreis tätig geworden war und welche Nebenpflichten er dabei zu beobachten hatte (vgl. BGH NJW 1965, 1709, 1710; BGH, NJW-RR 1989, 1183; Senat NJW-RR 1997, 1097f m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 09.07.1981 - 6 U 111/80

    Vertragliche Übernahme einer selbstständigen Garantie für das Verhalten eigener …

    Es hat sich bei der fehlerhaften Tätigkeit also gerade auch in bezug auf die dem Unternehmer übertragenen Aufgaben um solche handeln müssen, zu deren Erfüllung er sich der Hilfspersonen bedient und die er hierzu bestellt hat (BGH NJW 1965, 1709 [BGH 07.05.1965 - Ib ZR 108/63] ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 7 A 10941/09

    Haftung des Grundstückseigentümers eines Gewerbegrundstücks für Schäden an …

  • AG Düsseldorf, 17.11.2006 - 20 C 10444/06

    Anspruch eines Urlaubers auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Entschädigung …

  • OLG Karlsruhe, 18.09.1987 - 14 U 30/86

    Haftung des Vermieters: Verrichtungsgehilfe

  • OLG München, 05.02.1986 - 7 U 4904/85

    Haftung des Mieters bei Unterschlagung eines Mietwagens durch Untermieter

  • KG, 19.09.2025 - 7 U 3/24

    Haftung für Wasserschaden an Bauvorhaben

  • OLG Bamberg, 14.07.1981 - 5 U 71/81

    Rechtsnatur eines Beherbungsvertrags; Sorgfaltspflichten eines Gastwirts …

  • OLG München, 25.11.2008 - 5 U 3302/08

    Haftung für einen Erfüllungsgehilfen: Haftung des Vertragspartners eines …

  • OLG Köln, 01.12.1993 - 11 U 78/93

    Keine Pflicht des Steuerberaters zur Mitwirkung bei der Vornahme von …

  • AG Bad Dürkheim, 24.07.1981 - C 183/81
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